Sozialgesetzbücher – Schutz für Bürger*innen in Deutschland
In Deutschland gibt es Gesetze, um Menschen vor Armut zu schützen. Alle sollen auch in schwierigen Lebenssituationen ein menschenwürdiges Leben führen können. In den Gesetzen steht zum Beispiel, dass Menschen auch dann Geld bekommen, wenn sie krank, arbeitslos oder in Rente sind. Die verschiedenen bestimmen, wie die Sozialversicherungen, wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen arbeiten müssen. In den Sozialgesetzbüchern stehen auch die Leistungen für Menschen mit Behinderung.
- Soziale Sicherheit ist ein Menschenrecht
- Hintergrund zur sozialen Sicherheit
- Sozialgesetzbuch 1 (SGB I) – Allgemeiner Teil
- Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) – Arbeitsförderung
- Sozialgesetzbuch 4 (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung
- Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung
- Sozialgesetzbuch 7 (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung
- Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
- Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) – Sozial-Verwaltungsverfahren und Sozial-Datenschutz
- Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung
- Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) – Sozialhilfe
- SGB 13 gibt es nicht
- Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) – Soziale Entschädigung
- Übersicht Sozialgesetzbücher und Leistungsträger
- Sozialgesetzgebung noch nicht einheitlich
Soziale Sicherheit ist ein Menschenrecht
In der der Vereinten Nationen ist in Artikel 22 das Recht auf soziale Sicherheit festgelegt. Darin heißt es: Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit. Deutschland hat sich in seinem Grundgesetz (Artikel 1, Absatz 2) dazu verpflichtet, dieses Menschenrecht einzuhalten.
Was bedeutet soziale Sicherheit?
Soziale Sicherheit bedeutet: Menschen werden unterstützt, wenn sie zum Beispiel krank sind, eine Behinderung haben, einen Unfall hatten, nicht mehr arbeiten können oder arbeitslos werden.
Ein Beispiel: Eine Person hat durch einen Unfall oder eine Krankheit eine Behinderung bekommen und kann nicht mehr arbeiten. Die Person braucht ärztliche Behandlungen, Medikamente und kann kein Geld mehr für Miete, Lebensmittel, Strom und Heizung verdienen. Jetzt hat die Person das Recht auf verschiedene Leistungen der sozialen Sicherheit: Die Krankenkasse bezahlt einen sehr großen Teil der ärztlichen Behandlungen und Medikamente. Die Rentenversicherung bezahlt eine Rente, wenn die Person nicht mehr arbeiten kann. Die Person kann auch weitere Hilfen bekommen, wie zum Beispiel einen Zuschuss für Miete oder besonders hohe Kosten für Medikamente.
Hintergrund zur sozialen Sicherheit
Jeder Mensch bekommt früher oder später Geld und Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern. Denn zu den Leistungen gehören zum Beispiel , Krankengeld, Pflegegeld, Rente, Grundrente, , , Mutterschutz, Eltern- und Kindergeld.
Die Sozialgesetzgebung ist die Grundlage für unseren Sozialstaat. Mit anderen Worten: ohne Sozialgesetzgebung kein Sozialstaat. Nur durch einen guten Sozialstaat können wir in einer lebenswerten Gesellschaft leben, in der alle Menschen können und füreinander da sind. Armut und Ausgrenzung zu bekämpfen, ist eines der wichtigsten Ziele der Sozialgesetzgebung.
Sozialgesetzbuch 1 (SGB I) – Allgemeiner Teil
Im 1. Sozialgesetzbuch stehen Informationen zu den Zielen und Aufgaben der Sozialgesetzgebung und wer für welche Aufgaben zuständig ist.
In Paragraf 1 stehen zum Beispiel die Ziele: Die Sozialgesetzgebung soll für soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit sorgen. Die Sozialgesetzgebung soll außerdem die und Hilfen zur Erziehung regeln.
In Paragraf 10 steht: Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Hilfe, damit sie selbstbestimmt leben können und gleichberechtigt teilhaben können.
In den Paragrafen 18 bis 29 werden einzelne Leistungen genannt, wie zum Beispiel Grundsicherung, Arbeitsförderung oder Krankenversicherung. Außerdem werden hier auch die genannt, wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Krankenkassen, Kreise und kreisfreie Städte. In Paragraf 21a, Absatz 2 (Leistungen zur Pflegversicherung) steht zum Beispiel: „Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten .“
Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Das 2. Sozialgesetzbuch regelt das Bürgergeld und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Im ersten Kapitel werden die Aufgaben und Ziele von und Grundsicherung für Arbeitsuchende erklärt. So soll mit Bürgergeld oder Grundsicherung ein Leben in Würde möglich sein. Das Ziel der beiden Leistungen ist auch, dass Menschen wieder eine Arbeit finden und kein Geld vom Staat mehr brauchen.
Im zweiten Kapitel stehen die Voraussetzungen für Bürgergeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende: zum Beispiel Alter, Hilfebedürftigkeit und welches Einkommen und Vermögen man höchstens haben darf.
Im dritten Kapitel stehen die Leistungen, wie zum Beispiel, dass arbeitsuchende Menschen Beratung, Förderung oder Weiterbildung bekommen sollen. Dort steht auch, wie viel Geld sie bekommen und welche Pflichten sie haben.
In den weiteren Kapiteln vier bis elf sind Vorschriften, Zuständigkeiten, Finanzierung des Bürgergelds und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Datenschutz, weitere Pflichten und Bußgelder geregelt.
Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) – Arbeitsförderung
Im 3. Sozialgesetzbuch stehen alle Regeln, Pflichten und Leistungen zur Arbeitsförderung. Ziel der Arbeitsförderung ist, dass Menschen nicht arbeitslos werden. Und, dass sie möglichst schnell wieder eine Arbeit finden, wenn sie arbeitslos sind.
Im vierten Kapitel stehen die Regeln zum Arbeitslosengeld.
Im Gesetz stehen auch Regeln und Leistungen für die Förderung von Menschen mit Behinderung. In Paragraf 46 ist zum Beispiel die Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderung geregelt. In Paragraf 54a wird die Einstiegsqualifizierung geregelt.
Sozialgesetzbuch 4 (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Das 4. Sozialgesetzbuch regelt die Vorschriften für die Sozialversicherungen. Zu den Sozialversicherungen gehören zum Beispiel die gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung. Das 4 regelt auch, wer in der Sozialversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit ist.
Im SGB 4 stehen außerdem die Regeln und Vorschriften, wer wie viel für die Versicherungen bezahlen muss.
Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung
Das 5. Sozialgesetzbuch regelt die gesetzliche Krankenversicherung. Dort steht zum Beispiel, wer versichert werden muss, welche Pflichten die Krankenkassen haben und welche Leistungen versicherte Menschen bekommen können.
Paragraf 33 regelt, wann krankenversicherte Menschen Anspruch auf Hilfsmittel haben. In Paragraf 33a steht, wann krankenversicherte Menschen Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen haben.
SGB 5 regelt außerdem die rechtliche Beziehung zwischen Krankenkassen und Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, *innen und Apotheken.
Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung
Das 6. Sozialgesetzbuch regelt die gesetzliche Rentenversicherung. Dort steht zum Beispiel, wer versichert werden muss, welche Pflichten die Rentenversicherung hat und welche Leistungen versicherte Menschen bekommen können. Außerdem stehen dort die Regeln, wann Menschen Rente bekommen und wie viel sie bekommen.
Paragraf 9 regelt die Leistungen zur Teilhabe. In den Paragrafen 15 und 16 stehen die Regeln für medizinische Reha, Kinder- und Teilhabe am Arbeitsleben.
In Paragraf 37 steht, wann Menschen mit Schwerbehinderung Anspruch auf Altersrente haben. Paragraf 43 regelt die Rente wegen Erwerbsminderung.
Sozialgesetzbuch 7 (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung
Im 7. Sozialgesetzbuch steht, welche Menschen gegen Unfälle versichert sein müssen: zum Beispiel Arbeitnehmer*innen, Bauern und Bäuerinnen, Schüler*innen, Ehrenamtliche, Blutspender*innen, Organspender*innen. Das Ziel der Unfallversicherung ist, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Und Gefahren am Arbeitsplatz abzubauen. Außerdem soll die gesetzliche Unfallversicherung dafür sorgen, dass Menschen nach einem Unfall am Arbeitsplatz wieder gesund werden. Menschen, die einen Arbeitsunfall hatten, sollen auch Geld zur Entschädigung bekommen.
In den Paragrafen 27 bis 34 stehen die Regeln für Heilbehandlungen. In den Paragrafen 35 bis 44 stehen die Regeln für , sozialen Teilhabe und Pflegebedürftigkeit. In den Paragrafen 45 bis 52 stehen die Regeln, wie viel Geld Menschen bekommen, die einen Arbeitsunfall hatten.
Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
Das 8. Sozialgesetzbuch regelt die Aufgaben und Pflichten der : Junge Menschen bis 27 Jahre sollen so gepflegt, erzogen und gefördert werden, dass sie selbstbestimmt leben können. Das ist die Aufgabe der Eltern. Wenn Eltern das nicht tun oder es nicht schaffen oder dabei Hilfe brauchen, sollen Kinder, Jugendliche und Eltern Hilfe vom Staat bekommen.
Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind zum Beispiel Sozialarbeit, Beratung und Hilfe für Eltern und junge Menschen. Außerdem muss das Jugendamt Kinder und Jugendliche in Obhut nehmen, wenn Kinder und Jugendliche darum bitten oder in Gefahr sind. „In Obhut nehmen“ bedeutet, dass Kinder und Jugendliche in ein Kinderheim, in eine Pflegefamilie oder eine andere Einrichtung kommen. Und, dass sie dort Pflege, Essen, Hilfe und einen Platz zum Leben bekommen.
Im SGB 8 stehen auch die Regeln für Tageseinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Vormundschaften, Pflegschaft.
Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Das 9. Sozialgesetzbuch ist das wichtigste Gesetzbuch für Menschen mit Behinderung. Durch das 9. Sozialgesetzbuch haben Menschen mit Behinderung ein Recht darauf, Hilfe zu bekommen. Das gibt ihnen die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Außerdem soll ihnen gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich sein.
Menschen mit Behinderung erleben Nachteile durch . So können zum Beispiel Menschen mit Gehbehinderung keine Treppen steigen. Diese Nachteile durch Barrieren sollen abgebaut werden, so steht es im SGB 9.
Um diese Ziele zu erreichen, haben Menschen mit Behinderung das Recht auf Teilhabe-Leistungen. Diese Leistungen können Geld, , Beratung, Förderung sein.
Das 9. Sozialgesetzbuch hat folgenden Aufbau:
- Teil 1: Im ersten Teil des Gesetzes stehen allgemeine Vorschriften und Regeln. In Paragraf 1 steht, dass Menschen mit Behinderung ein Recht auf Leistungen zur Teilhabe haben. Paragraf 2 erklärt und beschreibt den Begriff „Menschen mit Behinderung“. Das 4. Kapitel regelt in den Paragrafen 14 bis 24, was passieren muss, wenn ein Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Teilhabe stellt. Im 6. Kapitel werden die Leistungsformen geregelt: zum Beispiel, ob selbst Leistungen erbringen oder andere dafür beauftragen können. Dort steht auch, dass Leistungen als Persönliches Budget gewährt werden können. In diesem Teil des Gesetzes stehen außerdem die Regeln zu den Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungen (EUTB) (Paragraf 32), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Kapitel 10), zur medizinischen Reha (Kapitel 9).
- Teil 2: Der zweite Teil regelt die Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung. Diese Leistungen werden auch „“ genannt. Hier steht zum Beispiel, wer Eingliederungshilfe bekommen kann, welche Leistungen es gibt, welches Einkommen und Vermögen auf die Eingliederungshilfe angerechnet wird.
- Teil 3: In diesem Teil stehen die Regeln zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung und deren Rechte: zum Beispiel, wie eine Schwerbehinderung festgestellt wird, dass Arbeitgeber*innen Menschen mit Schwerbehinderung Arbeit geben müssen, dass Menschen mit Schwerbehinderung ein besonderes Kündigungsrecht haben.
Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) – Sozial-Verwaltungsverfahren und Sozial-Datenschutz
Sozial-Verwaltungsverfahren: Im 10. Sozialgesetzbuch stehen die Regeln, wie das Verwaltungsverfahren abläuft. Das heißt, wie die Träger der Sozialleistungen arbeiten müssen. Also wie zum Beispiel Krankenkassen Anträge bearbeiten und entscheiden. Außerdem stehen darin auch die Rechte von Menschen, die einen Antrag gestellt haben: Recht auf Anhörung, Recht auf Akteneinsicht und welche Fristen die Träger einhalten müssen.
Im SGB 10 stehen auch die Regeln für Widersprüche gegen Bescheide der Sozialleistungsträger und welche Regeln Träger einhalten müssen: zum Beispiel, dass sie unparteiisch sein müssen, Anträge schnell bearbeiten müssen und versicherte Menschen beraten müssen.
Sozial-Datenschutz: Außerdem stehen im 10. Sozialgesetzbuch die Regeln, was mit den Daten von Menschen passiert, die einen Antrag auf Leistungen gestellt haben: Persönliche Daten dürfen gesammelt, verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten müssen geschützt werden und dürfen nur für den Antrag verwendet werden. Persönliche Daten dürfen nur bei wichtigen Gründen weitergegeben werden.
Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung
Das 11. Sozialgesetzbuch regelt die . Dort steht zum Beispiel, wer versichert werden muss, welche Pflichten Pflegepersonen und die Pflegeversicherungen haben und welche Leistungen versicherte Menschen bekommen können.
In Paragraf 7b steht zum Beispiel, dass Pflegepersonen einer Beratung zustimmen müssen. Paragraf 14 erklärt und beschreibt, was genau „Pflegebedürftigkeit“ bedeutet. In Paragraf 15 steht, wie Pflegegrade festgelegt werden. Im 4. Kapitel sind die Leistungen der Pflegeversicherung geregelt, wie zum Beispiel Pflegegeld, digitale Pflegeanwendungen, Verhinderungspflege.
Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) – Sozialhilfe
Das 12. Sozialgesetzbuch regelt die Sozialhilfe. Zur Sozialhilfe gehören: Hilfe zum Lebensunterhalt (Paragrafen 27 bis 40), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Paragrafen 41 bis 46b), Hilfen zur Gesundheit (Paragrafen 47 bis 52), Hilfe zur Pflege (Paragrafen 61 bis 66a), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Paragrafen 67 bis 69) und Hilfe in anderen Lebenslagen (Paragrafen 70 bis 74).
Sozialhilfe nach dem 12. Sozialgesetzbuch bekommen Menschen, wenn keine anderen Träger zuständig sind (Paragraf 2).
In den Paragrafen 8 bis 26 stehen die Regeln und Leistungen der Sozialhilfe.
Im 11. Kapitel stehen die Regeln zu Einkommen und Vermögen.
Mehr Informationen finden Sie in den Familienratgeber-Texten „Sozialhilfe – 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ und „Fragen zum Sozialhilfeantrag“.
SGB 13 gibt es nicht
Es gibt kein SGB 13. Der Grund: Kein Sozialgesetzbuch soll die „Unglückszahl“ 13 bekommen.
Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) – Soziale Entschädigung
Das 14. Sozialgesetzbuch unterstützt Menschen, die Gewalt erfahren haben (Terrorismus, sexuelle Gewalt) und dabei körperlich und verletzt wurden. Auch Menschen, die durch eine Impfung Schaden erlitten haben, stark vernachlässigte Kinder oder Soldat*innen können Hilfe über das SGB 14 bekommen (Paragraf 1).
Die wichtigsten Hilfen und Leistungen nach dem SGB 14 sind:
- Schnelle Hilfen, zum Beispiel Beratung, Hilfe bei der Antragsstellung, Hilfe bei der Suche nach Leistungen (Kapitel 4)
- Leistungen zur Teilhabe (Kapitel 6)
- Leistungen bei (Kapitel 7)
- Entschädigung (Kapitel 9)
- Berufsschadensausgleich (Kapitel 10)
- Besondere Leistungen im Einzelfall (Kapitel 11)
Das SGB 14 gilt seit dem 1. Januar 2024.
Für die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sind bestimmte Träger zuständig. Die folgende Liste ist eine Übersicht über die Sozialgesetzbücher und deren Leistungsträger. Das heißt: An welches Amt, welche Stelle, welchen Träger muss ich mich wenden, wenn ich Leistungen und Geld beantragen will:
Sozialgesetzbuch | Träger |
---|---|
SGB 1 – Allgemeiner Teil | - |
SGB 2 - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende | Bundesagentur für Arbeit, Agenturen für Arbeit, kreisfreie Städte und Kreise, Jobcenter |
SGB 3 - Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) | Bundesagentur für Arbeit, Agenturen für Arbeit |
SGB 4 - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung | - |
SBG 5 - Gesetzliche Krankenversicherung | Krankenkassen |
SGB 6 - Gesetzliche Rentenversicherung | Rentenversicherungen |
SGB 7 - Gesetzliche Unfallversicherung | Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) |
SGB 8 - Kinder- und Jugendhilfe | Jugendämter |
SGB 9 - und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen | alle Träger von Sozialleistungen: Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Träger der sozialen Entschädigung, Träger der (Jugendämter, , kirchliche Träger), Träger der Eingliederungshilfe. Eine Ausnahme: Pflegekassen sind keine Träger für das SGB 9. Versorgungsämter, Hauptfürsorgestellen und Integrationsämter können ebenfalls Träger für Leistungen nach dem SGB 9 sein. |
SGB 10 - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz | - |
SGB 11 - Soziale Pflegeversicherung | Pflegekassen |
SGB 12 - Sozialhilfe | Sozialämter |
13 gibt es nicht | |
SGB 14 - | (ehemals Hauptfürsorgestellen und Versorgungsverwaltungen). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V. bietet eine Träger-Suche nach dem SGB 14 an. |
Sozialgesetzgebung noch nicht einheitlich
Die Sozialgesetzgebung ist noch nicht einheitlich geregelt. Das bedeutet: Es gibt Gesetze, die zum Sozialrecht gehören, aber noch nicht in den Sozialgesetzbüchern stehen. Beispiele dafür sind das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das Kindergeld-Gesetz oder das Wohngeld-Gesetz.
Zuletzt ist das 14. Sozialgesetzbuch „Soziale Entschädigung“ entstanden. Das SGB 14 ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und hat zwei alte Gesetze ersetzt: das Opferentschädigungsgesetz und das Bundesversorgungsgesetz.
In Zukunft wird es also wahrscheinlich noch weitere Sozialgesetzbücher geben.
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Zuletzt aktualisiert am 16. Januar 2025