Wie lege ich Widerspruch ein?
Sie haben einen Antrag auf eine Kur, oder einen gestellt. Nun bekommen Sie eine Ablehnung oder eine viel zu geringe Leistung. Oder Sie bekommen eine andere Leistung als Sie beantragt hatten. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie das machen, lesen Sie in diesem Artikel.
- Was bedeutet Widerspruch einlegen?
- Wann kann ich Widerspruch einlegen?
- Wie lege ich Widerspruch ein?
- Ist es wichtig, wann ich einen Widerspruch abschicke?
- Wie finde ich heraus, bis wann ich Widerspruch einlegen kann?
- Was muss im Widerspruch stehen?
- Muss ich meinen Widerspruch begründen?
- Wie lange habe ich für die Begründung Zeit?
- Kostet ein Widerspruch etwas?
- Wer kann mich bei einem Widerspruch unterstützen?
- Muss ich den Widerspruch immer selbst einlegen?
- Was passiert nach dem Widerspruch?
- Was tun, wenn die Behörde, Versicherung oder Krankenkasse Ihren Widerspruch ablehnt?
Was bedeutet Widerspruch einlegen?
Widerspruch einlegen bedeutet: Sie sagen oder schreiben in einem Brief, dass Sie mit etwas nicht einverstanden sind.
Wann kann ich Widerspruch einlegen?
Immer dann, wenn Sie einen Bescheid von einer öffentlichen Stelle erhalten haben und damit nicht einverstanden sind.
Was bedeutet Bescheid von einer öffentlichen Stelle?
Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, Rentenversicherung, Kranken- oder . Immer wenn Sie bei öffentlichen Stellen einen Antrag stellen, dann bekommen Sie einen Bescheid. Der Bescheid ist also die Antwort auf Ihren Antrag.
Beispiele, wann Sie Widerspruch einlegen können
Beispiel 1: Sie haben bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf eine Kur gestellt. Die Krankenkasse hat den Antrag abgelehnt. Jetzt können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Beispiel 2: Sie haben einen Antrag auf einen Rollstuhl gestellt. Die Rentenkasse bewilligt aber nur einen . Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, dann können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Beispiel 3: Sie haben einen Pflegegrad beantragt. Sie bekommen einen Bescheid für Pflegegrad 2. Sie denken aber, dass Pflegegrad 3 richtig wäre. Auch in diesem Beispiel können Sie Widerspruch einlegen.
Wie lege ich Widerspruch ein?
Es gibt zwei Möglichkeiten: mündlich oder schriftlich.
Sie legen den Widerspruch | Was Sie dabei beachten müssen |
---|---|
schriftlich ein | Sie schreiben den Widerspruch und senden ihn per Post oder Fax an die Behörde oder Versicherung. Am besten senden Sie den Widerspruch immer per Einschreiben mit Rückschein. So können Sie später beweisen, dass Sie den Widerspruch rechtzeitig abgeschickt haben. Außerdem sollten Sie sich eine Kopie Ihres Widerspruchs machen. So wissen Sie auch später noch, was Sie im Widerspruch geschrieben haben. Das kann später sehr wichtig sein. |
mündlich ein | Wenn Sie einen mündlichen Widerspruch einlegen wollen, gehen Sie zur zuständigen Behörde oder öffentlichen Stelle. Fragen Sie, welche Person für Widersprüche zuständig ist. Gehen Sie zu dieser Person. Hier geben Sie den Widerspruch zu Protokoll. Das heißt: Sie sagen, dass Sie Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen wollen. Und warum Sie Widerspruch einlegen wollen. Alles, was Sie sagen, schreibt dann die zuständige Person in der Behörde auf. Sagen Sie, dass Sie eine Kopie dieses Protokolls haben wollen. Achten Sie darauf, dass das richtige Datum auf dem Protokoll steht. Die Kopie und das Datum können später noch wichtig sein.
Wenn Sie mündlich Widerspruch einlegen wollen, dann brauchen Sie keinen Termin bei der Behörde. Die Behörde darf Sie nicht wegschicken. Die meisten Menschen legen schriftlich Widerspruch ein. Wichtig ist aber zu wissen: Sie haben das Recht, mündlich Widerspruch einzulegen. |
Ist es wichtig, wann ich einen Widerspruch abschicke?
Ja, sehr wichtig! Sie müssen darauf achten, den Widerspruch rechtzeitig abzuschicken. Wenn Sie den Widerspruch zu spät abschicken, dann ist der Widerspruch ungültig. Das heißt, es ist zu spät und Sie können nichts mehr machen.
Wie finde ich heraus, bis wann ich Widerspruch einlegen kann?
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: Im Bescheid steht, bis wann Sie Widerspruch einlegen können. Die meisten Bescheide öffentlicher Stellen enthalten eine sogenannte „Rechtsbehelfsbelehrung“. Das ist ein Text mit Informationen, wie man sich gegen den Bescheid wehren kann. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht dann zum Beispiel: Sie haben einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Wenn Sie Ihren Bescheid zum Beispiel am 1. März erhalten haben, muss der Widerspruch spätestens am 1. April bei der Behörde ankommen. Es reicht nicht aus, den Widerspruch erst am 1. April loszuschicken.
Möglichkeit 2: Manche Bescheide enthalten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das ist ein Fehler der Behörde, Kranken-, Pflege- oder Rentenkasse. Dann haben Sie ein Jahr lang Zeit, Widerspruch einzulegen.
Was muss im Widerspruch stehen?
Inhalt | Erklärung |
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Name, Anschrift, Datum, Unterschrift |
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Begründung | Entweder: Sie schreiben sofort eine Begründung für Ihren Widerspruch. Das heißt: Sie schreiben, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Der Grund für den Widerspruch sollte sehr gut sein, um Recht zu bekommen.
Oder: Sie schreiben, dass Sie die Begründung nachreichen werden. Dazu haben haben Sie das Recht.
Manche Menschen brauchen mehr Zeit, um einen guten Widerspruch zu schreiben. Zum Beispiel weil sie noch mit einer Beratungsstelle oder einer Anwältin sprechen oder weitere Dokumente von Arzt oder einholen wollen.
Wichtig ist, dass Sie die Frist für den Widerspruch einhalten. |
Weitere Angaben und Unterlagen |
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Tipp: Verlangen Sie Akteneinsicht!
Es ist sehr wichtig, den Widerspruch gut zu begründen. Aus diesem Grund sollten Sie Akteneinsicht beantragen. Das bedeutet: Sie haben das Recht, Ihre Unterlagen bei der Behörde anzusehen. So können Sie besser verstehen, warum die Behörde oder Krankenkasse Ihren Antrag abgelehnt hat. Dann können Sie zum Beispiel noch zusätzliche Dokumente einreichen. Und Sie können besser begründen, warum die Ablehnung Ihrer Meinung nach falsch war.
Ein Beispiel: Sie haben beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt. Sie erhalten einen Bescheid. Mit dem festgestellten Grad der Behinderung sind Sie nicht einverstanden. Sie beantragen deshalb Akteneinsicht. Die Behörde sendet Ihnen die entsprechenden Unterlagen. Sie sehen jetzt: Das hat nicht alle ärztlichen Befunde beachtet. Oder das Versorgungsamt hat nicht mit den Ärzten gesprochen, die Sie im Antrag angegeben hatten. Nun können Sie Ihren Widerspruch besser begründen: Sie können zum Beispiel schreiben, dass das Versorgungsamt noch mit Ihrem Arzt sprechen sollte. Es kann auch sinnvoll sein, Ihren Arzt oder Ihre Ärztin um zusätzliche Berichte zu bitten. Ihre Ärzte können Ihnen auch bei der Formulierung der Begründung helfen.
Muss ich meinen Widerspruch begründen?
Nein, das ist keine Pflicht.
Eine gute Begründung ist aber sehr wichtig. Und die Behörde muss irgendwann entscheiden. Wenn Sie keine Begründung haben, dann kann die Behörde den Widerspruch auch einfach ablehnen.
Am besten ist es, wenn Sie gute Argumente für Ihren Widerspruch haben. Sie können den Grund für Ihren Antrag noch einmal neu oder anders erklären. Ihr Widerspruch hat dadurch bessere Chancen.
Wie lange habe ich für die Begründung Zeit?
Meistens haben Sie vier Wochen Zeit, Ihren Widerspruch zu begründen. Dazu müssen Sie in Ihrem Widerspruch schreiben, dass Sie eine Begründung nachreichen werden. Die Behörde oder öffentliche Stelle schickt Ihnen eine Bestätigung, wenn sie Ihren Widerspruch bekommen hat. In dieser Bestätigung steht meistens auch ein konkretes Datum, bis wann Sie die Begründung spätestens senden müssen.
Sie sollten nicht zu lange damit warten, die Begründung nachzureichen. Denn eine Behörde oder öffentliche Stelle muss spätestens drei Monate nach Ihrem Widerspruch eine Entscheidung treffen.
Kostet ein Widerspruch etwas?
Nein! Ein Widerspruch über abgelehnte oder falsch bemessene kostet nichts. Das steht in Paragraf 64 des 10. Sozialgesetzbuchs.
Falls Ihr Widerspruch keinen Erfolg hat, können Sie auch kostenlos vor dem Sozialgericht klagen.
Mehr dazu erfahren Sie im Familienratgeber-Artikel Klage vor dem Sozialgericht.
Andere Widerspruchsverfahren kosten manchmal etwas. Zum Beispiel: Sie haben einen Bußgeldbescheid bekommen, weil Sie im Straßenverkehr zu schnell gefahren sind. Gegen diesen Bescheid können Sie auch Widerspruch einlegen. Wenn Sie damit keinen Erfolg haben, müssen Sie Gebühren bezahlen.
Wer kann mich bei einem Widerspruch unterstützen?
Eine gute erste Anlaufstelle sind die Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungen (EUTB). Die ist kostenlos. Die Beratungsstellen bieten zwar keine Rechtsberatung oder Begleitung im Widerspruchsverfahren an. Aber sie wissen, wo Sie eine passende Beratung bekommen können.
Die wie zum Beispiel der Sozialverband VdK Deutschland e.V. und der Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD) bieten auch eine Rechtsberatung. Diese Beratung ist nur für Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge liegen bei knapp 6 und 7 Euro pro Monat.
Es gibt auch viele Behindertenverbände oder , die beraten können. In der Adress-Suche des Familienratgebers können Sie nach Verbänden und Selbsthilfegruppen in der Nähe suchen.
Muss ich den Widerspruch immer selbst einlegen?
Nein, das können auch andere Personen für Sie machen. Sie können eine andere Person bevollmächtigen, das für sie zu tun. Das kann zum Beispiel ein Anwalt sein oder die Rechtsberaterin eines Sozialverbands. Die bevollmächtigte Person kann für Sie auch die Akteneinsicht übernehmen.
Wenn eine andere Person für Sie den Widerspruch übernimmt, entstehen meistens Kosten. Bei den Sozialverbänden sind die Kosten dafür nicht so hoch. Beim Sozialverband VdK Baden-Württemberg kostet es zum Beispiel 60 Euro, wenn Sie nur wenig Geld haben und gerade erst in den Verein eingetreten sind.
Was passiert nach dem Widerspruch?
Wenn der Widerspruch bei der Behörde, gesetzlichen Versicherung oder Krankenkasse angekommen ist, beginnt das Widerspruchsverfahren. Das heißt, die Behörde, Versicherung oder Krankenkasse überprüft alles noch einmal. Es kann sein, dass Sie daraufhin Recht bekommen. In diesem Fall ist der alte Bescheid nicht mehr gültig. Sie bekommen einen neuen Bescheid: einen sogenannten Abhilfebescheid.
Es kann aber auch sein, dass die Behörde, Versicherung oder Krankenkasse zu keiner anderen Entscheidung kommt. Dann geht Ihr Widerspruch an die zuständige Widerspruchsstelle. Die Mitarbeiter der Widerspruchsstelle überprüfen Ihren Antrag und Ihren Widerspruch noch einmal. Bleibt es bei der Entscheidung, lehnt die Widerspruchstelle Ihren Widerspruch ab. In diesem Fall bekommen Sie einen Widerspruchsbescheid.
Was tun, wenn die Behörde, Versicherung oder Krankenkasse Ihren Widerspruch ablehnt?
Lehnt die Behörde, Versicherung oder Krankenkasse Ihren Widerspruch ab, bekommen Sie einen Widerspruchsbescheid. Darin stehen die Gründe für die Ablehnung. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Klage können Sie nur dann erheben, wenn Sie vorher Widerspruch eingelegt haben.
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Zuletzt aktualisiert am 25. November 2024