Diese Aufgaben hat die gesetzliche Betreuung
Der Betreuer darf nur die Sachen machen,
die betreute Menschen selbst nicht mehr machen können.
Welche Sachen das sind,
bestimmt das Betreuungs-Gericht.
Dafür muss das Gericht Person kennen.
Es muss genau wissen,
was die Person noch selber machen kann.
Betreuung bei den Geld-Sachen
Das muss der Betreuer bei der Betreuung
bei den Geld-Sachen machen:
- Er muss sich darum kümmern:
Dass die betreute Person
ihren Lohn vom Arbeit-Geber bekommt.
- Er muss die Rechnungen für das Wohn-Heim bezahlen.
- Und er muss die Rechnungen für Miete und Strom bezahlen.
- Er muss verschiedene Anträge schreiben.
Zum Beispiel:
- Den Antrag für Leistungen von der Kranken-Versicherung
Wenn die betreute Person Hilfs-Mittel braucht.
- Einen Antrag für Pflege-Geld,
- oder den Rente-Antrag.
- Er muss die Steuer-Erklärung machen.
Alle Menschen müssen Steuern bezahlen.
Wenn sie arbeiten.
Manche Menschen müssen eine Steuer-Erklärung machen.
Das müssen sie 1Mal im Jahr machen.
Die müssen sie beim Finanz-Amt abgeben.
Das Finanz-Amt bestimmt dann:
Wie viel Steuern die Person bezahlen muss.
Oder ob sie Steuern zurück bekommt.
Manche Sachen muss das Gericht erlauben.
Bevor der Betreuer etwas macht.
Zum Beispiel:
- Bestimmte Geld-Geschäfte mit der Bank
Zum Beispiel:
Wenn die betreute Person viel Geld gespart hat.
- Die Kündigung von der Wohnung
Betreuung für die Person selbst
Gesundheits-Sorge
Der Betreuer kümmert sich zum Beispiel darum:
- Zu welchem Arzt die betreute Person geht.
- Welche Behandlung gemacht werden wird.
Zum Beispiel:
- Sprach-Behandlung
- oder Geh-Übungen.
- Wenn eine Operationen gemacht werden soll.
Bei manchen Sachen muss der Betreuer
das Betreuungs-Gericht fragen.
Zum Beispiel:
- Wenn gefährliche Untersuchungen
bei der betreuten Person gemacht werden müssen.
- Oder wenn eine Operation gemacht werden muss.
Und die betreute Person bei der Behandlung sterben kann.
Oder sie eine schwere Behinderung bekommen kann.
Manche gefährlichen Behandlungen
dürfen aber auch sofort gemacht werden.
Auch wenn das Betreuungs-Gericht
die Behandlung noch nicht erlaubt hat.
Zum Beispiel:
- Wenn die betreute Person durch die Behandlung am Leben bleibt.
- Oder wenn sie dann keine Behinderung bekommt.
Manchmal wird eine Behandlung nicht gemacht.
Auch wenn die betreute Person
dann einen einen schweren Schaden bekommen kann.
Der Betreuer muss dem Betreuungs-Gericht recht-zeitig sagen:
Warum die Behandlung nicht gemacht werden soll.
Wenn die betreute Person mit Maschinen am Leben gehalten wird.
Zum Beispiel mit einer Maschine zum Atmen.
Und wenn die Maschine ab-geschaltet werden soll.
Dann muss das Betreuungs-Gericht das erlauben.
Wohnungs-Angelegenheiten
Der Betreuer muss sich darum kümmern:
Dass die betreute Person
in ihrer Wohnung wohnen bleiben kann.
Wenn sie das will.
Aufenthalts-Bestimmung
Der Betreuer bestimmt,
wo die betreute Person leben soll.
Manchmal wissen Menschen zum Beispiel nicht:
- Wo sie sind.
- Was sie machen müssen.
Zum Beispiel im Straßen-Verkehr.
Die Menschen sind verwirrt.
Dann kann der Betreuer sagen:
Dass die betreute Person
in einem geschlossenen Einrichtung leben soll.
Oder dass die betreute Person
in der Einrichtung ein-geschlossen werden soll.
Das muss aber das Betreuungs-Gericht bestimmen.
Zustimmung zur Freiheits-Entziehung
Wenn die betreute Person eine seelische Behinderung hat.
Dann kann sie für andere Menschen gefährlich werden.
Zum Beispiel:
- Sie verletzt sich selbst.
- Oder sie verletzt andere Menschen schwer.
Dann kann das Betreuungs-Gericht bestimmen:
Dass die Person
in einer geschlossenen Einrichtung wohnen soll.
Zum Beispiel:
- Für 1 Jahr
- oder für 2 Jahre.
Der Betreuer muss sich darum kümmern:
Dass die betreute Person
wieder in der eigenen Wohnung leben kann.
Oder in einer anderen Einrichtung leben kann.
Wenn die betreute Person sich nicht mehr selbst verletzt.
Oder für andere Menschen gefährlich werden kann.
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