Zwei Hände halten mehrere Euro-Geldscheine.

Geld in der Reha

Wenn Sie eine Rehabilitation brauchen, sollen Sie auch finanziell abgesichert sein. Egal ob bei einer medizinischen oder einer beruflichen Reha. Deshalb können Sie von den Rehabilitations-Trägern Geld-Leistungen bekommen: zum Beispiel Krankengeld oder Übergangsgeld. Oft zahlen die Träger auch Beiträge zur Sozialversicherung für Sie. Rehabilitations-Träger sind zum Beispiel die Krankenversicherung, die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung. Wie viel Geld Sie bekommen, hängt von Ihrem vorherigen Einkommen ab.

Bei einer medizinischen Reha

Krankengeld

bekommen Sie, wenn Sie Arbeitnehmer*in sind und länger als sechs Wochen nicht arbeiten können. In den ersten sechs Wochen muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Ihren Lohn weiter auszahlen. Das Krankengeld bekommen Sie anschließend von der Krankenkasse. Es beträgt in den meisten Fällen 70 Prozent des Brutto-Einkommens, das Sie vor der Arbeitsunfähigkeit verdient haben. Maximal aber 90 Prozent Ihres letzten Netto-Einkommens. Sie bekommen es höchstens 78 Wochen lang, in einem Zeitraum bis zu drei Jahren. Vom Krankengeld müssen sie die üblichen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bezahlen.
Die Arbeitsunfähigkeit muss ein Arzt oder eine Ärztin bescheinigen. Die Bescheinigung oder Krankschreibung müssen Sie zu Ihrer Krankenkasse bringen oder schicken. Bei vielen Krankenkassen können Sie die Krankmeldung auch online hochladen.
Wenn Sie eine Rehabilitation machen, bekommen Sie das Geld mit Beginn der Reha. Zum Beispiel bei Beginn Ihres Aufenthaltes in einer Reha-Klinik.
Die gesetzliche Grundlage für das Krankengeld ist das Sozialgesetzbuch 5, Paragrafen 44 bis 51 (SGB V, §§ 44-51).

Verletztengeld

bekommen Sie nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit. Auch hierbei bekommen Sie zunächst für sechs Wochen Ihr Gehalt vom Arbeitgeber*in ausbezahlt. Anschließend bekommen Sie das Verletztengeld. Dies zahlen die Berufs-Genossenschaften oder die Krankenkassen. In den meisten Fällen bezahlt die Kranklenkasse das Verletztengeld. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent ihres Brutto-Einkommens. Es kann aber nicht höher sein als Ihr vorheriges Netto-Einkommen. Wie beim Krankengeld müssen Sie auch beim Verletztengeld Ihre üblichen Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen. Das bedeutet: Diese Beiträge werden abgezogen, bevor Sie das Verletztengeld bekommen.
Sie können bis zu 78 Wochen lang Verletztengeld bekommen.
Die gesetzliche Grundlage für das Verletztengeld ist das Sozialgesetzbuch 7, Paragrafen 45 bis 48 (SGB VII, §§ 45-48).

Übergangsgeld

Wenn Sie während einer medizinischen Reha keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben, können Sie Übergangsgeld bekommen. Sie bekommen es aber nicht automatisch, sondern müssen es beantragen. Das Übergangsgeld zahlt dann die gesetzliche Renten-Versicherung, Kranken-Versicherung oder Unfall-Versicherung. Voraussetzung: Sie haben vor der Erkrankung und vor der Reha gearbeitet und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Auch Selbständige können das Übergangsgeld bekommen. Sie müssen aber bis kurz vor der Reha freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Das Übergangsgeld beträgt 68 Prozent Ihres letzten Netto-Einkommens, wenn Sie keine Kinder mit Anspruch auf Kindergeld haben. Es beträgt 75 Prozent Ihres letzten Netto-Einkommens, wenn Sie mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld haben.
Übergangsgeld bekommen Sie so lange, wie die Reha dauert.
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufserkrankung bezahlt die Gesetzliche Unfall-Versicherung das Übergangsgeld.
Die gesetzliche Grundlage für das Übergangsgeld ist das Sozialgesetzbuch 9, Paragrafen 64 bis 74 (SGB IX, §§ 64-74).

Bei einer beruflichen Reha

Zwei Männer arbeiten an einem Schraubstock.

Übergangsgeld

Wenn Sie eine berufliche Reha machen, haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld. Sie bekommen es für die gesamte Dauer der Rehabilitation. Das Übergangsgeld zahlt der zuständige Reha-Träger. Bei der beruflichen Reha ist das

  • die Renten-Versicherung oder
  • die Unfall-Versicherung oder
  • die Agentur für Arbeit.

Sie können das Übergangsgeld bei einem dieser Reha-Träger beantragen. Wenn der Träger nicht für Sie zuständig ist, hat er die Pflicht, ihren Antrag an die richtige Stelle zu schicken.
 
Achtung! Bei Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderung zahlt die Agentur für Arbeit.
 
Das Übergangsgeld ist ein Ausgleich für fehlendes Einkommen. Wie viel Übergangsgeld Sie bekommen, hängt von Ihrem vorherigen Einkommen ab. Und von Ihrer Familien-Situation. Es beträgt 68 Prozent des letzten Netto-Einkommens, wenn Sie keine Kinder mit Anspruch auf Kindergeld haben. Wenn Sie mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld haben, beträgt es 75 Prozent des letzten Netto-Einkommens. Ebenso, wenn Sie selbst pflegebedürftig sind oder Ihr Ehepartner pflegebedürftig ist.
Solange Sie Übergangsgeld bekommen, übernimmt der Reha-Träger Ihre Beiträge zur Sozial-Versicherung.
Es kommt vor, dass Sie nach einer Reha oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben weiter arbeitslos sind. Dann können Sie das Übergangsgeld bis zu drei Monate lang bekommen.

Weitere Leistungen während der Reha

Zusätzlich zu den genannten Geld-Leistungen können die Reha-Träger folgende Kosten übernehmen:

  • Beiträge oder Zuschüsse zur Sozialversicherung
  • Kosten für Kinder-Betreuung
  • verordneter Reha-Sport
  • notwendige Fahrkosten zum Ort der Reha-Maßnahme und wieder zurück
  • Reisekosten für Fahrten zur Familie während der Rehabilitation (in der Regel zwei Mal im Monat)
  • Kosten für eine Haushaltshilfe
  • Kosten für eine notwendige Begleit-Person
  • Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
  • Zuschüsse zur Beschaffung von Fahrzeugen
  • Zuschüsse für die barrierefreie Ausstattung von Fahrzeugen
  • Kosten für den Führerschein
  • Beförderungskosten (in besonderen Fällen)
  • Beschaffung einer barrierefreien Wohnung
  • Geld für den Umbau zu einer barrierefreien Wohnung
  • Beihilfen zu Umzugskosten

Welche Kosten die Reha-Träger übernehmen, entscheiden diese im Einzelfall. Informationen über die Voraussetzungen für diese finanziellen Leistungen bekommen Sie bei den Reha-Trägern oder bei den EUTB-Beratungsstellen.

Menschen mit Behinderung und Reha-Leistungen

Ein Mann und eine Frau packen Lebensmittel ab.

Für Menschen mit Behinderung gibt es besondere Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe. Welche Leistungen das sind, steht im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX). Dazu gehören Leistungen zur:

  • medizinischen Rehabilitation
  • Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung
  • Sozialen Teilhabe

Art und Umfang der Leistungen sind sehr unterschiedlich. Welche Leistungen Sie bekommen können, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Zu allen Fragen, die Sie zur Rehabilitation und zu den Reh-Leistungen haben, können Sie sich beraten lassen. Sie haben ein Recht auf Beratung. Beratung bieten Ihnen die Reha-Träger, zum Beispiel die Krankenkasse, die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung. Oder die EUTB-Beratungsstellen in Ihrer Nähe.

In der Zeit der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sind Menschen mit Behinderung sozialversichert. Menschen mit Schwerbehinderung, die vor ihrer Behinderung nicht gesetzlich krankenversichert waren, können der Krankenversicherung freiwillig beitreten. Das ist innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung möglich. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil, der Ehe- oder Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert war.
Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen arbeiten, sind in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert.

Zuletzt aktualisiert am 04. März 2024

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