Pflege und Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung bezahlt die Pflege von Menschen, die pflegebedürftig sind. Aber welche Hilfen und Unterstützungen der Pflegeversicherung gibt es überhaupt? Der Text stellt verschiedene Möglichkeiten für die Pflege zu Hause und in einem Pflegeheim vor.
- Pflege zu Hause
- Sonstige Leistungen bei häuslicher Pflege
- Tipp: Geld von der Pflegeversicherung
- Tages- und Nachtpflege
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Pflege von Angehörigen und Berufstätigkeit
- Soziale Absicherung der Pflegepersonen
- Pflege im Heim und Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
- Wo bekomme ich Beratung zur Pflege?
- Tipp: Erklär-Video "Antrag auf Pflegeleistungen"
Pflege zu Hause
Die meisten pflegebedürftigen Menschen möchten zu Hause gepflegt werden. Damit das möglich ist, bezahlt die Pflegekasse Sachleistungen oder Pflegegeld. Pflegeversichert sind Sie übrigens dort, wo Sie auch krankenversichert sind.
Sachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegekräften, zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst. Die Pflegerinnen und Pfleger helfen zum Beispiel bei der Körperpflege oder im Haushalt.
Pflegegeld bekommen Sie, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege übernehmen.
Sie können Sach- und Geldleistungen auch kombinieren.
Bewohner*innen von Wohn-Gemeinschaften, Nachbarn oder ein Ehepaar können Pflegeleistungen auch gemeinsam in Anspruch nehmen. Zum Beispiel kommt dann ein Pflegedienst nur einmal und versorgt mehrere Bewohner*innen. Das spart Zeit und Kosten. Dieses Zusammenlegen von Pflegeleistungen nennt man „Poolen“.
Sonstige Leistungen bei häuslicher Pflege
Bei der Pflege zu Hause bezahlt die Pflegekasse auch Pflege-Hilfsmittel und technische Hilfen für die Pflege.
Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Schutz-Handschuhe oder Desinfektionsmittel.
Technische Hilfen sind zum Beispiel Pflegebetten, Toiletten-Stühle oder Geh-Hilfen.
Das Geld müssen Sie bei der Pflegeversicherung beantragen. Bei technischen Hilfen zur Pflege kann es sein, dass Sie einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen.
Mehr Informationen dazu lesen Sie im Familienratgeber-Artikel „Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung“.
Tipp: Geld von der Pflegeversicherung
Wie viel Geld Sie in den verschiedenen Pflegegraden bekommen können, lesen Sie im Familienratgeber-Artikel
Leistungen der Pflegeversicherung.
Tages- und Nachtpflege
Manche pflegebedürftigen Menschen können nicht nur zu Hause gepflegt werden. Zum Beispiel weil der oder die pflegende Angehörige nicht immer Zeit dazu hat. Dann kann die Tages- und Nachtpflege sinnvoll sein. Ein anderer Ausdruck dafür ist teil-stationäre Pflege. Zur Tages- oder Nachtpflege sind pflegebedürftige Menschen einmal oder mehrmals pro Woche in einem Pflegeheim. Entweder tagsüber oder nachts. Die Pflege übernehmen dort professionelle Pfleger*innen.
Einen Großteil der Kosten für die Tages- und Nachtpflege bezahlt die Pflegekasse. Sie übernimmt auch die Kosten für den Transport der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Pflege-Einrichtung.
Anspruch auf Tages- und Nachtpflege haben alle Pflegebedürftigen, mit den Pflegegraden 2 bis 5.
Auch Menschen mit dem Pflegegrad 1 können die Pflege in Anspruch nehmen. Zum Beispiel Menschen mit Demenz-Erkrankung. Für sie bezahlt die Pflegekasse aber nur den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat.
Verhinderungspflege
Wenn die eigentliche Pflegeperson nicht pflegen kann, bezahlt die Pflegeversicherung eine Verhinderungspflege. Zum Beispiel dann, wenn die Pflegeperson im Urlaub oder krank ist. Oder wenn sie mal zu einem Sportkurs oder ins Theater gehen möchte.
Verhinderungspflege bedeutet, dass eine andere Person für einige Zeit die Pflege zu Hause übernimmt. Das können auch Mitarbeiter*innen eines ambulanten Pflegedienstes sein. Voraussetzung für die Verhinderungspflege: Eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) hat den pflegebedürftigen Menschen schon mindestens sechs Monate betreut.
Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5. Die Pflegekasse bezahlt die Verhinderungspflege bis zu 48 Tage im Jahr. Sie können diese Tage komplett am Stück in Anspruch nehmen oder aufgeteilt. Zum Beispiel einzelne Tage, Wochen oder auch nur einzelne Stunden. Das Geld für die Verhinderungspflege müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 1.612 Euro im Jahr. Das Geld können Sie auch rückwirkend beantragen.
Rechtliche Grundlage für die Verhinderungspflege ist das Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI), Paragraf 39.
Kurzzeitpflege
In der Kurzzeitpflege wird der pflegebedürftige Mensch in einem Pflegeheim untergebracht und gepflegt. Kurzzeitpflege findet also in einem Pflegeheim statt und nicht zu Hause. Dies ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 hat. Die Pflegekasse bezahlt die Kurzzeitpflege, wenn pflegende Angehörige:
- im Urlaub oder krank sind.
- mit der Pflege überfordert sind.
- der Gesundheits-Zustand des Pflegebedürftigen für einige Zeit schlechter ist.
- teil-stationäre Pflege nicht möglich ist.
Den Antrag auf Kurzzeitpflege müssen Sie bei der Pflegekasse stellen, bevor die Kurzzeitpflege beginnt. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können Sie kombinieren. Das bedeutet zum Beispiel: Sie benötigen nur einen Teil der Kurzzeitpflege. Dann können Sie die Verhinderungspflege für einen längeren Zeitraum bekommen. Das gilt auch umgekehrt.
Rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI), Paragraf 42.
Mehr Informationen dazu lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Kurzzeitpflege.
Pflege von Angehörigen und Berufstätigkeit
Es kommt vor, dass nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden. Arbeitnehmer*innen haben in diesem Fall das Recht, bis zu zehn Arbeitstage nicht zur Arbeit zu gehen. Sie können dann selbst die Pflege übernehmen oder die Pflege organisieren. Das nennt man kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Wenn Ihr/e Arbeitgeber*in für diese Zeit keinen Lohn bezahlt, können Sie Pflege-Unterstützungsgeld bekommen. Das Geld müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen.
Wenn Sie berufstätig sind und nahe Angehörige längere Zeit zu Hause pflegen, können Sie sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. In diesen sechs Monaten können Sie weniger oder gar nicht arbeiten. Den Anspruch auf Pflegezeit haben Sie aber nur, wenn Ihr/e Arbeitgeber*in 15 oder mehr Personen beschäftigt. Während der Pflegezeit bleiben Sie sozialversichert.
Außerdem gibt es noch die Familienpflegezeit. Hierbei können Sie als Arbeitnehmer*in ihre Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche reduzieren. Die Familienpflegezeit können Sie für maximal 24 Monate in Anspruch nehmen. Familienpflegezeit ist möglich in Betrieben ab 26 Beschäftigten. Für die Pflegezeit und die Familienpflegezeit besteht kein Anspruch auf Zahlung von Lohn.
Mehr Informationen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom Bundesministerium für Familie.
Soziale Absicherung der Pflegepersonen
Wer andere Menschen pflegt, kann selbst oft nicht voll arbeiten. Deshalb haben Pflegepersonen Anspruch auf soziale Absicherung. Als Pflegepersonen gilt, wer:
- einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2
- an mindestens 2 Tage pro Woche
- für mindestens 10 Stunden pro Woche
- zu Hause pflegt und
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche als Arbeitnehmer*in beschäftigt oder selbständig ist.
Pflegepersonen haben Anspruch auf verschiedene Sozial-Leistungen:
- Beiträge zur Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Die Höhe der Rentenbeiträge hängt ab vom Pflegegrad des pflegebedürftigen Menschen und vom Zeitaufwand für die Pflege. Die Beiträge zur Rentenversicherung zahlt die Pflegekasse.
Sie zahlt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Das gilt für Pflegepersonen, die ihre bisherige Arbeitsstelle aufgegeben haben. Sie haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Mehr Informationen zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Pflege im Heim und Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Vollstationäre Pflege bedeutet: Ein pflegebedürftiger Mensch lebt dauerhaft Tag und Nacht in einem Pflegeheim. Auch für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse Pflegegeld. Wie viel Geld Sie bekommen, hängt vom Pflegegrad ab. Im Jahr 2023 sind es maximal 2.005 Euro im Monat bei Pflegegrad 5.
Die Pflegekasse zahlt maximal 266 Euro, wenn ein Pflegebedürftiger in einer Einrichtung der Behindertenhilfe lebt. Zum Beispiel in einem Wohnheim oder einem Internat für Menschen mit Behinderung. Davon unabhängig sind die Zahlungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe.
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Außerdem zahlt die Pflegeversicherung Geld in diesen Fällen:
- Umbau der Wohnung, um Barrieren zu entfernen. Zum Beispiel der Umbau des Badezimmers, um Stufen zu entfernen, rutschfeste Stufen und Bodenbeläge oder einen Handlauf an der Treppe. Die Pflegeversicherung zahlt bis zu 4.000 Euro pro pflegebedürftige Person im Jahr.
Lesen Sie dazu mehr im Familienratgeber-Artikel Barrierefrei Bauen. - Zuschläge für ambulant betreute Wohngruppen
Zu allen Geld-Leistungen und Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung lesen Sie den Familienratgeber-Artikel Leistungen der Pflegeversicherung
Wo bekomme ich Beratung zur Pflege?
Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf eine Pflegeberatung. Die Mitarbeiter der Pflegekassen oder von Beratungsstellen beraten Sie kostenlos. In Deutschland gibt es fast 700 Pflegestützpunkte. Die Beraterinnen und Berater erklären Ihnen, welche Hilfen und Unterstützungen Sie bekommen können. Außerdem sagen sie Ihnen, wieviel Geld es für Pflegebedürftige gibt und wo Sie es beantragen müssen. Die Beratung kann auch zu Hause oder im Pflegeheim stattfinden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Pflege- und Krankenkassen und bei den Pflegestützpunkten.
Weitere Beratungsangebote:
Beratung zur Pflege können Sie auch im Internet oder per Telefon bekommen.
Beratung im Internet:
Deutscher Caritasverband e.V. – Online-Beratung Leben im Alter
Beratung bekommen Sie über ein Online-Formular. Dafür brauchen Sie keine E-Mail-Adresse.
Beratung per Telefon
Pflegetelefon – Beratung des Bundesfamilienministeriums: Die Telefonnummer lautet: 030 – 20 17 91 31. Sie können von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr anrufen.
Eine Beratung per E-Mail ist auch möglich: info@wege-zur-pflege.de.
Auch ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen beraten zum Thema Pflege.
Tipp: Erklär-Video "Antrag auf Pflegeleistungen"
Wenn Sie Pflegeleistungen haben möchten, müssen Sie dafür einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Vom Sozialverband VDK gibt es dazu das
Erklär-Video "Pflegeleistungen: Wie stellt man einen Antrag an die Pflegekasse?".
Weitere Informationen
- Wege zur Pflege – Informationen und Beratung vom Bundes-Familien-Ministerium
- Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit
- Die Pflegeversicherung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit
- Online-Ratgeber "Hilfsmittel für die häusliche Pflege", vom gemeinnützigen Verein Barrierefrei Leben e.V.
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