Eine Frau hilft einer Seniorin in einem Wohnzimmer beim Ankleiden.

Pflegende Angehörige

Mehr als vier Millionen pflegebedürftige Menschen werden in Deutschland zu Hause gepflegt. Meistens übernehmen Angehörige die Pflege, zum Beispiel Partner*innen, Kinder, Geschwister oder Freund*innen. Die Pflege bedeutet für sie viel Arbeit und Organisation. Oft fühlen sich pflegende Angehörige überlastet, manchmal allein gelassen. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, wo und von wem sie Hilfe bekommen können. 

Pflege zu Hause durch Angehörige – was bedeutet das?

Eine Frau und ein Kind mit Downsyndrom halten lächelnd ihre Köpfe aneinander.

Pflegende Angehörige sind Familienmitglieder, Partner*innen, Nachbarn oder Freunde. Sie kümmern sich um eine pflegebedürftige Person. Deshalb nennt man sie auch Pflegepersonen. Die Pflege findet dabei zu Hause statt. Entweder bei der pflegebedürftigen Person oder bei der Pflegeperson. 

Wenn Sie Angehörige pflegen, dann sollten Sie sich als Pflegeperson bei der anmelden. Denn nur dann sind Sie eine anerkannte Pflegeperson. Anerkannte Pflegepersonen haben besondere Rechte. Und sie können besondere Leistungen bekommen, wie zum Beispiel Geld oder Beratung von der Pflegekasse.
Kostenlose Beratung können Sie zum Beispiel zu diesen Fragen bekommen:

  • Wie kann ich die Pflege zu Hause organisieren? 
  • Welche Einrichtungen und Dienste gibt es, die bei der Pflege unterstützen können?
  • Was und wie viel bezahlt die Pflegekasse?
  • Wie stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen? 
  • Wer hilft, wenn ich selbst nicht pflegen kann? Zum Beispiel wegen Krankheit oder wegen Urlaub.

Eine weitere Voraussetzung für die Leistungen: Die Person, die Sie pflegen, muss tatsächlich pflegebedürftig sein. Ob eine Person pflegebedürftig ist, stellt ein*e Gutachter*in fest. Dazu müssen Sie sich zuerst bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person melden und einen Antrag stellen. Mehr Informationen dazu finden Sie in den Familienratgeber-Texten:

Mehr Infos zu den Leistungen für Pflegepersonen, lesen Sie weiter unten in den Abschnitten "Pflege und Beruf" und "Soziale Absicherung der Pflegepersonen".

Wo gibt es Beratung für pflegende Angehörige?

Kostenlose Pflegeberatung können Sie zum Beispiel bei einer diesen Stellen bekommen:

  • Pflegekasse der pflegebedürftigen Person

  • Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) bietet eine Suche nach einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.
  • Pflege-Beratungsstelle bei einem
  • Verwaltung in Ihrer Stadt oder Gemeinde

Die meisten Pflegekassen bieten auch Beratung bei Ihnen zu Hause an. Das hat den Vorteil, dass der oder die Berater*in die Pflegesituation besser einschätzen kann. Zum Beispiel, ob ein Umbau der Wohnung nötig ist.

Sie können sich auch im Internet beraten lassen. Zum Beispiel hier: 

Außerdem gibt es Beratungsstellen, die zu besonderen Themen beraten: zum Beispiel zu , zur rechtlichen Betreuung oder zum Thema Wohnen.

Auch in unserer Familienratgeber-Adress-Suche finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe.

Pflegetelefon

Ihre Fragen zum Thema Pflege können Sie beim Pflegetelefon stellen. Das Pflegetelefon ist ein kostenloses Beratungsangebot des Bundesministeriums für Familie. Die Berater*innen können Ihnen Möglichkeiten der Hilfe für Ihre persönliche Situation nennen. Und Sie bekommen Kontakte zu Unterstützung in Ihrer Nähe. Sie müssen Ihren Namen nicht nennen, wenn Sie das nicht möchten.

Das Pflegetelefon erreichen Sie von Montag bis Donnerstag zwischen 9 und 18 Uhr. 
Telefonnummer: 030 – 20 17 91 31 
Oder per E-Mail: info@wege-zur-pflege.de

Mehr Infos zum Pflegetelefon

Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige

Für viele pflegende Angehörige ist es eine Entlastung, andere Pflegende kennenzulernen. Sie merken dann: Wir sind nicht allein. Es gibt viele Menschen, die Kinder, Eltern, Partner*innen oder andere nahestehende Personen pflegen. Auch sie haben mit ähnlichen Schwierigkeiten und Herausforderungen kämpfen. 
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Kontakt zu anderen pflegenden Angehörigen zu bekommen:

Selbsthilfegruppen von und für pflegenden Angehörige

Nach und -vereinen in Ihrer Nähe können Sie auf der Internetseite NAKOS suchen. NAKOS ist die nationale Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen. 
Ein wichtiger Kontakt für die Selbsthilfe von pflegenden Angehörigen ist der Verein wir pflegen! Mehr Infos zum Verein lesen Sie in der Info-Box.

Die App für pflegende Angehörige 

Vom Verein „wir pflegen!“ gibt es die kostenfreie App in.kontakt. Mit der App können Sie Kontakt zu anderen pflegenden Angehörigen bekommen. Sie können Fragen stellen und praktische Tipps erhalten oder geben. Der Kontakt ist in offener Runde möglich, also mit mehreren Personen gleichzeitig. Oder im privaten Chat mit nur einer anderen Person.
Die App in.kontakt ist . Ihre persönlichen Daten sind geschützt.

wir pflegen!

wir pflegen! – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V.

Der Verein hat mehrere Ziele und Aufgaben:

  • Er setzt sich für pflegenden Angehörigen ein – in Politik und Gesellschaft.
  • Er fördert den Kontakt von pflegenden Angehörigen untereinander. Zum Beispiel unterstützt er Selbsthilfegruppen vor Ort oder Online, wie durch das Digitale Café für pflegende Angehörige.
  • Er informiert zu aktuellen Themen und Veranstaltungen, die für pflegende Angehörige wichtig sind.

Mehr über den Verein und seine Angebote lesen Sie hier:

Zur Internetseite wir pflegen!

Welche Unterstützung gibt es für pflegende Angehörige?

Eine Seniorin sitzt an einem Tisch. Ihr gegenüber steht eine Frau. Beide sprechen miteinander.

Pflegende Angehörige brauchen ab und zu selbst eine Pause. Zeit für sich, in der jemand anders die Pflege übernimmt. Möglich ist das durch die durch Kurzzeitpflege und den Entlastungsbetrag. Alle drei Leistungen bezahlt die Pflegekasse. Dafür müssen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einen Antrag stellen. 

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege bedeutet, dass eine andere Person oder ein für einige Zeit die Pflege zu Hause übernimmt. Denn pflegende Angehörige können zum Beispiel krank werden oder in Urlaub fahren.

Die Pflegekasse bezahlt eine Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen im Jahr.

Voraussetzung dafür:

  • Sie als private Pflegeperson (Angehörige*r, Freund*in) haben den pflegebedürftigen Menschen schon mindestens sechs Monate betreut und
  • der oder die pflegebedürftige Person hat einen von 2 bis 5.

Kurzzeitpflege

In der Kurzzeitpflege wohnt die pflegebedürftige Person für einige Zeit in einem . Die Pflegekasse bezahlt die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr. Sie können sie zum Beispiel beantragen, wenn:

  • Sie in Urlaub fahren oder krank sind,
  • Sie mit der Pflege überfordert sind,
  • der Gesundheits-Zustand der pflegebedürftigen Person für einige Zeit schlechter ist,
  • eine pflegebedürftige Person im Krankenhaus war und die Pflege zu Hause organisiert werden muss.

Mehr Infos dazu lesen Sie in den Familienratgeber-Texten:

Entlastungsbetrag – Geld für Unterstützung

Bei der Pflege zu Hause gibt es außerdem den sogenannten Entlastungsbetrag. Die Pflegekasse zahlt maximal 125 Euro pro Monat in allen fünf Pflegegraden. Mit dem Geld können Sie zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder eine längere Kurzzeitpflege bezahlen.

Eine Übersicht über alle Leistungen der für pflegebedürftige Menschen finden Sie im Familienratgeber-Text Leistungen der Pflegeversicherung

Pflege und Berufstätigkeit 

Es kommt vor, dass nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden. Als Arbeitnehmer*in haben Sie dann das Recht, bis zu zehn Arbeitstage zu Hause zu bleiben. Sie können dann selbst die Pflege übernehmen oder die Pflege organisieren. Das nennt man kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Der oder die Arbeitgeber*in zahlt für diese Zeit nur dann den Lohn oder das Gehalt, wenn Sie dies im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Haben Sie keine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, dann können Sie Pflege-Unterstützungsgeld bekommen. Das Geld müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen.

Was aber, wenn Sie für die Pflege von Angehörigen mehr Zeit benötigen? 
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

Pflegezeit

Sie sind berufstätig und möchten eine*n nahe*n Angehörige*n längere Zeit zu Hause pflegen. Dann können Sie sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. In diesen sechs Monaten können Sie weniger in Ihrem Beruf arbeiten, zum Beispiel nur noch drei oder vier Tage pro Woche. Oder Sie arbeiten gar nicht mehr in Ihrem Beruf. Den Anspruch auf Pflegezeit haben Sie aber nur, wenn Sie in einem Betrieb mit mindestens 15 Beschäftigten arbeiten. Während der Pflegezeit bleiben Sie sozialversichert.

Familienpflegezeit

Auch hierbei können Sie als Arbeitnehmer*in weniger Stunden arbeiten als zuvor. Sie müssen aber mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Die Familienpflegezeit können Sie für maximal 24 Monate in Anspruch nehmen. Möglich ist das, wenn Sie in einem Betrieb mit mindestens 26 Beschäftigten arbeiten. 

Wenn Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben Sie . Das bedeutet Ihr*e Arbeitgeber*in darf Sie während dieser Zeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt, sobald sie dem oder der Arbeitgeber*in dies sagen oder schreiben. Allerdings nicht eher als 12 Wochen vor Beginn Ihrer Pflege- oder Familienpflegezeit.
Für die Pflegezeit und die Familienpflegezeit besteht kein Anspruch auf Zahlung von Lohn
In beiden Fällen können Sie jedoch Geld vom Staat bekommen. Das Geld bekommen Sie als zinsloses Darlehen. Das bedeutet: Der Staat leiht Ihnen Geld und Sie müssen es später zurückzahlen. Dafür müssen Sie keine Zinsen bezahlen. Das Geld beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Weitere Informationen zur Pflege- und Familienpflegezeit finden Sie auf der Internetseite Wege zur Pflege des Bundesministeriums für Familie. Auf dieser Seite können Sie auch Formulare und Info-Blätter kostenlos herunterladen. Zum Beispiel Formulare zur Freistellung von der Arbeit. 

Gesetze zum Thema

Die gesetzlichen Grundlagen für die Entlastung von pflegenden Angehörigen sind:

Was genau bedeutet „nahe Angehörige“?

Als nahe Angehörige gelten:

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschafts-ähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatt*innen der Geschwister und Geschwister der Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner*innen,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten/ der Ehegattin oder des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Soziale Absicherung für pflegende Angehörige

Eine Frau schiebt einen Mann im Rollstuhl. Sie befinden sich auf einem Steeg in einem Segelyacht-Hafen.

Wer andere Menschen pflegt, kann selbst oft nicht voll im Beruf arbeiten. Deshalb haben Pflegepersonen Anspruch auf soziale Absicherung. Das bedeutet, die Pflegekasse bezahlt für die Pflegeperson verschiedene Sozial-Leistungen:

  • Beiträge zur Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Damit Sie diese Sozial-Leistungen bekommen können, müssen Sie aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen als Pflegeperson: 

  • einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2
  • an mindestens 2 Tagen pro Woche
  • für mindestens 10 Stunden pro Woche
  • zu Hause pflegen und
  • Sie dürfen nicht mehr als 30 Stunden in der Woche als Arbeitnehmer*in beschäftigt oder selbständig sein.

Die Höhe der Rentenbeiträge hängt ab vom Pflegegrad des Menschen, den Sie pflegen. Und vom Zeitaufwand für die Pflege. 
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt die Pflegekasse, solange die Pflege andauert. Das gilt für Pflegepersonen, die ihre bisherige Arbeitsstelle aufgegeben haben. Sie haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls Sie nach Ende der Pflegetätigkeit nicht direkt wieder eine Arbeitsstelle finden. 

Mehr Informationen zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen lesen Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Zuletzt aktualisiert am 02. Mai 2024

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