eine Bauzeichnung

Barrierefrei Bauen

Viele Menschen mit Behinderung brauchen eine Wohnung ohne Barrieren, um selbstständig wohnen zu können. Barrierefreier Wohnraum ist knapp in Deutschland. Manchmal kann ein barrierefreier Neubau oder Umbau die Lösung sein. Was müssen Sie beim barrierefreien Bauen oder Umbauen beachten? Wo bekommen Sie Beratung? Und wo gibt es finanzielle Unterstützung? Dies und mehr erfahren hier Sie im Text.

Barrierefrei Bauen - darauf sollten Sie achten!

Wenn Sie Ihren Wohnraum barrierefrei umbauen oder neu bauen wollen, sollten Sie dies sehr gut planen. Sie müssen darüber nachdenken:

  • was Sie bauen oder umbauen,
  • wie Sie es bauen oder umbauen,
  • welche Ausstattungen Sie brauchen,
  • wie sich diese Anforderungen umsetzen lassen und
  • wie viel Geld der Bau oder Umbau kostet.

Damit Sie den Neubau oder Umbau besser planen können, gibt es eine DIN-Norm. Damit Sie den Neubau oder Umbau besser planen können, gibt es eine DIN-Norm. In der DIN-Norm 18040 stehen feste Angaben für das barrierefreie Bauen.

Tipps für Planer*innen und Architekt*innen lesen Sie auch auf inklusion.de:
Planung barrierefreies Bauen

Online-Tipp: Barrierefrei Bauen

Auf der Internetseite der Aktion Mensch finden Sie viele hilfreiche Infos zum Thema "Barrierefrei Bauen": gute Praxis-Beispiele, aktuelle Trends und zehn gute Gründe, barrierefrei zu bauen.

Aktion Mensch: Tipps für inklusives Wohnen

Was ist die DIN-Norm 18040?

Menschen mit und ohne Behinderung sitzen an einem Tisch in einer inklusiven Wohngemeinschaft.

DIN-Normen sollen dabei helfen, Gegenstände einheitlich zu machen. Das soll vor allem denjenigen Menschen helfen, die die Gegenstände nutzen. Für das barrierefreie Bauen gibt es die DIN-Norm 18040. Diese DIN-Norm besteht aus drei Teilen:

  • DIN 18040-1:
    Sie gilt für das Bauen von öffentlich zugänglichen Gebäuden. Also zum Beispiel für Schwimmbäder, Bibliotheken, Stadt- oder Gemeinderäume.
  • DIN 18040-2:
    Sie gilt für das Bauen von Wohnungen und Gebäuden mit Wohnungen.
  • DIN 18040-3:
    Sie gilt für den öffentlichen Raum. Also zum Beispiel öffentliche Plätze, Haltestellen, Bahnhöfe, Spielplätze oder Grünanlagen.

Die Einhaltung der DIN-Normen ist normalerweise freiwillig. Viele Bundesländer haben jedoch Teile der DIN-Norm für barrierefreies Bauen in ihre Baugesetze aufgenommen. Dadurch ist die DIN-Norm in diesen Bundesländern Pflicht, wenn man einen Wohnraum barrierefrei um- oder neu bauen möchte.
Sie können auch durch einen Bauvertrag festschreiben, dass die DIN-Norm für Barrierefreiheit eingehalten werden muss.

DIN 18040-2: Barrierefreie Wohnungen

Die DIN 18040-2 gilt für Wohnungen, Gebäude mit Wohnungen und deren Außenanlagen. Die DIN-Norm hilft Menschen mit Behinderung, den Wohnraum barrierefrei zu nutzen. Die Norm legt fest, wie Wohnungen, Flure und Keller gebaut sein sollen für Menschen

  • mit Sinnesbehinderung (Sehbehinderung, Gehörlosigkeit),
  • mit eingeschränkter Bewegungsmöglichkeit (Gehbehinderung), zum Beispiel Menschen, die einen Rollstuhl oder eine Geh-Hilfe nutzen,
  • die kleinwüchsig oder großwüchsig sind,
  • mit Lernbehinderung,
  • mit sonstigen Behinderungen,
  • und für ältere Menschen.

Je nach Art der Behinderung sind die Anforderungen an den Wohnraum unterschiedlich.

Beispiele:

BehinderungsartAnforderung an Wohnraum
Hörbehinderung Menschen mit Hörbehinderung brauchen Räume, die besonders gut Geräusche oder Sprache verstärken. Sichtbare Signale wie Blinklichter in allen  Räumen ergänzen Türklingel und Telefon.
SehbehinderungMenschen mit Sehbehinderung brauchen Hilfen zur Orientierung. Flurwände oder Fußböden können zum Beispiel mit unterschiedlichen Materialien ausgestattet werden. Farben als Warnung an Treppenstufen. 
Kleinwüchsige MenschenFenster werden tiefer angebracht, damit kleinwüchsige Menschen nach draußen sehen können. Auch Türklinken, Fensterhebel, Waschbecken, Toiletten, Spiegel oder Schränke sollten tiefer montiert werden.
Menschen mit motorischer EinschränkungFensterhebel, Türklinken, Wasserhähne oder Schubladen sollten leicht und ohne Kraftaufwand zu bedienen sein. 
Ein zweiter Handlauf an Treppen und Aufgängen hilft Menschen mit Gehbehinderung.

 

Wo gibt es Beratungsstellen für barrierefreies Bauen?

Zwei Frauen in einem Beratungsgespräch.

Es gibt Wohn-Beratungsstellen in vielen Städten und Kommunen. Oft können Sie auch Beratung in Senioren-Büros erhalten. Denn auch Senioren brauchen barrierefreien Wohnraum. In den Beratungsstellen bekommen Sie Informationen zum barrierefreien Bauen. Die Berater*innen können Ihnen auch sagen, wo und wie Sie Geld für die Bauarbeiten bekommen können. Manchmal ist es möglich, einen Beratungstermin bei sich zu Hause vereinbaren. Die Berater*innen kommen dann zu Ihnen in die Wohnung oder ins Haus.
In ländlichen Regionen können Sie sich an die Beratung der Wohlfahrtsverbände oder an ambulante Pflegedienste wenden.
Wenn Sie technische und bauliche Fragen haben, können Sie im Bau-Amt Ihrer Stadt fragen.
Beratung bekommen Sie auch bei den Gesundheits- oder Umweltämtern in Ihrer Stadt oder Kommune. Oft gibt es dort Mitarbeiter*innen für barrierefreies Bauen.
 
Weitere Beratungsmöglichkeiten:

Info: Barrierefreiheit in Mehrfamilien-Häusern

In vielen Mehrfamilien-Häusern können Sie die einzelnen Wohnungen nicht barrierefrei erreichen. Das kann für Menschen mit Behinderung ein Problem sein. Ein barrierefreier Umbau kann dann notwendig werden. Zum Beispiel der Einbau eines Fahrstuhls oder eine gepflasterte Rampe vor dem Haupteingang. Das bedeutet dann eine Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümer-Versammlung muss dieser Veränderung zustimmen. Es kann aber vorkommen, dass die Eigentümer-Versammlung die bauliche Veränderung abgelehnt. In diesem Fall war es in der Vergangenheit schwierig, erfolgreich gegen die Ablehnung zu klagen. Dies ist seit 2020 einfacher, durch eine Änderung des Gesetzes über das Wohnungseigentum (WEG - Wohneigentumsgesetz). Entscheidend ist hier Artikel 20. Dort heißt es in Absatz 2, Nummer 1:
„Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, … dienen.“
 
Weitere Infos dazu lesen Sie auf der Internetseite haufe.de im Artikel Wohnungseigentümer mit Behinderung. Dort finden Sie auch aktuelle gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema.

Wo können Sie Geld für den Umbau beantragen?

Es gibt verschieden Stellen, von denen Sie Geld für das barrierefreie Bauen bekommen können. Die Pflegeversicherung, Rehabilitationsträger und Integrationsämter bezahlen Wohnungshilfen. Wohnungshilfen sind zum Beispiel:

  • Hilfsmittel,
  • der Umbau oder Kauf einer barrierefreien Wohnung,
  • der Umzug in eine barrierefreie Wohnung.

Welche Stelle für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Sie können zum Beispiel von folgenden Stellen Geld bekommen:
 
Pflegeversicherung:
Wenn Sie einen Pflegegrad haben, können Sie Geld von der Pflegeversicherung bekommen. Für barrierefreie Umbauarbeiten zahlt die Pflegeversicherung bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen, bezahlt sie Umbauarbeiten bis zu 16.000 Euro. Das kommt zum Beispiel in einer ambulant betreuten Wohngruppe vor. Den Zuschuss bekommen Sie zum Beispiel für:

  • einen Aufzug,
  • einen Treppenlift,
  • den Bau einer Rampe,
  • ein barrierefreies Badezimmer,
  • für ein Haus-Notruf-System.

Sinnvoll ist es, das Geld vor dem Umbau zu beantragen. Dazu reichen Sie einen Kostenvoranschlag bei der Pflegeversicherung ein. Anspruch auf das Geld haben Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden.
Weitere Hinweise zum Zuschuss der Pflegeversicherung finden Sie auf der Internetseite www.nullbarriere.de.
Lesen Sie zu diesem Thema auch den Familienratgeber-Artikel Leistungen der Pflegeversicherung.
 
Rehabilitationsträger:
Oft übernehmen die Reha-Träger die Kosten für einen barrierefreien Umbau. Es gibt aber verschiedene Rehabilitationsträger, die zuständig sein können. Zum Beispiel:

  • die Bundesagentur für Arbeit
  • die gesetzliche Unfallversicherung
  • die gesetzliche Rentenversicherung
  • die öffentliche Jugendhilfe oder
  • die Träger der Sozialhilfe.

Informationen zum Antrag und zu dem für Sie richtigen Reha-Träger bekommen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung und bei den EUTB-Beratungsstellen.
 
Integrationsamt:
Auch das zuständige Integrationsamt kann Kosten übernehmen. Zum Beispiel für den barrierefreien Bau, Umbau oder Kauf von Wohn-Raum (9. Sozialgesetzbuch, Absatz 3, Nr. 1d). Das Integrationsamt übernimmt aber nur dann Kosten, wenn Sie dadurch Ihren Arbeitsplatz behalten können. In der Fachsprache heißen diese Leistungen "begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben". Sie können vom Integrationsamt einen Zuschuss zu den Kosten oder einen günstigen Kredit bekommen.
Das für Sie zuständige Integrationsamt finden Sie unter www.integrationsaemter.de.

Tipp: Bausparverträge früher kündigen

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 95 und ihre Ehepartner können den Bausparvertrag früher kündigen. Das heißt, Sie müssen nicht bis Vertragsende warten, sondern können früher an Ihr gespartes Geld kommen. Das geht aber nur, wenn Sie den Bausparvertrag vor der Feststellung Ihrer Behinderung abgeschlossen haben. Das Gleiche gilt auch für vermögenswirksame Sparverträge. Bei diesen Sparverträgen zahlen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen Geld in einen Sparvertrag. Das Geld in diesem Sparvertrag gehört allein den Arbeitnehmer*innen. Der Staat gibt einen Zuschuss.

Können Sie einen barrierefreien Umbau bei der Steuer absetzen?

Ja. Die Kosten für den barrierefreien Umbau von Haus oder Wohnung können Sie steuerlich absetzen. Ebenso wie der barrierefreie Umbau eines Fahrzeugs, zum Beispiel eines Autos. Die Voraussetzung dafür ist: Sie müssen nachweisen, dass eine Schwerbehinderung vor Baubeginn schon vorlag. Am besten können Sie dies nachweisen, wenn Sie sich ein ärztliches Attest einholen. Sie können auch eine Kopie Ihres Behindertenausweises einreichen. Die Kosten für den barrierefreien Umbau müssen Sie dann in Ihrer Einkommenssteuer als "außergewöhnliche Belastung" eintragen. Wenn Sie zuvor Geld für den Umbau erhalten haben, müssen Sie diesen Betrag von den Gesamtkosten abziehen.

Günstiger Kredit der KFW-Bank

Die KfW-Bankengruppe fördert den barrierefreien Umbau und Kauf von barrierefreien Wohnungen und Häusern. Sie können dort einen Zuschuss für den barrierefreien Umbau und Kauf bekommen. Oder Sie können einen Kredit mit einem geringen Zinssatz erhalten.
Es gibt dazu zwei Programme von der KfW:

  • Kredit für den Abbau von Barrieren (Kredit 159)
    Das ist ein Kredit bis zu 50.000 Euro. Sie können den Kredit unabhängig von Ihrem Alter bekommen.
  • Zuschuss für den Abbau von Barrieren (Zuschuss 455-B)
    Das ist ein Zuschuss bis zu 6.250 Euro. Auch hier bekommen Sie den Zuschuss unabhängig von Ihrem Alter.
    Zurzeit vergibt die KfW-Bank diesen Zuschuss leider nicht. Die Fördermittel aus dem Bundeshaushalt sind ausgeschöpft (Stand: 2024).

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der KfW-Bank.

Buchtipp:

Zuletzt aktualisiert am 13. März 2024

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