Taschenrechner, Brille und Geld

Steuerliche Vorteile und Freibeträge bei Behinderung

Viele Menschen mit Behinderung haben wegen ihrer Behinderung höhere Kosten im Alltag. Sie fahren zum Beispiel öfter zum Arzt oder zur Untersuchung ins Krankenhaus. Oder Sie müssen bestimmte Behandlungen selbst bezahlen. Um diesen Nachteil auszugleichen, gibt es für sie und ihre Familien Vorteile bei der Steuer. 
Wir stellen Ihnen die wichtigsten Steuer-Vorteile vor und erklären, wie Sie diese bekommen können.

Welche Steuer-Pauschbeträge oder Freibeträge gibt es bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit?

Menschen mit Behinderung, Menschen und ihre Angehörigen können bei der Einkommen-Steuer-Erklärung sogenannte eintragen. 
Die drei wichtigsten Pauschbeträge sind:

  • behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
  • Pflegepauschbetrag

Alle Infos zu den einzelnen Pauschbeträgen lesen Sie in den Familienratgeber-Texten Behindertenpauschbetrag, Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und Pflegepauschbetrag.
Dort erfahren Sie zum Beispiel, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, wie hoch die Pauschbeträge sind und wo Sie diese in der Steuer-Erklärung eintragen können.

Was ist ein Pauschbetrag?

Ein Pauschbetrag ist ein Geldbetrag. Die Höhe des Betrags ist festgelegt. Diesen pauschalen Betrag können Sie bei der Steuer-Erklärung eintragen. Er wird dann von Ihrem Einkommen abgezogen. Dadurch müssen Sie weniger Steuern bezahlen.
Pauschbeträge machen die Steuer-Erklärung für Sie und auch für das Finanzamt einfacher. Denn Sie müssen dadurch Ihre tatsächlichen Kosten nicht nachweisen. Zum Beispiel Kosten, die Sie wegen Ihrer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hatten. Deshalb müssen Sie auch keine Belege oder Rechnungen über die Kosten sammeln und aufbewahren.

Tabelle Anspruch auf Steuer-Vorteile bei Behinderung, Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit

NameWer hat Anspruch?Pauschbetrag in Euro
Behindertenpauschbetrag
  • alle Menschen mit anerkannter Behinderung, () zwischen 20 und 100
  • Menschen mit H, Bl, TBl im
  • Menschen mit dem 4 oder 5
von 384 Euro bis 7.400 Euro,
abhängig vom Grad der Behinderung, dem Pflegegrad oder den Merkzeichen
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
  • Menschen mit GdB 80 und höher, oder GdB 70 und einer Gehbehinderung (Merkzeichen G)
  • Menschen mit Merkzeichen aG, H, Bl, TBl im Schwerbehindertenausweis
  • Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 5
Es gibt zwei verschiedene Pauschalbeträge: 900 Euro oder 4.500 Euro.
PflegepauschbetragMenschen, die eine angehörigen oder nahestehende Person pflegen.
Den Pauschbetrag bekommen Sie für die Pflege einer pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 2 oder für Personen mit Merkzeichen H
von 600 Euro bis 1.800 Euro,
abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person

Wo und wie trage ich die Pauschbeträge in der Steuer-Erklärung ein?

Muster-Formular der Einkommen-Steuer-Erklärung „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“

Für alle drei Pauschbeträge müssen Sie in Ihrer Einkommen-Steuer-Erklärung die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen.
Den Behindertenpauschbetrag tragen Sie ab Zeile 4, den Pflegepauschbetrag ab Zeile 11 und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ab Zeile 17 ein.

Pauschbeträge sind Jahresbeträge 

Das bedeutet: Sie bekommen die Pauschbeträge immer in voller Höhe. Auch dann, wenn die Behinderung oder Pflegedürftigkeit erst im Laufe des Jahres eingetreten ist. Ändert sich im Laufe des Jahres Ihr Grad der Behinderung, bekommen Sie den Pauschbetrag für den höheren GdB. Ebenso ist es, wenn Sie erst im Laufe des Jahres mit der Pflege einer pflegebedürftigen Person begonnen haben. 

Weitere Steuer-Erleichterungen bei Behinderung

Muster-Formular der Einkommen-Steuer-Erklärung, „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“

Neben den oben genannten Pauschbeträgen können Sie noch weitere Ausgaben wegen Behinderung in der Steuer-Erklärung eintragen. Gemeint sind Ausgaben, die keine andere Stelle bezahlt, also zum Beispiel die Kranken- oder .
Sie können diese Ausgaben in der „Anlage außergewöhnliche Belastungen“ unter „Andere Aufwendungen“, ab Zeile 19 eintragen. 
Beispiele für diese „Anderen Aufwendungen“ sind:

  • Krankheitskosten durch einen akuten Anlass,
    zum Beispiel Kosten für eine Operation, Kosten für eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, Behandlungskosten durch einen zugelassenen Heilpraktiker oder eine Heilpraktikerin, eine Heilbehandlung, Arznei- und Arztkosten
  • Ausgaben für eine Kur,
    zum Beispiel Kosten für die Verpflegung, die Unterkunft, Fahrtkosten zum Ort der Kur oder Kosten für eine Begleitperson bei Menschen mit Merkzeichen B = Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson.
    Die Ausgaben berücksichtigt das Finanzamt nur dann, wenn Sie für die Kur ein ärztliches Attest haben. Das Attest kann auch von einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung kommen. Es muss vor Beginn der Kur ausgestellt worden sein.
  • Besuchsfahrten zu einem Kind im Krankenhaus
  • Pflegekosten, zum Beispiel Heim- oder Pflegeunterbringung. 
    Eltern von einem Kind mit Behinderung können diese Kosten nur eintragen, wenn sie den Behindertenpauschbetrag des Kindes nicht für sich nutzen.
  • Behinderungsbedingte Aufwendungen / Umbaukosten
    Gemeint sind Kosten für den Umbau in der Wohnung oder im Haus. Zum Beispiel breitere Türen, ein barrierefreies Badezimmer oder ein Fahrstuhl. Mehr Infos dazu lesen Sie im Familienratgeber-Text Nachteilsausgleiche für Wohnen und Bauen
  • Kosten für Begleitperson im Urlaub,
    zum Beispiel die Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson im Urlaub. Sie müssen nachweisen, dass Sie die Begleitperson brauchen. Das machen Sie durch das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis oder durch die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes.
    Eltern können auch die Betreuungskosten für ihr Kind mit Behinderung auf einer Ferienfreizeit eintragen.
  • Kosten für eine Privatschule. Das Schulgeld gilt als außergewöhnliche Belastung, wenn ein Kind mit Behinderung nicht auf eine öffentliche Schule gehen kann.

Diese besonderen Ausgaben berücksichtigt das Finanzamt aber nur dann, wenn sie höher sind als die „zumutbare Eigenbelastung“.

Was ist die zumutbare Eigenbelastung?

Zumutbare Eigenbelastung heißen die Kosten bei einer Behinderung oder Pflegedürftigkeit, die Sie selbst bezahlen müssen. Das bedeutet: Von Ihren angegebenen Kosten zieht das Finanzamt einen bestimmten Betrag ab. Dieser Betrag ist die „zumutbare Eigenbelastung“.

Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung hängt davon ab, 

  • wie viel sie verdienen,
  • ob sie ledig oder verheiratet sind und
  • wie viele Kinder Sie haben, für die Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommen.

Sie liegt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte. Eine Tabelle zur Höhe der zumutbaren Belastung steht im Einkommensteuergesetz, Paragraf 33, Absatz 3.

Ein Beispiel: Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder, für die Sie Kindergeld bekommen. Ihr gesamtes Jahreseinkommen beträgt 42.000 Euro. Dann ist Ihre zumutbare Eigenbelastung 1.106,60 Euro. 
Als außergewöhnliche Belastung haben Sie eine Summe von 5.370 Euro angegeben. Davon zieht das Finanzamt die zumutbare Eigenbelastung von 1.106,60 Euro ab. Übrig bleibt dann der Betrag von 4.263,40 Euro, der in Ihrer Steuer-Erklärung berücksichtigt wird.

Steuer-Vorteile für Eltern von Kindern mit Behinderung

ElsterOnline-Portal, Einkommen-Steuer-Erklärung, Anlage Kind

Wenn Sie Eltern von einem Kind mit Behinderung sind, können Sie Vorteile bei der Steuer-Erklärung nutzen. Das gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Dafür müssen Sie in der Einkommen-Steuer-Erklärung die Anlage „Kind“ ausfüllen. Für jedes Kind müssen Sie eine eigene „Anlage Kind“ ausfüllen. 
Den Behindertenpauschbetrag und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für Ihr Kind mit Behinderung, können Sie auf sich selbst übertragen. Das bedeutet, Sie tragen diese Pauschalen in Ihrer eigenen Steuer-Erklärung ein. Das geht aber nur, wenn Ihr Kind nicht selbst eine Steuer-Erklärung macht und die Pauschbeträge nutzt.
Für die Pflege eines pflegebedürftigen Kindes, können Sie den Pflegepauschbetrag eintragen.
Wie das geht und was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie in den drei Familienratgeber-Texten:

Auch bei erwachsenen Kindern können Sie die Steuer-Vorteile für sich nutzen. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Behinderung ist vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten.
  • Das Kind kann nicht selbst für seinen sorgen. Zum Beispiel, weil es wegen seiner Behinderung nicht arbeiten kann.

Mehr Infos dazu lesen Sie im Steuermerkblatt für Eltern von Kindern mit Behinderung. Das Steuermerkblatt veröffentlicht der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. (bvkm). Es erscheint jedes Jahr neu.

Zuletzt aktualisiert am 23. Juli 2025

Adressen in Ihrer Nähe und deutschlandweit

Hier finden Sie Ansprechpartner*innen der Behindertenhilfe und Selbsthilfe, Beratungsstellen und vieles mehr. Alle Adressen sind geprüft und aktuell.

Nächstgelegene Adressen zum Thema