
Rechtliche Betreuung
Informieren Sie sich über Ihre Rechte
Ab dem 18. Lebensjahr sind Menschen für sich selbst verantwortlich. Das bedeutet, sie müssen selbst Entscheidungen treffen. Und sie müssen rechtliche Angelegenheiten selbst regeln: zum Beispiel ein Konto eröffnen oder einen Wohnungs- oder Arbeits-Vertrag unterschreiben. Manche Menschen können nicht so gut für sich selbst entscheiden. Zum Beispiel wegen eines Unfalls, einer Krankheit, einer geistigen oder Beeinträchtigung. Die rechtliche Betreuung soll diese Menschen unterstützen. Ein Betreuer oder eine Betreuerin soll herausfinden, was die betreute Person will und nach ihren Wünschen entscheiden. Betreute Menschen und ihre Angehörigen haben heute mehr Rechte als früher. Informieren Sie sich über Ihre Rechte, damit Sie Ihr Recht einfordern können.
- Was bedeutet rechtliche Betreuung für erwachsene Menschen?
- Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung?
- Wie läuft das Gerichts-Verfahren zur rechtlichen Betreuung ab?
- Beim Gerichts-Verfahren zur Betreuung: Welche Rechte habe ich?
- Kann ich mich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wehren?
- Begriffserklärungen zum Gerichts-Verfahren
- Betreuung gegen den Willen – geht das?
- Bin ich geschäftsunfähig, wenn ich eine Betreuung habe?
- Einwilligungs-Vorbehalt und Geschäftsunfähigkeit – Was ist der Unterschied?
- Die wichtigsten Infos zur Auswahl und zu den Pflichten des Betreuers oder der Betreuerin
- Welche Voraussetzungen müssen berufliche Betreuer*innen erfüllen?
- Wer kontrolliert Betreuer*innen?
- Kann ich meinen Betreuer oder meine Betreuerin selbst kontrollieren?
- Können Ärztin, Verwandte, Nachbarn, Familienangehörige oder Freund*innen Akteneinsicht verlangen?
- Kann ich eine gesetzliche Betreuung wieder rückgängig machen?
- Wie lange dauert eine gesetzliche Betreuung für erwachsene Menschen?
- Für welche Bereiche ist ein rechtlicher Betreuer oder eine Betreuerin zuständig?
- Dürfen Menschen mit rechtlicher Betreuung wählen?
- Kann ich eine gesetzliche Betreuung vermeiden?
- Wo bekomme ich als betreute Person Hilfe und Beratung zum Thema Betreuung?
- In welchen Gesetzen stehen die Regeln für rechtliche Betreuung?
Was bedeutet rechtliche Betreuung für erwachsene Menschen?
Einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin bekommen erwachsene Menschen, die nicht so gut für sich selbst entscheiden können. Das können zum Beispiel Menschen mit einer psychischen oder oder Krankheit sein, wie , Schlaganfall, , oder Sucht-Erkrankung. Auch Menschen, die nach einem schweren Unfall im Koma liegen, können einen Betreuer oder eine Betreuerin bekommen.
Das neue Betreuungsrecht
Seit 2023 gilt das neue Betreuungsgesetz. Die Rechte von betreuten Personen haben sich dadurch verbessert. Weitere Infos zu den Änderungen des Betreuungsgesetzes lesen Sie im Online-Lexikon Betreuungsrecht und auf der Internetseite der Aktion Mensch.
Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung?
Möglichkeit 1: Eine Person über 18 Jahre beantragt beim Amtsgericht, dass sie eine Betreuung haben will. Wenn Sie eine rechtliche Betreuung für sich beantragen wollen, dann können Sie das schriftlich oder mündlich machen. Das Justizministerium Niedersachsen bietet ein barrierefreies Formuar zum Herunterladen an: Formular Betreuung für mich selbst beantragen herunterladen.
Möglichkeit 2: Das Amtsgericht erfährt, dass eine Person vielleicht eine Betreuung braucht. Ärztinnen, , Angehörige oder Nachbar*innen können dem Amtsgericht so eine Info geben. Das Justizministerium Niedersachsen bietet ein barrierefreies Formular zum Herunterladen an: Formular Betreuung für eine andere Person vorschlagen herunterladen.
Wenn das Amtsgericht einen Hinweis oder Antrag bekommen hat: dann prüft es in einem Gerichts-Verfahren, ob eine Betreuung notwendig ist.
Wenn die Betreuung wirklich notwendig ist: dann entscheidet das Gericht, dass eine Person einen Betreuer oder eine Betreuerin bekommen soll.
Das Gericht darf nur die Aufgaben-Bereiche an einen Betreuer oder eine Betreuerin übergeben, die notwendig sind. Aufgaben-Bereiche sind zum Beispiel Geld-Angelegenheiten, Gesundheit oder Behörden-Angelegenheiten.
Alles, was die betreute Person selbst erledigen kann, erledigt sie selbstverständlich selbst.
Amtsgericht oder Betreuungsgericht?
Zuständig für Betreuung ist das Amtsgericht in dem Ort, an dem Sie wohnen. Im Amtsgericht gibt es verschiedene Abteilungen, die unterschiedliche Aufgaben haben. Die Abteilung „Betreuung“ ist für alle Betreuungs-Angelegenheiten zuständig. Wenn von „“ gesprochen wird, dann ist die Abteilung „Betreuung“ im Amtsgericht gemeint.
Wie läuft das Gerichts-Verfahren zur rechtlichen Betreuung ab?

Informations-Pflicht
Wenn das Amtsgericht einen Hinweis oder Antrag bekommen hat, dass eine Person Betreuung bekommen soll: dann muss das Gericht die Person informieren, die eine Betreuung bekommen soll. Das bedeutet: Es darf kein Betreuungs-Verfahren ohne das Wissen der Person geben, die Betreuung bekommen soll.
Kann eine Person nicht sprechen, ihren Willen und ihre Wünsche nicht kommunizieren, dann kann das Gericht einen Verfahrens-Pfleger oder eine Verfahrens-Pflegerin beauftragen. Mehr dazu weiter unten unter „Hilfe durch Verfahrens-Pfleger oder Verfahrens-Pflegerin“.
Gespräch mit der Betreuungs-Behörde und Sozialbericht
Als nächstes muss die Betreuungs-Behörde mit der Person sprechen, die Betreuung bekommen soll. Die Betreuungs-Behörde oder auch Betreuungs-Stelle ist eine Abteilung in Städten und Kreisen. Die Mitarbeiter*innen der Behörde sollen dorthin gehen, wo die Person lebt und ihre Zeit verbringt.
Die Mitarbeiter*innen der Betreuungs-Behörde sollen dabei herausfinden, wie es der Person geht, die Betreuung bekommen soll: Ist sie gesund? Hat sie Familie, Freund*innen und Bekannte? Wo und wie wohnt die Person? Arbeitet sie? Dadurch kann die Behörde herausfinden, ob vielleicht gar keine Betreuung notwendig ist. Vielleicht können zum Beispiel Angehörige, eine und die Schulden-Beratung helfen.
Die Behörde hat die Pflicht, Menschen zu beraten, die Betreuung bekommen sollen: Die Behörde soll verständlich erklären, welche Möglichkeiten der Hilfe es gibt: wie zum Beispiel Wohngeld, , Selbsthilfe, Reha und ähnliches. Die Mitarbeiter*innen der Behörde sollen auch dabei helfen, Anträge zu stellen. Sie sollen auch weitere Beratungsstellen oder Hilfe-Angebote empfehlen und zum Beispiel Termine für die Person machen, die Betreuung bekommen soll. Voraussetzung ist, dass die Person damit einverstanden ist.
Außerdem soll die Behörde herausfinden, ob eine Person ehrenamtlich die Betreuung übernehmen kann, wie zum Beispiel Angehörige oder Freunde.
Die Behörde muss dann dem Gericht Bericht erstatten, was sie herausgefunden hat. Dieser Bericht wird auch „Sozialbericht“ genannt. Wie die Behörde das macht, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das heißt, sie kann es telefonisch, persönlich oder schriftlich machen.
Sachverständigen-Gutachten
Vor dem Gerichts-Verfahren muss das Gericht ein „Sachverständigen-Gutachten“ einholen. Der oder die Sachverständige muss die Person, die eine Betreuung bekommen soll, als erstes persönlich befragen und untersuchen.
Der oder die Sachverständige soll Arzt oder Ärztin für sein. Auch Ärztinnen oder Ärzte mit Psychiatrie-Erfahrung können Sachverständige für Betreuungssachen sein.
Wenn die Person, die eine Betreuung bekommen soll, einverstanden ist: dann kann auch ein Bericht eines Arztes oder einer Ärztin für das Gutachten genutzt werden. Auch ein ärztliches Gutachten zur kann genutzt werden, wenn die Person einverstanden ist, die Betreuung bekommen soll.
Der Sachverständige macht einen Termin mit der Person aus, die Betreuung bekommen soll. Beim Termin spricht er mit ihr und untersucht sie. Der oder die Sachverständige kann auch ärztliche Unterlagen durchsehen. Danach schreibt der oder die Sachverständige das Gutachten. Im Sachverständigen-Gutachten steht dann:
- ob eine Betreuung wirklich notwendig ist
- ob es andere Hilfe und Unterstützung gibt
- für welche Bereiche Betreuung notwendig ist, zum Beispiel Geld-Angelegenheiten oder Gesundheit
- wie lange die Betreuung dauern soll
Dieses Gutachten wird ans Amtsgericht geschickt. Auch die Person, die Betreuung bekommen soll, hat das Recht, das Gutachten vor der Anhörung zu bekommen. So kann sie das Gutachten vor dem Gerichtstermin durchlesen.
Andere Hilfe und Unterstützung
Das Gericht muss prüfen, ob es andere Möglichkeiten gibt, die Person zu unterstützen. So können zum Beispiel Nachbar*innen, Freund*innen oder Familienangehörige helfen, Anträge zu stellen, Einkäufe, Essen und Pflege zu organisieren oder bei Bankgeschäften zu unterstützen. Auch Beratungsstellen und Sozialdienste, wie Schuldner-Beratung bei Geld-Sachen oder Senioren-Beratung bei Pflege-Sachen können unterstützen. Wenn diese Hilfe und Unterstützung ausreichen, dann wird die Betreuung abgelehnt.
Gerichtstermin
Das Gericht muss die Person persönlich anhören, die eine Betreuung bekommen soll. Wenn Sie zum Beispiel eine Betreuung bekommen sollen, dann können Sie vor Gericht alles sagen, was Ihnen wichtig ist. Das Gericht muss also Ihre Wünsche und Ihren Willen anhören.
Sie haben das Recht zu verlangen, dass das Gericht Sie dort anhört, wo Sie wohnen. So kann das Gericht besser verstehen, wie Sie leben und was Ihnen wichtig ist. Dieses Recht ist zum Beispiel für Menschen besonders wichtig, die an fremden Orten oder in ungewohnten Situationen Angst haben und sich nicht trauen, etwas zu sagen.
Kann eine Person nicht sprechen, ihren Willen und ihre Wünsche nicht kommunizieren, dann hört das Gericht den Verfahrens-Pfleger oder die Verfahrens-Pflegerin an.
Sie haben das Recht, selbst einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bestimmen. Wichtig ist, dass der Betreuer oder die Betreuerin für diese Aufgabe geeignet ist. Sie haben auch das Recht einen Betreuer oder eine Betreuerin abzulehnen, wenn Sie mit der Person nicht zurechtkommen. Mehr dazu, wer Betreuer oder Betreuerin werden darf, lesen Sie weiter unten, unter „Die wichtigsten Infos zur Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin“.
So läuft das Gerichts-Verfahren dann ab:
- Das Gericht erklärt, warum sich alle zu diesem Termin treffen: Es soll über eine Betreuung entschieden werden.
- Das Gericht hört sich an, was Sie sich wünschen und was Sie wollen.
- Wenn Sie dies verlangen: Das Gericht hört sich an, was eine Vertrauensperson zu sagen hat. Mehr dazu weiter unten bei „Recht auf Anhörung einer vertrauten Person vor Gericht“.
- Das Gericht schaut sich den Sozialbericht der Betreuungs-Behörde noch mal an.
- Das Gericht schaut sich das Sachverständigen-Gutachten noch mal an und erklärt, was das Ergebnis ist: zum Beispiel, dass eine gesetzliche Betreuung notwendig ist.
- Das Gericht entscheidet, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht.
- Wenn eine Betreuung eingerichtet wird: Dann entscheidet das Gericht auch, für welche Bereiche eine Betreuung notwendig ist, zum Beispiel Geld-Angelegenheiten oder Gesundheit.
- Das Gericht entscheidet, wer die Betreuung übernehmen soll.
- Das Gericht nennt ein Datum, bis wann die Betreuung spätestens überprüft werden muss. Spätestens nach sieben Jahren muss die Betreuung vom Gericht überprüft werden. War die Person, die betreut werden soll, gegen eine Betreuung: Dann muss das Gericht schon nach zwei Jahren die Betreuung überprüfen.
Nach dem Gerichtstermin
Nach dem Gerichts-Verfahren informiert das Gericht, was es entschieden hat. Diese Entscheidung des Gerichts heißt „Beschluss“.
Folgende Personen und Behörden bekommen die Ergebnisse des Gerichtstermins:
- Person, die die Betreuung bekommen soll
- Person, die die Betreuung übernehmen soll
- Verfahrens-Pfleger oder Verfahrens-Pflegerin
- Betreuungs-Behörde (Die Betreuungs-Behörde oder auch Betreuungs-Stelle ist eine Abteilung in Städten und Kreisen.)
Nach dem Gerichts-Verfahren bekommt der Betreuer oder die Betreuerin eine Urkunde. In der Urkunde steht, welche Person betreut werden soll und für welche Aufgaben-Bereiche die Betreuung erlaubt ist.
Anfangs-Bericht bei beruflichen Betreuer*innen
Wenn berufliche Betreuer*innen eine Betreuung für eine Person übernehmen, dann müssen sie einen Anfangs-Bericht schreiben. Sie haben dafür drei Monate Zeit und müssen den Bericht ans Amtsgericht schicken.
Folgende Information müssen Betreuer*innen in den Bericht schreiben:
- Wie die persönliche Situation der Person ist, die betreut wird: Das heißt, ein Betreuer oder eine Betreuerin muss sich ansehen, wie die betreute Person lebt. Also zum Beispiel, wie sie wohnt, ob sie arbeitet, wie die finanzielle Situation ist und ob die betreute Person Freund*innen, Verwandte und Bekannte hat. Ein Betreuer oder eine Betreuerin muss auch herausfinden, was die betreute Person selbst erledigen kann. Und, in welchen Situationen sie Probleme hat und wo sie gefördert werden kann.
- Welche Ziele die Betreuung haben soll. Was der Betreuer oder die Betreuerin schon gemacht hat und noch machen will: Ein Ziel kann zum Beispiel sein, dass die betreute Person in eine Wohngemeinschaft zieht, damit sie nicht mehr allein ist. Oder, dass die betreute Person eine Reha machen soll, damit die Betreuung bald wieder endet. Wichtig ist, dass der Betreuer oder die Betreuerin dabei unterstützt, dass die betreute Person in Zukunft wieder Dinge selbst erledigen kann.
- Wünsche des Betreuten, wie die Betreuung laufen soll. Das heißt, der Betreuer oder die Betreuerin muss die betreute Person fragen, was sie sich in der Betreuung wünscht, was ihre Ziele sind.
- Wenn Betreuung in Geld-Angelegenheiten angeordnet wurde: Dann muss der Betreuer oder die Betreuerin ein Vermögensverzeichnis erstellen und dem Anfangs-Bericht beilegen. Im Vermögensverzeichnis steht, wie viel Geld und Besitz (Auto, Haus, Aktien) die betreute Person hat. Außerdem steht darin, wie viel Geld die betreute Person monatlich bekommt und wie viel Geld sie monatlich ausgibt.
Ehrenamtliche Betreuer*innen müssen keinen Anfangs-Bericht schreiben.
Das Vermögensverzeichnis müssen ehrenamtliche Betreuer*innen immer dann schreiben, wenn das Gericht Betreuung in Geld-Angelegenheiten angeordnet hat.
Als betreute Person können Sie bei ehrenamtlicher Betreuung ein Anfangs-Gespräch verlangen. Mehr dazu weiter unten bei „Recht auf Anfangs-Gespräch bei ehrenamtlicher Betreuung“.
Beim Gerichts-Verfahren zur Betreuung: Welche Rechte habe ich?
Informationen und Erklärungen zum Gerichts-Verfahren
Das Amtsgericht muss Sie darüber informieren, dass Sie vielleicht eine Betreuung bekommen sollen. Das Gericht muss Ihnen Folgendes so erklären, dass Sie es verstehen:
- Warum das Betreuungs-Verfahren gestartet worden ist.
- Wie das Verfahren mit dem Gericht abläuft. Was also als erstes, zweites, drittes passiert.
- Was es bedeutet, wenn Sie Betreuung bekommen. Welche Aufgaben ein Betreuer oder eine Betreuerin dann vielleicht für Sie übernehmen wird.
- Was Sie bezahlen müssen, wenn Sie eine Betreuung bekommen.
Rechtlich verfahrensfähig
Wenn ein Gerichts-Verfahren zu Ihrer Betreuung gestartet wurde, dann sind Sie immer noch rechtlich verfahrensfähig. Das bedeutet, Sie haben das Recht einen Anwalt zu beauftragen, Anträge zu stellen oder Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.
Wenn Sie nur wenig Geld haben, dann können Sie zum Beispiel einen Antrag auf Verfahrens-Kostenhilfe stellen. Mit der Verfahrens-Kostenhilfe können Sie dann einen Anwalt oder eine Anwältin bezahlen. Verfahrens-Kostenhilfe ist im Grunde das gleiche wie Prozess-Kostenhilfe. Mehr dazu, wie sie die Prozess-Kostenhilfe (oder Verfahrens-Kostenhilfe) beantragen, lesen Sie im Familienratgeber-Text Prozesskostenhilfe.
Hilfe durch Verfahrens-Pfleger oder Verfahrens-Pflegerin
Ein Verfahrens-Pfleger oder eine Verfahrens-Pflegerin soll der Person vor Gericht helfen, die Betreuung bekommen soll. Der Verfahrens-Pfleger oder die Verfahrens-Pflegerin hat folgende Aufgaben:
- Herausfinden, was die Person sich wünscht und was ihr Wille ist.
- Erklären, warum ein Verfahren zur Betreuung gestartet wurde.
- Erklären, wie das Gerichts-Verfahren abläuft.
- Erklären, was Betreuung bedeutet.
- Erklären, welche Rechte die Person vor Gericht hat, die Betreuung bekommen soll.
Verfahrens-Pfleger*innen unterstützen vor allem Menschen, die selbst nicht sprechen oder kommunizieren können. Das können zum Beispiel Menschen sein, die eine körperliche, psychische oder geistige Behinderung haben.
Am besten ist es, wenn eine vertraute Person die Verfahrens-Pflege übernimmt. Diese Aufgabe können zum Beispiel Familienmitglieder, Freund*innen oder Angehörige übernehmen. Es ist aber auch möglich, dass ein beruflicher Betreuer oder eine Anwältin diese Aufgabe übernimmt.
Recht auf Anhörung einer vertrauten Person vor Gericht
Sie haben das Recht, zu verlangen, dass das Gericht eine Person Ihres Vertrauens anhören muss. Sie können zum Beispiel verlangen, dass Ihre beste Freundin oder Ihr Bruder vor Gericht sprechen darf.
Es gibt eine Ausnahme: Das Gespräch darf das Gerichts-Verfahren nicht verzögern. Deswegen ist es wichtig, dass Sie dafür sorgen, dass Ihre Vertrauensperson zum Gerichtstermin sprechen kann.
Recht auf Anfangs-Gespräch bei ehrenamtlicher Betreuung
Sie haben bei ehrenamtlicher Betreuung das Recht, ein Anfangs-Gespräch mit dem Amtsgericht zu verlangen. Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin sollte bei diesem Gespräch dabei sein, das ist aber keine Pflicht. Im Anfangs-Gespräch sprechen die betreute Person und das Amtsgericht über die persönliche Situation der betreuten Person, über Wünsche und Ziele.
Im Grunde wird bei diesem Gespräch über alles geredet, was berufliche Betreuer*innen in den Anfangs-Bericht schreiben müssen.
Kennenlernen des Betreuers oder der Betreuerin
Bevor eine Betreuung beginnt, können Sie die Betreuungs-Behörde danach fragen, den Betreuer oder die Betreuerin erst einmal kennenzulernen. Die Betreuungs-Behörde kann dann ein Treffen organisieren, wenn sie es für richtig hält. Sie haben also kein Recht darauf.
Kann ich mich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wehren?
Ja, das können Sie mit einer „Beschwerde“ tun. Sie können die Beschwerde schriftlich an das Amtsgericht schreiben oder beim Amtsgericht mündlich zu Protokoll geben.
Die Beschwerde ist ein Brief an das Amtsgericht, in dem Sie sagen, dass Sie die Entscheidung des Gerichts falsch finden. Sie können auch Gründe dafür nennen, warum Sie nicht einverstanden sind. Das ist aber keine Pflicht.
Die Entscheidung des Amtsgerichts (=Beschluss) wird dann vom nächsthöheren Gericht überprüft. Das nächsthöhere Gericht wird dann „Beschwerde-Gericht“ genannt. (Das nächsthöhere Gericht ist das Landgericht.)
Wichtig ist, dass Sie möglichst schnell nach der Entscheidung des Gerichts Beschwerde einlegen, wenn Sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sind. Auf dem Beschluss gibt es unter der Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“ genaue Informationen, wie lange Sie für eine Beschwerde Zeit haben. Normalerweise haben Sie einen Monat Zeit, manchmal aber auch nur zwei Wochen.
Begriffserklärungen zum Gerichts-Verfahren
Was ist eine Rechts-Behelfs-Belehrung?
Wenn Behörden, Krankenkassen, Rentenversicherung, Gerichte oder ähnliche über etwas entscheiden, dann bekommen Sie einen Bescheid, einen Beschluss oder ein Urteil. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, dann können Sie sich dagegen wehren. Die Rechtsbehelfsbelehrung sagt Ihnen, wie sie sich wehren können. Zum Beispiel mit einem Widerspruch, einer Beschwerde oder einer Berufung. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht auch, wie lange Sie Zeit haben, um sich zu wehren. Und an welche Stelle Sie sich mit der Beschwerde oder der Berufung wenden müssen, wie zum Beispiel ans Landgericht oder ans Landes-Sozialgericht.
Gerichts-Urteil oder Gerichts-Beschluss?
Bei Gerichts-Verhandlungen zum Thema Betreuung wird das Ergebnis der Gerichts-Verhandlung „Beschluss“ genannt und nicht „Urteil“. Nach dem Gerichts-Verfahren bekommen Sie also einen „Beschluss“, in dem steht, was das Gericht entschieden hat.
Berufung, Widerspruch oder Beschwerde?
Je nachdem, nach welchen Gesetzen ein Gericht entscheidet, werden die Rechtsmittel unterschiedlich benannt, wie zum Beispiel Berufung, Widerspruch oder Beschwerde. Betreuungssachen werden nach dem familiengerichtlichen Verfahren entschieden. Wollen Sie sich gegen die Entscheidung nach diesem Gesetz wehren, dann müssen Sie „Beschwerde“ einlegen. Bei einem Verfahren vor dem Sozialgericht müssen Sie „Widerspruch“ einlegen, bei einem Strafprozess-Urteil müssen Sie „Berufung“ einlegen.
Betreuung gegen den Willen – geht das?
Ja und Nein. In der juristischen Sprache unterscheidet man zwischen dem freien Willen und dem natürlichen Willen.
Gegen den freien Willen einer Person über 18 Jahre darf es keine Betreuung geben. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 1814, Absatz 2. Freier Wille ist, wenn eine Person versteht, welche Bedingungen und Konsequenzen ihr Wille und ihr Handeln haben. Ein Beispiel: Michael soll nach einer Operation keinen Alkohol trinken, weil Alkohol schlecht für die Heilung ist. Michael trinkt aber gerne abends ein Bier. Er weiß von der Ärztin, dass er länger krank sein könnte und mehr Schmerzen haben könnte, wenn er Alkohol trinkt. Michael trinkt kein Bier. Er hat sich dazu entschieden, möglichst schnell gesund zu werden.
Beim natürlichen Willen ist es so, dass eine Person nicht immer versteht, welche Bedingungen und Konsequenzen ihre Wünsche und Bedürfnisse haben. Ein Beispiel: Gertrud hat in ihrer Kindheit in Rüdesheim gewohnt. Heute ist sie 85 Jahre alt und wohnt seit vielen Jahren bei ihrer Tochter in Wiesbaden. Immer wieder sagt Gertrud, dass sie lieber im Haus in Rüdesheim wohnen möchte. Das Haus ist aber vor vielen Jahren verkauft worden. Gertrud hat Demenz und versteht nicht, dass sich ihr Wunsch nicht erfüllen lässt.
Nicht immer ist es leicht, zwischen freiem und natürlichem Willen zu unterscheiden. Wenn eine Person zum Beispiel eine Sucht-Krankheit hat, dann kann sie vielleicht nicht nach freiem Willen entscheiden. Auch bei einer psychischen Krankheit oder Behinderung kann eine Person vielleicht nicht immer frei entscheiden.
Bin ich geschäftsunfähig, wenn ich eine Betreuung habe?
Nein! Auch wenn Sie einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin haben, können Sie voll geschäftsfähig sein.
So wie bei allen anderen Menschen ist nur wichtig: Sie müssen verstehen, was sie tun. Sie müssen verstehen, welche Konsequenzen Ihr Handeln hat. Wenn Sie das können, dann können Sie frei entscheiden – auch mit einem Betreuer oder einer Betreuerin. Ihre Rechtsgeschäfte sind dann gültig.
Was bedeutet „voll geschäftsfähig“?
Voll geschäftsfähig ist normalerweise jeder Mensch über 18 Jahre. Das heißt, man kann ab diesem Alter Rechtsgeschäfte eingehen. Rechtsgeschäfte sind zum Beispiel Mietverträge, Arbeitsverträge, ein Bankkonto eröffnen, Heiraten oder Kaufverträge. Unterschreibt eine Person zum Beispiel einen Mietvertrag, dann ist dieser Vertrag gültig. Hält sich diese Person nicht an den Vertrag, kann sie vor Gericht verklagt werden.
Einwilligungs-Vorbehalt und Geschäftsunfähigkeit – Was ist der Unterschied?

Menschen, die betreut werden, sind weiterhin voll geschäftsfähig. Manchmal kann es aber sein, dass eine Person Geschäfte abschließt, die sie nicht versteht. Sie bestellt zum Beispiel Dinge oder schließt Verträge, die sie nicht braucht, nicht will und auch nicht versteht.
Das Amtsgericht kann dann einen sogenannten „Einwilligungs-Vorbehalt“ anordnen. Der Einwilligungs-Vorbehalt führt nicht zur Geschäftsunfähigkeit. Er soll die betreute Person nur vor schlechten Geschäften oder Entscheidungen schützen.
Das Amtsgericht kann eine Person geschäftsunfähig erklären. Dies hat aber erst einmal nichts mit der Betreuung zu tun. Nach Paragraf 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine Person für geschäftsunfähig erklärt werden, wenn sie eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ hat.
Wie funktioniert der Einwilligungs-Vorbehalt?
Ein Beispiel: Michael hat eine Betreuerin und das Gericht hat einen Einwilligungs-Vorbehalt für Geld-Angelegenheiten angeordnet. Er möchte nun ein sehr teures Auto kaufen. Er hat kein Geld dafür und wäre durch dieses Rechtsgeschäft stark überschuldet. Dieses Geschäft darf er nur mit der Zustimmung seiner Betreuerin abschließen. Bei kleineren Rechtsgeschäften gibt es keinen Einwilligungs-Vorbehalt: Will Michael zum Beispiel Brot kaufen, ins Kino gehen oder zum Frisör, so kann er diese Rechtsgeschäfte ohne die Zustimmung der Betreuerin eingehen.
Eine Person mit Betreuung und Einwilligungs-Vorbehalt kann immer Rechtsgeschäfte eingehen, die für sie Vorteile haben. Dafür ist keine Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin notwendig.
Auch beim Arzt oder im Krankenhaus kann eine Person mit Betreuung und Einwilligungs-Vorbehalt selbst entscheiden, ob sie eine Behandlung will oder nicht. Muss sie einen Behandlungs-Vertrag unterschreiben, dann muss der Betreuer oder die Betreuerin zustimmen und auch unterschreiben.
Was kann eine Person mit Betreuung und Einwilligungs-Vorbehalt immer selbst entscheiden?
Wenn eine Person mit Betreuung und Einwilligungs-Vorbehalt geschäftsfähig ist, dann kann sie heiraten und ein gültiges Testament schreiben. Dafür braucht sie keine Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin. Menschen mit Betreuung haben auch weiterhin ihr Wahlrecht.

Kann ich meinen Betreuer oder meine Betreuerin selbst bestimmen?
Ja, das können Sie. Wenn Sie eine Person haben,
- der Sie vertrauen,
- die zuverlässig ist,
- die geeignet ist, die also die Pflichten der Betreuung gut übernehmen kann und
- die die Betreuung übernehmen will,
dann können Sie entscheiden, wer die Betreuung übernimmt.
Welche Pflichten hat ein Betreuer oder eine Betreuerin?
Folgende Pflichten haben Betreuer und Betreuerinnen:
- Der Betreuer oder die Betreuerin muss herausfinden, was sich die betreute Person wünscht und was ihr Wille ist. Der oder die Betreuer*in muss möglichst so entscheiden, dass die betreute Person so leben kann, wie sie es möchte.
- Der Betreuer oder die Betreuerin muss persönlichen Kontakt zur betreuten Person haben. Wenn ein Betreuer oder eine Betreuerin zum Beispiel sehr weit weg wohnt, dann ist ein persönlicher Kontakt schwierig. Der Betreuer oder die Betreuerin muss regelmäßig mit der betreuten Person sprechen und sich einen persönlichen Eindruck machen, was die betreute Person will. Das heißt, Betreuer*innen müssen sich mit ihren betreuten Personen treffen und schauen, wie es ihnen geht. Eine Betreuung nur nach Brief-Kontakt und Akten ist also nicht erlaubt.
- Der Betreuer oder die Betreuerin muss die Tätigkeiten für die betreute Person übernehmen, die notwendig sind. Der Betreuer darf nur Tätigkeiten übernehmen, die zu seinen Aufgaben-Bereichen gehören. Das Gericht entscheidet, welche Aufgaben-Bereiche das sind und nicht der Betreuer oder die Betreuerin.
- Der Betreuer oder die Betreuerin muss die betreute Person dabei unterstützen, möglichst viel selbst zu erledigen und selbst zu entscheiden.
- Der Betreuer oder die Betreuerin muss die betreute Person dabei unterstützen, in Zukunft vielleicht wieder selbst entscheiden zu können. Die Betreuerin soll also dabei unterstützen, dass die betreute Person lernen kann, Aufgaben wieder selbst zu übernehmen.
Wer darf nicht Betreuer oder Betreuerin werden?
Personen, die in einem „Interessenskonflikt“ zur betreuten Person stehen, dürfen die Betreuung nicht übernehmen. Beispiele für Interessenskonflikte:
Beispiel 1: Ein Betreuer arbeitet für eine Wohn-Einrichtung, in der die betreute Person lebt. Die betreute Person will in einer Wohngemeinschaft (WG) leben und sagt dies auch dem Betreuer. Der Betreuer will aber, dass die betreute Person in der Wohn-Einrichtung bleibt. Er versucht die betreute Person zu überzeugen, dass die Wohn-Einrichtung besser ist. Das, was die betreute Person will und das, was der Betreuer will, ist ein Interessenskonflikt.
Beispiel 2: Eine Betreuerin hat sehr viele Schulden. Die betreute Person hat viel Geld. Die Betreuerin könnte auf die Idee kommen, sich Geld von der betreuten Person zu holen.
Beispiel 3: Ein Betreuer hat einen Erb-Streit mit der betreuten Person. Er möchte das geerbte Haus verkaufen. Die betreute Person möchte im geerbten Haus leben.
Immer dann, wenn der oder die Betreuer*in nicht neutral für die betreute Person entscheiden kann, dann ist eine Betreuungsverhältnis nicht erlaubt. Der oder die Betreuer*in soll immer so entscheiden, wie es für die betreute Person am besten ist. Und wie es sich die betreute Person wünscht.
Auch Personen, die
- ein Berufsverbot für Betreuung erhalten haben,
- die schon mal eine Straftat in der Betreuung begangen haben und
- die überschuldet sind, bei denen ein Insolvenz-Verfahren läuft oder die im zentralen Schuldner-Verzeichnis eingetragen sind,
dürfen keine Betreuung übernehmen.
Darf ich einen Betreuer oder eine Betreuerin ablehnen, wenn mir die Person nicht gefällt?
Ja, das dürfen Sie. Wenn Sie mit einer ganz bestimmten Betreuerin oder einem ganz bestimmten Betreuer persönlich nicht zurechtkommen, dann können Sie diese Person ablehnen.
Das Amtsgericht muss dann eine besser geeignete Person als Betreuer*in auswählen.
Betreuungsverfügung: Betreuer oder Betreuerin in guten Zeiten bestimmen
In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin werden soll. Sie schreiben die Betreuungsverfügung, wenn es Ihnen gut geht.
Wenn Sie dann zum Beispiel durch eine Krankheit oder einen Unfall nicht mehr selbst entscheiden können, dann ist die Betreuungsverfügung entscheidend. Das Gericht muss dann versuchen, Ihre Wünsche aus der Betreuungsverfügung zu erfüllen.
Nähere Informationen dazu können Sie im Familienratgeber-Text Betreuungsverfügung lesen.
Welche Voraussetzungen müssen berufliche Betreuer*innen erfüllen?
Berufliche Betreuer*innen müssen:
- persönlich geeignet sein,
- zuverlässig sein,
- eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit haben,
- eine Berufs-Haftpflicht-Versicherung haben und
- bei der zuständigen Betreuungs-Behörde registriert sein.
Sachkunde bedeutet, dass sich der Betreuer oder die Betreuerin sehr gut mit den Aufgaben der Betreuung auskennen müssen. Betreuer*innen müssen der Betreuungs-Behörde Zeugnisse vorlegen, die zeigen, dass sie das erforderliche Wissen haben. Folgendes Wissen müssen berufliche Betreuer*innen vorweisen:
- Wissen über das Betreuungs-Recht, Unterbringungs-Recht, Verfahrens-Recht und Wissen zur Personensorge (dazu gehören die Bereiche Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung) und Vermögenssorge.
- Wissen über sozialrechtliche Unterstützung, das sind zum Beispiel , , Wohngeld, Rente, Pflege.
- Wissen, wie sie mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen sprechen und kommunizieren können. Sie müssen auch wissen, wie sie Menschen dabei unterstützen können, eigene Entscheidungen zu treffen.
Berufliche Betreuer*innen können sich erst bei ihrer zuständigen Betreuungs-Behörde registrieren lassen, wenn sie Zeugnisse über die Sachkunde vorgelegt haben.
Paragrafen dazu, wer Betreuer*in werden darf und wer nicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- Paragraf 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
- Paragraf 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG):
- Paragraf 21 ehrenamtliche Betreuer*innen
- Paragraf 23 berufliche Betreuer*innen
Wer kontrolliert Betreuer*innen?
Es gibt keine direkte Kontrolle. Deswegen ist es sehr wichtig, dass Sie sich über Ihre Rechte informieren.
Betreuer*innen müssen jedes Jahr einen Bericht ans Amtsgericht senden. Darin müssen sie berichten:
- Wie oft der Betreuer oder die Betreuerin persönlichen Kontakt zur betreuten Person hatte. Wie der persönliche Kontakt stattgefunden hat, also per Telefon, per Brief oder durch ein persönliches Treffen. Und warum es einen persönlichen Kontakt gab: zum Beispiel Fragen wegen eines Mietvertrags oder zur Krankenversicherung.
- Welchen persönlichen Eindruck sie von der betreuten Person haben.
- Was der Betreuer oder die Betreuerin getan hat, um die Ziele der Betreuung zu erreichen (siehe Anfangs-Bericht). Sie müssen berichten, was sie in Zukunft tun wollen, damit die Ziele der Betreuung erreicht werden. Ganz besonders wichtig ist, dass sie berichten, was sie gegen den Willen der betreuten Person gemacht haben.
- Warum die Betreuung auch in Zukunft weitergehen soll. Wenn es einen Einwilligungs-Vorbehalt gibt: Auch hier müssen sie Gründe nennen, warum der Einwilligungs-Vorbehalt weiter notwendig ist.
- Ob eine ehrenamtliche Betreuung möglich ist (gilt nur für berufliche Betreuer*innen).
Ob es stimmt, was Betreuer*innen berichten, wird nicht direkt kontrolliert. Das Gericht schaut sich den Bericht zwar an. Doch das Gericht geht nicht zur betreuten Person und fragt, ob alles im Bericht stimmt.
Kann ich meinen Betreuer oder meine Betreuerin selbst kontrollieren?
Ja, Sie können beim Amtsgericht „Akteneinsicht“ in Ihre Betreuungsakte verlangen. Das bedeutet, dass Sie in Ihre Betreuungsakte schauen wollen. Dafür müssen Sie beim Amtsgericht einen formlosen Antrag stellen. In der Akte sind die Berichte Ihres Betreuers oder Ihrer Bertreuerin. So können Sie überprüfen, was Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin in den Bericht geschrieben hat. Ob es zum Beispiel stimmt, dass Sie sich drei Mal im Jahr getroffen haben.
Wenn Sie merken, dass etwas nicht stimmt, dann können Sie Beschwerde beim Amtsgericht einlegen.
Können Ärztin, Verwandte, Nachbarn, Familienangehörige oder Freund*innen Akteneinsicht verlangen?
Sie können es versuchen. Dafür müssen sie ein „berechtigtes Interesse“ haben. Das heißt: Sie müssen gute Gründe nennen, warum sie in die Akte sehen wollen. Ein Grund kann sein, dass sie Anzeichen sehen, dass der Betreuer oder die Betreuerin schlecht für die betreute Person entscheidet. Das Amtsgericht entscheidet, ob die Gründe für Akteneinsicht berechtigt sind.
Wer nur „das Gefühl hat“, dass etwas nicht stimmt, wird wahrscheinlich keine Akteneinsicht bekommen.
Kann ich eine gesetzliche Betreuung wieder rückgängig machen?
Ja, das können Sie. Eine betreute Person kann dazu jederzeit einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen. Auch Betreuer*innen können diesen Antrag stellen. Das Gericht ist verpflichtet zu prüfen, ob man die Betreuung aufheben kann. Nur wenn jemand innerhalb kurzer Zeit immer wieder einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellt, kann das Gericht dies ablehnen.
Fällt der Grund für eine Betreuung weg, muss das Gericht die Betreuung aufheben. War der Grund zum Beispiel eine Krankheit und Sie sind wieder gesund und können selbst entscheiden? Dann muss das Gericht die Betreuung aufheben.
Wie lange dauert eine gesetzliche Betreuung für erwachsene Menschen?
Nur so lange, wie es notwendig ist. Wenn es den Grund nicht mehr gibt, warum die Betreuung angeordnet wurde: dann muss die Betreuung enden.
Wenn eine Person zum Beispiel einen Schlaganfall hatte und mehrere Monate im Koma lag: dann entscheidet in dieser Zeit ein Betreuer oder eine Betreuerin für diese Person. Nach einiger Zeit wacht die Person wieder auf, macht eine Reha und kann nun alles wieder selbst erledigen. Die Betreuung ist jetzt nicht mehr notwendig und muss beendet werden.
Sie können also jederzeit beim Amtsgericht einen Antrag stellen, dass die Betreuung enden soll.
Wenn niemand einen Antrag auf Ende der Betreuung stellt: dann muss das Amtsgericht spätestens nach sieben Jahren prüfen, ob eine Betreuung weiter notwendig ist.
Für welche Bereiche ist ein rechtlicher Betreuer oder eine Betreuerin zuständig?
Das Gericht bestimmt, für welche Bereiche eine Betreuung notwendig ist. Ein Betreuer oder eine Betreuerin darf nur für diese angeordneten Bereiche die betreute Person unterstützen.
Ein Beispiel: Das Gericht hat für Georg Müller eine Betreuung für Geld-Angelegenheiten angeordnet. Der Betreuer darf also nur in Geld-Angelegenheiten unterstützen. Wenn es eine Frage zum Thema Gesundheit gibt, entscheidet Georg Müller allein. Der Betreuer darf sich nicht einmischen. Er darf Georg Müller nicht zu einer Operation oder Behandlung drängen oder mit Ärzten über Georg Müllers Gesundheit sprechen.
Mehr Informationen dazu finden Sie im Familienratgeber-Text Aufgaben der rechtlichen Betreuung.
Dürfen Menschen mit rechtlicher Betreuung wählen?
Ja. Menschen mit Behinderung, die eine rechtliche Betreuung haben, dürfen in Deutschland wählen: zum Beispiel bei Bundestags-, Landtags- oder Europawahlen. Dazu gab es im Jahr 2019 ein Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts.
Außerdem gibt es noch eine weitere neue Regel im Bundes-Wahlgesetz: Wer nicht lesen kann oder eine andere Einschränkung hat, darf Hilfe bekommen.
Kann ich eine gesetzliche Betreuung vermeiden?
Ja, mit einer können Sie eine Betreuung vermeiden. Sie bestimmen eine Person, die für Sie entscheiden soll, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Die Vorsorgevollmacht hat aber auch Nachteile.
Lesen Sie dazu den Familienratgeber-Text Vorsorgevollmacht.
Wo bekomme ich als betreute Person Hilfe und Beratung zum Thema Betreuung?
Folgende kostenlose Beratungsstellen zum Thema Betreuung gibt es:
- Betreuungs-Behörde in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt, geben Sie zum Beispiel „Betreuungs-Behörde“ und „Landkreis Stendal“ in eine Such-Maschine oder KI (Künstliche Intelligenz) ein. (Mehr über die Pflichten der Betreuungs-Behörde weiter oben unter „Gespräch mit der Betreuungs-Behörde und Sozialbericht“.)
- Sozialberatungsstellen, zum Beispiel der Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Sozialdienst der katholischen Frauen e.V.
- Betreuungs-Vereine (Die wichtigste Aufgabe der Betreuungs-Vereine ist, ehrenamtliche Betreuer*innen zu beraten, zu unterstützen, zu schulen und zu begleiten. Sie beraten aber auch betreute Personen. Viele Betreuungs-Vereine sind Teil von wie Paritätischer, Rotes Kreuz, Volkssolidarität).
Auch ein Anwalt oder eine Anwältin kann Sie rechtlich beraten und Sie bei einem Gerichts-Verfahren unterstützen. Das kostet aber Geld.
Wenn Sie nur wenig Geld haben und sich keinen Anwalt leisten können, dann können Sie „Beratungshilfe“ und Verfahrens-Kostenhilfe beantragen. Die Verfahrens-Kostenhilfe (auch als Prozess-Kostenhilfe bekannt) bezahlt dann für Sie einen Anwalt oder eine Anwältin. Mehr darüber erfahren Sie in den Familienratgeber-Texten „Prozesskostenhilfe“ und „Beratung und Vertretung bei Widerspruch und Klage“.
In welchen Gesetzen stehen die Regeln für rechtliche Betreuung?
In folgenden Gesetzen sind die Regeln für gesetzliche Betreuung festgelegt:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragrafen 1896 bis 1888
- Betreuungs-Organisations-Gesetz (BtOG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), insbesondere die Paragrafen 271 bis 341, zusätzlich ab Paragraf 58 zur Beschwerde, 76 Verfahrens-Kostenhilfe
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Informationen zum Thema auf anderen Webseiten
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Artikel zum neuen Betreuungsrecht im Fachportal der Aktion Mensch
Weitere Informationen finden Sie auch im Online-Lexikon zum Betreuungsrecht
Das Info-Heft „Betreuungsrecht“ 2023) vom Bundesministerium der Justiz können Sie kostenlos herunterladen oder per Post bestellen. Das Heft gibt es auch in Leichter Sprache
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Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2025