Eine junge Frau macht das Bett in einem Pflegezimmer.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist Entlastung für pflegende Angehörige. Die pflegebedürftige Person lebt dann für einige Tage oder Wochen in einem Pflegeheim. Dort übernehmen ausgebildete Pfleger*innen die Pflege.
Wer hat Anspruch auf Kurzeitpflege? Wie lange kann sie dauern? Wo und wie beantragt man die Kurzzeitpflege? Antworten lesen Sie in diesem Artikel.

Was ist Kurzzeitpflege und wer hat Anspruch darauf?

Menschen, die ihre Angehörigen selbst pflegen, brauchen ab und zu eine Pause. Zeit für sich, in der jemand anders die Pflege übernimmt. Möglich ist das durch die Kurzzeitpflege. In der Kurzzeitpflege ist die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim untergebracht. Das nennt man vollstationäre Pflege. Kurzzeitpflege findet also nicht zu Hause statt.
Kurzzeitpflege ist oft auch sinnvoll nach einem längeren Aufenthalt im Krankenhaus. Denn dann ist die Pflege für den pflegebedürftigen Menschen gesichert. Während dieser Zeit kann man die Pflege zu Hause organisieren.

Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 haben Anspruch auf bezahlte Kurzzeitpflege. Seit 2016 außerdem Personen, die durch einen Unfall oder eine Krankheit plötzlich pflegebedürftig geworden sind. Auch dann, wenn sie noch keinen Pflegegrad haben.

Rechtliche Grundlage für die Kurzzeitpflege ist das Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI), Paragraf 42.

Wann und für wie lange gibt es Kurzzeitpflege?

Die Pflegeversicherung bezahlt die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr. Sie können sie zum Beispiel beantragen, wenn:

  • pflegende Angehörige in Urlaub oder krank sind
  • pflegende Angehörige mit der Pflege überfordert sind
  • der Gesundheits-Zustand des Pflegebedürftigen für einige Zeit schlechter ist
  • eine pflegebedürftige Person im Krankenhaus war
  • eine pflegebedürftige Person in Zukunft in einem Pflegeheim leben soll, aber noch kein Platz frei ist.

Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?

Die Pflegekasse zahlt maximal 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege. Allerdings sind die Kosten für eine längere Kurzzeitpflege meistens höher als dieser Zuschuss. Sie können deshalb auch das Geld für eine Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege einsetzen. Wenn Sie keine Verhinderungspflege gebraucht haben, können Sie bis zu 3.386 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege einsetzen.

Außerdem können Sie den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat für die Kurzzeitpflege nutzen. Also 1.500 Euro pro Jahr. Der Entlastungsbetrag steht pflegebedürftigen Personen in allen fünf Pflegegraden zu. Sie müssen ihn nicht jeden Monat in Anspruch nehmen. Sie können den Betrag auch ansparen und dann zu einem späteren Zeitpunkt für die Kurzzeitpflege gebrauchen.
 

Mehr dazu lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Pflegeversicherung.

Wie und wo stelle ich den Antrag?

Sie stellen den Antrag am besten vor Beginn der Kurzzeitpflege. Ein Formular für den Antrag bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Krankenkasse. Bei den Sozialdiensten im Krankenhaus oder in Pflegeheimen gibt es meistens auch Antrags-Formulare. Auf den Internetseiten von vielen Krankenkassen können Sie das Formular herunterladen. Hier ein Beispiel-Formular von der Techniker Krankenkasse.
Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrags brauchen, bekommen Sie zum Beispiel hier:

Den Antrag muss der pflegebedürftige Mensch selbst oder sein gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin unterschreiben.
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Mehr Informationen zur Pflege-Beratung lesen Sie im Familienratgeber-Artikel
Pflegebedürftig - Was heißt das?

Wo gibt es Kurzzeitpflege?

Während der Kurzzeitpflege wohnt die pflegebedürftige Person meistens in einem Pflegeheim. Wo es Möglichkeiten zur Kurzzeitpflege gibt, sagen Ihnen die Pflege- und Krankenkassen. Sie können sich auch bei den Wohlfahrtsverbänden informieren. Zum Beispiel beim Diakonischen Werk, bei der Caritas oder bei der Arbeiterwohlfahrt. Auch die Lebenshilfe e.V. gibt Auskunft.

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2023

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