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Kranken- und Pflegeversicherung

In Deutschland muss jeder Mensch kranken- und pflegeversichert sein. Die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung haben verschiedene Aufgaben. Welche Aufgaben sind das? Und welche Leistungen bezahlen die Versicherungen? Dies und mehr erfahren Sie hier im Text.


Was sind die Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung?

Kranken- und Pflegeversicherung sind in Deutschland Pflichtversicherungen. Das bedeutet, Sie müssen Mitglied in einer Krankenversicherung und in einer Pflegeversicherung sein. Es gibt nur wenige Ausnahmen. In welcher Kranken- und Pflegeversicherung Sie Mitglied sein wollen, können Sie in den meisten Fällen frei wählen. Große gesetzliche Krankenkassen in Deutschland sind zum Beispiel: Techniker Krankenkasse, Barmer und AOK.
Die Krankenversicherungen müssen ihren Versicherten auch eine Pflegeversicherung anbieten. Sie sind deshalb automatisch dort pflegeversichert, wo Sie krankenversichert sind.
 
Die Aufgaben der Krankenversicherung sind:

  • Die Gesundheit der Versicherten zu erhalten und zu verbessern.
  • Die Gesundheit der Versicherten wiederherzustellen, wenn diese krank sind.
  • Nach Möglichkeit zu verhindern, dass die Versicherten pflegebedürftig werden.

Die Leistungen der Krankenkasse bekommt man sofort bei Beginn der Versicherung.
 
Die Aufgabe der Pflegeversicherung ist es, pflegebedürftige Menschen abzusichern. Das bedeutet, die Pflegekasse bezahlt für die Pflege. Um Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von der Pflegekasse zu bekommen, müssen die Versicherten einen Pflegegrad beantragen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft, ob eine Person pflegebedürftig ist. Wenn ja, bekommt die Person einen Pflegegrad. Wenn sich der Gesundheitszustand verändert, prüft der MDK, ob sich auch der Pflegegrad ändert. Wenn die Person nicht mehr dauerhaft pflegebedürftig ist, übernimmt die Krankenkasse wieder einzelne Pflegeleistungen.
Mehr dazu lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Pflegegrad beantragen.

Welche Versicherung ist für mich zuständig?

Für Geundheits- und Pflegeleistungen sind in Deutschland die Krankenkassen und die Pflegekassen zuständig. Leistungen der Krankenkassen sind zum Beispiel:

Es gibt einzelne Leistungen, die beide Kassen anbieten – die Krankenkasse und die Pflegekasse. Zum Beispiel die Grundpflege, dazu gehört die Körperpflege und die Ernährung. Welche Kasse zuständig ist, hängt davon ab, wie lange Sie Pflege brauchen. Sind Sie dauerhaft pflegebedürftig, zahlt die Pflegekasse, sonst die Krankenkasse. Dauerhaft pflegebedürftig sind Sie, wenn Sie mindestens sechs Monate auf Pflege angewiesen sind.
Bei technischen Hilfsmitteln hängt es vom jeweiligen Hilfsmittel ab, welche Kasse die Kosten übernimmt. Pflegebetten oder ein Notruf-System sind zum Beispiel technische Hilfsmittel, die die Pflegekasse bezahlt oder verleiht. Rollstühle, Prothesen, Hör- und Sehhilfen sind technische Hilfsmittel, die die Krankenkasse übernimmt. Oft ist es nicht einfach zu wissen, welche Kasse welche Leistungen bezahlt. Deshalb ist es gut, sich frühzeitig bei der Krankenkasse und der Pflegekasse zu informieren.
Einzelne Leistungen kann man nicht doppelt beziehen. Zum Beispiel: Die Pflegehilfe wird von der Pflegekasse finanziert. Dann bezahlt die Krankenkasse keine Pflegeleistung mehr. Aber sie zahlt weiterhin die medizinische Behandlung, zum Beispiel eine Operation.
 
Welche Kasse welche Leistungen bezahlt, lesen Sie in den Familienratgeber-Artikeln Gesetzliche Krankenversicherung und Leistungen der Pflegeversicherung.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Krankenversicherung ist das 5. Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Leistungen der Krankenkasse stehen dort im 3. Kapitel, Paragraf 11 bis 57. Dort finden Sie zum Beispiel die Regelung zur häuslichen Krankenpflege (Paragraf 37), zur medizinischen Rehabilitation (Paragraf 40) und zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln (Paragraf 33).

Die gesetzliche Grundlage für die Pflegeversicherung ist das 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung stehen im 4. Kapitel, Paragraf 28 bis 45. Zum Beispiel das Pflegegeld (Paragraf 37), die Pflegesachleistungen (Paragraf 36) oder die vollstationäre Pflege (Paragraf 43).

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Quell-URL: https://www.familienratgeber.de/rechte-leistungen/kranken-pflegeversicherung/gkv-pv.php

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