Ein Mann mit einer Gehbehinderung öffnet eine Autotüre.

Kfz-Steuer und Behinderung

Manche Menschen mit Schwerbehinderung müssen weniger Steuern für ihr Kraftfahrzeug bezahlen. Zum Beispiel für ihr Auto, Motorrad oder Wohnmobil. Sie müssen dann entweder nur die Hälfte der Kfz-Steuer zahlen. Oder Sie können sich komplett von der Steuer befreien lassen.
Für die Steuervergünstigung müssen Sie beim Zoll einen Antrag stellen. Wie das geht und wer sich von der Steuer befreien lassen kann, erfahren Sie hier im Text.

Wer darf weniger oder keine Kfz-Steuer bezahlen?

Wenn Sie eine Schwerbehinderung haben, können Sie sich eventuell ganz oder teilweise von der Kraftfahrzeug-Steuer (Kfz-Steuer) befreien lassen. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr. Ob Sie keine oder weniger Kfz-Steuer bezahlen müssen, hängt aber zusätzlich von der Art Ihrer Behinderung ab. Das Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis gibt die Art Ihrer Behinderung an.

Befreiung von der Kfz-Steuer:
Sie müssen keine Kfz-Steuer bezahlen, wenn Sie eines dieser Merkzeichen haben:

  • H = Hilflosigkeit
  • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
  • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung

50 Prozent Kfz-Steuer:
Sie müssen die Hälfte der Kfz-Steuer bezahlen, wenn Sie eines dieser Merkzeichen haben:

  • G = Gehbehinderung
  • Gl = Gehörlosigkeit

Außerdem gilt hier: Sie müssen wählen, zwischen

  • der Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent oder
  • der kostenlosen Fahrt mit Bus und Bahn im Nah- und Regionalverkehr.

Die rechtliche Grundlage für die Steuer-Vergünstigung ist das Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG), Paragraf 3a.
 
Wichtig: Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen, um weniger oder keine Kfz-Steuer zu bezahlen!

Wie und wo stellt man den Antrag auf Kfz-Steuervergünstigung?

Ihren schriftlichen Antrag auf Kfz-Steuervergünstigung schicken Sie zum Zoll. Dafür gibt es ein Formular zum Antrag auf Steuervergünstigung.
Auf der Internetseite des Zolls können Sie das für Sie zuständige Zollamt + Adresse finden:
Zuständiges Zollamt
Dem Antrag fügen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis bei. Eine Kopie des Ausweises reicht aus.
Das Zollamt trägt die Steuervergünstigung im Kfz-Schein ein. Sie können nur für ein Kraftfahrzeug eine Steuervergünstigung bekommen. Das Fahrzeug wird auf den Menschen mit Schwerbehinderung zugelassen. Die Steuer-Vergünstigungen können auch Kinder mit Schwerbehinderung bekommen. In diesem Fall müssen die Eltern das Fahrzeug auf den Namen des Kindes zulassen. Die Eltern dürfen das Fahrzeug allerdings nur für bestimmte Fahrten benutzen. Zum Beispiel für das Bringen oder Abholen ihres Kindes.

Sie können die Kfz-Steuervergünstigung auch online beantragen. Am besten fragen Sie dafür nach, bei dem für Sie zuständigen Zollamt.

Tipp: Info-Portal REHADAT-Autoanpassung

Welche finanziellen Hilfen gibt es für Menschen mit Behinderung beim Autofahren? Dies und weitere praktische Hinweise können Sie auf der Internetseite REHADAT-Autoanpassung lesen.

Zum Info-Portal REHADAT

Wer darf ohne grüne Plakette in Umweltzonen fahren?

Muster eines blauen EU-Parkausweises

In Deutschland gibt es 43 Umweltzonen. In diese Zonen dürfen nur Pkw und Lkw mit einer grünen Plakette fahren. Die Plakette klebt auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs.
Für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es jedoch Ausnahmen. Sie dürfen auch ohne die Plakette in die Umweltzone fahren. Voraussetzung: In Ihrem Schwerbehindertenausweis steht eines der Merkzeichen:

  • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H = hilflos
  • Bl = blind

Das gilt auch, wenn Sie nicht selbst fahren, sondern mitgenommen werden. Als Nachweis genügt die Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder der blaue EU-Parkausweis. Das Fahrzeug muss nicht auf die Person mit Schwerbehinderung zugelassen sein.
Den Schwerbehindertenausweis (Rückseite) oder den blauen EU-Parkausweis müssen Sie deutlich sichtbar auslegen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie direkt bei Ihrer Stadt oder Kommune.
Mehr Infos lesen Sie auch auf der Internetseite des Sozialverbandes VDK Deutschland.

Zuletzt aktualisiert am 11. März 2024

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