Autofahren
Menschen mit Schwerbehinderung müssen weniger Steuern für ihr Kraftfahrzeug bezahlen, zum Beispiel für ihr Auto. Möglich sind eine Halbierung der Steuer oder eine komplette Befreiung. Die Steuervergünstigung muss man beim Zoll beantragen.
Menschen mit Schwerbehinderung können ganz oder teilweise von der Kraftfahrzeug-Steuer befreit werden. Das hängt von der Art und dem Grad der Behinderung ab. Die rechtliche Grundlage ist das Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG), Paragraf 3a.
Vergünstigung und Merkzeichen
Die Höhe der Vergünstigung hängt vom Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab. Für die Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit), "Bl" (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) gilt: Sie müssen keine Kraftfahrzeug-Steuer bezahlen.
Für die Merkzeichen "G" (Gehbehinderung), Gl (Gehörlosigkeit) oder Ausweise ohne Merkzeichen aber mit orangefarbenem Flächenaufdruck gilt: Sie können wählen, zwischen
- der Ermäßigung der Kraftfahrzeug-Steuer von 50 Prozent
oder - sie können kostenlos mit Bus und Bahn fahren.
Antrag stellen
Wer keine oder weniger Kraftfahrzeug-Steuer bezahlen möchte, muss einen schriftlichen Antrag stellen. Den Antrag reichen Sie beim Zoll zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis ein. Das Zollamt trägt die Steuervergünstigung im Kfz-Schein ein. Sie können nur für ein Kraftfahrzeug eine Steuervergünstigung bekommen. Das Fahrzeug wird auf den Menschen mit Schwerbehinderung zugelassen. Die Vergünstigungen können auch Kinder mit Schwerbehinderung in Anspruch nehmen. In diesem Fall müssen die Eltern das Fahrzeug auf den Namen des Kindes zulassen. Die Eltern dürfen das Fahrzeug allerdings nur für bestimmte Fahrten benutzen. Zum Beispiel für den Transport des Kindes.
Fragen zur Kraftfahrzeug-Steuer beantwortet die Zentrale Auskunft des Zoll unter der Telefonnummer 0351/44834-550, Mo-Fr, 8-17 Uhr.
E-Mail: info.kraftst@zoll.de
Umweltzonen
In vielen Städten gibt es Umweltzonen. In diese Zonen dürfen nur Personen mit einer bestimmten Plakette fahren. Für Menschen mit Behinderung gibt es jedoch Ausnahmen. Inhaber eines blauen oder orangenen Parkausweises dürfen auch ohne die Plakette in die Umweltzone fahren. Der Parkausweis soll deutlich sichtbar ausgelegt werden. Außerdem können die Städte oder Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Informationen und Anträge dazu erhalten Sie direkt bei Ihrer Stadt oder Kommune. Auch die Ausnahmegenehmigungen müssen deutlich sichtbar ausgelegt werden.
Weitere Informationen
- Kraftfahrzeug-Steuervergünstigungen für Menschen mit Schwerbehinderung auf der Internetseite des Zolls.
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
- Der Bund behinderter Auto-Besitzer e.V. berät Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen bei Fragen rund um die Themen Führerschein, behindertengerechte Zusatzausstattung sowie bei Förderungen und Zuschüsse bei der Beschaffung eines Fahrzeugs.
- Praxisbeispiele und Adressen rund um das Thema Kfz-Anpassung in der REHADAT-Datenbank.
- Der Verein "BAVC-Bruderhilfe e.V." ist ein Automobil- und Verkehrssicherheitsclub für Menschen mit Behinderung.
- Der Verein "Mobil mit Behinderung e.V." berät und unterstützt bei Beschaffung und Umbau von geeigneten Fahrzeugen.
zuletzt aktualisiert: 08.10.2018