Infos für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige.

Kindergarten und Kita für Kinder über 3 Jahre (Ü3)

Kindergärten oder Kindertagesstätten (Kitas) betreuen Kinder ab einem Alter von drei Jahren. Seit die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland gilt, dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden. Das heißt auch, dass Kinder mit Behinderung ein Recht darauf haben, in den Kindergarten zu gehen. Inzwischen gibt es immer mehr inklusive Kindergärten und Kitas, die Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreuen. Es gibt auch heilpädagogische Kindergärten, in die nur Kinder mit Behinderung gehen.


Kinder ab drei Jahren können in den Kindergarten oder in die Kita gehen, wenn ihre Eltern das wollen. In Kindergärten oder Kitas sollen Kinder etwas lernen, gefördert und versorgt werden. Jedes Kind hat ein Recht darauf, in den Kindergarten zu gehen, egal ob die Eltern arbeiten oder nicht. Für Kinder mit Behinderung gibt es verschiedene Angebote im Kindergarten oder der Kita. Im Folgenden stellen wir die Angebote vor.

Inklusive oder integrative Kindergärten oder Kitas

Inklusive Kindergärten oder Kitas betreuen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam. Jedes Kind bekommt die Förderung, die es braucht. Der große Vorteil an inklusiven oder integrativen Kindergärten und Kitas ist, dass sich mehr Betreuer*innen um die Kinder kümmern. So ist dort zum Beispiel ein Erzieher oder eine Erzieherin für fünf Kinder zuständig. Dadurch ist mehr Zeit für jedes einzelne Kind. Zusätzlich gibt es oft weitere Fachkräfte der Frühförderung, zum Beispiel Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie. Diese Fachkräfte fördern vor allem Kinder, die sich etwas langsamer entwickeln oder eine Behinderung haben.

Im Familienratgeberartikel „Frühförderung“ können Sie mehr zum Thema lesen.

Inklusive Gruppen

Kindergärten oder Kitas können eine inklusive Gruppe eröffnen. Je nach Bundesland müssen sie dafür bestimmte Regeln erfüllen. Die inklusive Gruppe kann dann mehrere Kinder mit Behinderung aufnehmen.

Einzelintegration in Regelkindergärten oder Kindertagesstätten (Kitas)

Einzelintegration bedeutet, dass ein Kind mit Behinderung in einem Kindergarten oder einer Kita aufgenommen wird. Das Kind bleibt dann oft das einzige Kind mit Behinderung in diesem Kindergarten oder dieser Kita.

Förderkindergärten, heilpädagogische Kindergärten und Kitas

In heilpädagogische Kindergärten und Kitas gehen nur Kinder mit Behinderung. Einige heilpädagogische Kindergärten oder Kitas haben sich spezialisiert. Das heißt, dass eine Kita zum Beispiel nur Kinder mit geistiger Behinderung aufnimmt. Diese Kindergärten nennt man auch Förderkindergärten. Die Frühförderung ist ein wichtiger Teil der heilpädagogischen Kindergärten oder Kitas.

Schulkindergärten, Vorklassen und Grundschulförderklassen

Bevor Kinder mit sechs Jahren auf die Schule gehen können, brauchen sie eine Untersuchung beim Schularzt oder einer Schulärztin. Der Arzt oder die Ärztin prüft zum Beispiel, ob das Kind sich alleine anziehen kann, ob es etwas mit der Schere ausschneiden oder sich etwas merken kann. Die Untersuchung zeigt, ob das Kind schon auf die Schule gehen kann. Ist es noch nicht soweit, kann es in einen besonderen Kindergarten gehen. Je nach Bundesland nennt man diese Schulkindergärten, Vorklassen oder Grundschulförderklassen. Dort bekommen die Kinder Förderung, damit sie bald auf die Schule gehen können. Nach einem Jahr prüft der Arzt oder die Ärztin noch einmal die Entwicklung des Kindes. Danach kommen die Kinder meist in die Schule oder eine Förderschule.

Schulvorbereitende Einrichtung (SVE)

SVE gibt es nur in Bayern. Kinder mit Behinderung und Förderbedarf ab drei Jahren können in die SVE gehen. Sie sollen dort auf die Schule vorbereitet werden. An vielen SVEs sind heilpädagogische Kitas angeschlossen. Die Kinder können dann vormittags in die SVE gehen und nachmittags in die Kita.

Wie viel kosten Kindergarten und Kita für Kinder ab drei Jahren?

Die Kosten für einen heilpädagogischen Kindergarten bezahlt das Sozial- oder Jugendamt. Sprachheil-Kindergärten und Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung übernehmen die Krankenkassen. Besucht das Kind einen inklusiven Kindergarten, müssen die Eltern den normalen Elternbeitrag bezahlen. Die Beiträge hängen oft vom Einkommen der Eltern ab. Nähere Informationen zu den Kosten bekommen Sie von Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Beratung vor Ort Mittlerweile stellen Städte und Gemeinden auf ihren Internetseiten oft eine Kita- und Kindergartensuche bereit. Dort können Sie nach einem Kindergarten oder einer Kita nach Ihren Wünschen suchen. Beim Jugendamt können Sie sich beraten lassen. Einige Städte und Gemeinden haben auch eine Fachstelle für Inklusion eingerichtet. Außerdem können auch Selbsthilfevereine nützliche Tipps geben. In der Adressdatenbank des Familienratgebers können Sie ebenfalls nach Kindergärten, Kitas und Selbsthilfevereinen aus ihrer Region suchen.

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