Sechs Würfel mit Buchstaben auf einem 20-Euro-Schein bilden das Wort: Pflege.

Leistungen der Pflegeversicherung

Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie Leistungen von der Pflegeversicherung bekommen. Die Versicherung bezahlt zum Beispiel die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim. Geld bekommen Sie auch für Pflegehilfsmittel oder für einen barrierefreien Umbau Ihrer Wohnung. Wie viel Geld Sie bekommen können, erfahren Sie hier im Text.

Pflege zu Hause

Menschen, die pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad haben, bekommen Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Pflegegeld gibt es für die Betreuung und Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause.
Soviel Pflegegeld können Sie pro Monat bekommen (Stand: 2024):
 

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
-332 Euro573 Euro765 Euro947 Euro


 
Pflegesachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegediensten.
Für die Pflegesachleistung gibt es pro Monat höchstens diese Geld-Beträge (Stand: 2024):

 

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
125* Euro761 Euro1.432 Euro1.778 Euro2.200 Euro

* Entlastungsbetrag. Den Betrag von 125 Euro bei Pflegegrad 1 können Sie für Pflegesachleistungen, teilstationäre Pflege oder vollstationäre Pflege bekommen. Mehr Infos dazu lesen Sie weiter unten im Abschnitt Entlastungsbetrag.

Tipp: Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren

Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren. Das bedeutet, einen Teil der Pflege können Angehörige oder Freunde übernehmen. Dafür bekommen Sie Pflegegeld. Und den anderen Teil der Pflege übernimmt ein Pflegedienst. Dafür bekommt der Pflegedienst Geld von der Pflegekasse.

Pflegeberatung

Pflegebedürftige Menschen und pflegende Angehörige haben ein Recht auf Pflegeberatung. Wenn ausschließlich Angehörige, Nachbarn oder Freunde die Pflege leisten, ist eine Pflegeberatung Pflicht! Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder sogar ganz streichen, wenn die Pflegepersonen eine Beratung ablehnen. Das gilt ab dem Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflicht zur Pflegeberatung. Meistens übernehmen ambulante Pflegedienste oder anerkannte Beratungsstellen die Pflegeberatung. Ihre Pflegekasse informiert Sie dazu.

Pflegeberatung bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 und bei Bezug von Pflegesachleistungen können Sie auf Wunsch eine Beratung bekommen. Die Pflegeberatung ist kostenlos. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach.

Pflegevertretung und Kurzzeitpflege

Es kommt vor, dass eine private Pflegeperson ausfällt. Zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Die Verhinderungspflege
Das bedeutet: Eine andere Person oder ein ambulanter Pflegedienst übernimmt für einige Zeit die Pflege zu Hause.
Dafür zahlt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege bis zu acht Wochen. Pro Jahr sind das maximal 1.612 Euro für Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5.

2. Die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim
Das bedeutet: Der pflegebedürftige Mensch ist für einige Tage oder Wochen in einem Pflegeheim untergebracht. Die Versicherung übernimmt die Kosten dafür, bis zu acht Wochen im Jahr. Sie zahlt bis zu 1.774 Euro pro Jahr für Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5. Mit dem Pflegegrad 1 kann man bis zu 125 Euro Zuschuss für die Kurzzeitpflege erhalten. Das ist über den Entlastungsbetrag möglich.

Entlastungsbudget

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es für die Verhinderungs- und für die Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Dieser Geldbetrag heißt Entlastungsbudget. Allerdings gibt es das Budget zunächst nur für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, die den Pflegegrad 4 oder 5 haben. Sie können ab jetzt bis zu 3.386 Euro pro Jahr für diese beiden Pflegeleistungen bekommen. Dabei ist es egal, ob das Geld nur für die Verhinderungspflege oder nur für die Kurzzeitpflege eingesetzt wird. Oder für eine Kombination der beiden Pflegeleistungen.

Ab dem Jahr 2025 gibt es das Entlastungsbudget für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2. Pro Jahr können sie dann bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bekommen.

Vollstationäre Pflege

In der vollstationären Pflege wohnt der pflegebedürftige Mensch dauerhaft in einem Pflegeheim. Die Pflegeversicherung zahlt pro Monat:


 

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
125 Euro770 Euro1.262 Euro1.775 Euro2.005 Euro


Für Menschen, die längere Zeit in einem Pflegeheim leben, übernimmt die Pflegeversicherung seit 2022 außerdem einen Teil der Kosten für die Pflege (vgl. Paragraf 43 SGB 11). Der pflegebedürftige Mensch muss dann selbst weniger bezahlen. Die Pflegeversicherung bezahlt einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Wie hoch der Zuschuss ist, hängt ab von der Länge des Aufenthaltes. Für das Jahr 2024 gilt:


 

im 1. Jahrim 2. Jahrim 3. Jahrab dem 4. Jahr
15 %30 %50 %75 %

Um die Abrechnung dieser Leistung braucht sich der pflegebedürftige Mensch oder dessen Angehörige nicht zu kümmern. Die Pflegeeinrichtung rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Manche pflegebedürftigen Menschen leben in einer Einrichtung der Behindertenhilfe (besondere Wohnformen). Zum Beispiel in einem Wohnheim für Menschen mit Schwerstbehinderung. Dann zahlt die Versicherung einen Zuschuss von maximal 266 Euro pro Monat für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5. Unabhängig davon bekommen sie die Eingliederungshilfe.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe ist der Ansicht, dass der Zuschuss von 266 Euro zu gering ist. Sie hat dazu ein Info-Schreiben veröffentlicht, in Alltagssprache und in Leichter Sprache. 

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können einen Entlastungs-Betrag bekommen. Pro Monat zahlt die Versicherung maximal 125 Euro in allen fünf Pflegegraden. Das Geld soll Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unterstützen. Zum Beispiel durch eine Hilfe im Haushalt oder durch längere Kurzzeitpflege. Den Entlastungs-Betrag bekommen sie nicht automatisch. Sie müssen nachweisen, wofür Sie das Geld brauchen.

Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse gibt Geld für Pflegehilfsmittel bei der Pflege zu Hause. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Windeln. Für alle Pflegebedürftigen bezahlt die Pflegekasse pro Monat 40 Euro.
Seit 2022 können auch Pflegekräfte direkt bei der Pflegekasse ein Pflegehilfsmittel beantragen. Die Pflegekräfte müssen dafür eine schriftliche Empfehlung für das Pflegehilfsmittel abgeben. Die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein.

Geld für barrierefreien Umbau

Für die Pflege zu Hause ist manchmal ein Umbau der Wohnung nötig. Zum Beispiel eine Dusche ohne Stufe oder ein Haltegriff für die Toilette. Für solche Umbauarbeiten zahlt die Pflegeversicherung bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen, bezahlt sie Umbauarbeiten bis zu 16.000 Euro. Das kommt zum Beispiel in einer ambulant betreuten Wohngruppe vor. Anspruch auf das Geld haben Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden.

Betreute Wohngruppen

Ein Mann und zwei frauen in einer inklusiven Wohngemeinschaft.

Es gibt Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben. Diese Wohngruppen nennt man auch Pflege-WGs. Die Bewohner*innen können zusätzliches Geld bekommen. Jeder pflegebedürftige Mensch in der Wohngruppe kann zusätzlich 214 Euro pro Monat erhalten. Mit dem Geld können Sie zum Beispiel einen Betreuer oder eine Betreuerin für die Wohngruppe bezahlen.
 
Die Pflegeversicherung fördert die Gründung von Pflege-WGs. Bei Gründung einer Pflege-WG kann jeder pflegebedürftige Mensch 2.500 Euro bekommen. Maximal aber 10.000 Euro pro Wohngruppe. Das gilt für Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden.

Zuletzt aktualisiert am 21. März 2024

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