Expertenantwort
Katja Kruse
16.01.2016, 10:00 Uhr
Sehr geehrte Frau Lemli,
gemäß § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
Im Klartext bedeutet das, dass die Ersatzpflege nur unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei ist:
Person: Die Ersatzpflege muss entweder von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Zu den Angehörigen zählen unter anderem Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, die Geschwister sowie der Verlobte und der Ehegatte des Pflegebedürftigen. Eine sittliche Pflicht, eine Person zu pflegen, wird angenommen, wenn zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson eine enge persönliche Beziehung besteht (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.8.1996, Az. III R 4/95).
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt führt in ihrer Weisung vom 12.7.2013 ferner folgendes aus: "Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird." Leider gilt diese Weisung nur für die Finanzämter in Hessen, hat also keine bundesweit bindende Wirkung.
Höhe der Einnahmen: Die zweite Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Verhinderungspflege leistende Person für die Ersatzpflege im Monat nicht mehr als das monatlich zur Verfügung stehende Pflegegeld erhalten darf. Der konkrete steuerfreie Maximalbetrag richtet sich also danach, welche Pflegestufe der jeweilige Pflegebedürftige hat und ob er in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Beste Grüße
Katja Kruse, Referentin für Sozialrecht beim bvkm