Re: Merkzeichen aG, auch wenn man nicht im Rollstuhl sitzt bekommen
Klaus
24.05.2017, 12:39 Uhr
vielen Dank für diese Info. Hier noch zur Ergänzung. Das Bundesteilhabegesettz hat die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG geändert. So können auch aus anderen Gründen als orthopädischen das Merkzeichen aG vergeben werden, z. B. wegen Herz- oder mentalen Krankheiten. Konkret genannt werden
• Gangstörungen mit neurologischen Ursachen und verbunden mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder die eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung notwendig machen (z. B. Querschnittslähmung, Multiple Sklerose, ALS, Parkinson)
• Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe
• Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkenhöhe ohne Möglichkeit einer prothetischen oder orthetischen Versorgung
• schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit
• schwerste Gefäßerkrankungen, z. B. arterielle Verschlußerkrankung
• nicht ausgleichbare Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades
• schwerste Beeinträchtigung bei metastasierenden Tumurerkrankungen
// Zitat Anfang //
Guten Tag Wilhelmine,
das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass auch Menschen, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind das Recht auf das Merkzeichen aG haben können.
Kann ein Mensch mit Behinderung eine Strecke nur mit erheblichen Problemen oder nur mit fremder Hilfe bewältigen, kann ihm das Merkzeichen aG zustehen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.5.2015
Az.: L 13 SB 81/15
Ausführliche Darsttellung des Urteils unter
http://www.kanzlei-hgh.de/index.php/news-reader/items/voraussetzungen-der-bewilligung-des-merkzeichens-ag.html
Wir hoffen, dass Ihnen diese Information weiterhilft
Beste Grüße
Ihr Familienratgeber-Team
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