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Behinderte Menschen haben in ihrem Lebensalltag teils erhebliche Mehraufwendungen zu tragen. Um diese Nachteile auszugleichen, werden ihnen entsprechende Ausgaben im Steuerrecht als "außergewöhnliche Belastung" anerkannt.
Die entsprechenden Pauschalbeträge nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) werden auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und gelten für das ganze Kalenderjahr. Ihre Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung.
Es erhalten demnach
Um die Freibeträge geltend zu machen, müssen die einzelnen Aufwendungen nicht separat nachgewiesen werden. Eltern können den Pauschbetrag für ihr behindertes Kind auf sich übertragen lassen, wenn ihn das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
Der Nachweis der Behinderung kann im einzelnen Fall geführt werden durch
Der Pauschbetrag kann bei rückwirkender Feststellung der Behinderung auch für vorhergehende Jahre in Anspruch genommen werden. Statt der Pauschbeträge können auch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Diese müssen dann jedoch nachgewiesen werden. Von der Gesamtsumme wird in diesem Fall die zumutbare Belastung abgezogen, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand richtet.
Über den Pauschbetrag hinaus können auch außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Als solche gelten unter anderem:
Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge können über das 18. Lebensjahr eines behinderten Kindes hinaus geltend gemacht werden. Eine Altersbegrenzung existiert für den Fall nicht, dass sich ein Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für behinderte Kinder, deren Behinderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist (nach Vollendung ihres 25. und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres), gilt eine Altersgrenze von 27 Jahren.
Nähere Informationen gibt es bei dem jeweils zuständigen Finanzamt.
Details zu den Steuervergünstigungen im Kfz-Bereich finden Sie unter dem Menüpunkt "Nachteilsausgleich beim Autofahren".
Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte veröffentlich auf seiner Internetseite unter www.bvkm.de aktuelle Steuermerkblätter. Sie bieten wertvolle Informationen und können kostenlos heruntergeladen werden.
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/ueberblick_nachteilsausgleiche/steuerfreibetraege.php