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Steuerfreibeträge

Behinderte Menschen haben in ihrem Lebensalltag teils erhebliche Mehraufwendungen zu tragen. Um diese Nachteile auszugleichen, werden ihnen entsprechende Ausgaben im Steuerrecht als "außergewöhnliche Belastung" anerkannt.

Die entsprechenden Pauschalbeträge nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) werden auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und gelten für das ganze Kalenderjahr. Ihre Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung.

Es erhalten demnach

  • behinderte Menschen einen Pauschbetrag von 310 bis 1.420 Euro
  • schwerbehinderte Menschen mit den im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "H" oder "Bl" einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 Euro

Um die Freibeträge geltend zu machen, müssen die einzelnen Aufwendungen nicht separat nachgewiesen werden. Eltern können den Pauschbetrag für ihr behindertes Kind auf sich übertragen lassen, wenn ihn das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.

Nachweis der Behinderung

Der Nachweis der Behinderung kann im einzelnen Fall geführt werden durch

  • den Schwerbehindertenausweis
  • einen Feststellungsbescheid
  • eine besondere Bescheinigung des Versorgungsamtes
  • einen Rentenbescheid

Pauschale oder Aufwendungen

Der Pauschbetrag kann bei rückwirkender Feststellung der Behinderung auch für vorhergehende Jahre in Anspruch genommen werden. Statt der Pauschbeträge können auch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Diese müssen dann jedoch nachgewiesen werden. Von der Gesamtsumme wird in diesem Fall die zumutbare Belastung abgezogen, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand richtet.

Außergewöhnliche Belastungen

Über den Pauschbetrag hinaus können auch außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Als solche gelten unter anderem:

  • außerordentliche Krankheitskosten etwa für einen operationsbedingten Krankenhausaufenthalt oder im Rahmen einer Heilkur
  • vom Einzelfall abhängige Kfz-Aufwendungen geh- und stehbehinderter Menschen sowie außergewöhnlich gehbehinderter, blinder und hilfloser Menschen
  • Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt von bis zu jährlich 924 Euro, wenn der Steuerpflichtige oder das im Haushalt lebende Kind bzw. der Ehepartner hilflos oder schwerbehindert ist (liegen diese Voraussetzungen nicht vor und der Steuerpflichtige oder der Ehepartner hat das 60. Lebensjahr vollendet, können bis zu 624 Euro im Kalenderjahr abgesetzt werden)
  • Aufwendungen für hauswirtschaftliche Dienstleistungen bei Heim- oder Pflegeunterbringung von 624 Euro pro Kalenderjahr bzw. 924 Euro bei Unterbringung zur Pflege
  • sowie die Pflege einer hilflosen oder schwerstpflegebedürftigen Person (Pflegestufe III) in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der betreffenden Person. Es können entweder die tatsächlichen Kosten (nach Abzug der zumutbaren Belastung) oder ein Pflegepauschalbetrag von 924 Euro berücksichtigt werden. Bedingung hierfür ist, dass durch die Pflege keine Einnahmen erzielt werden. Dabei gilt das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld nicht als Einnahme.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge können über das 18. Lebensjahr eines behinderten Kindes hinaus geltend gemacht werden. Eine Altersbegrenzung existiert für den Fall nicht, dass sich ein Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für behinderte Kinder, deren Behinderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist (nach Vollendung ihres 25. und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres), gilt eine Altersgrenze von 27 Jahren.

Nähere Informationen gibt es bei dem jeweils zuständigen Finanzamt.

Sonstige Steuerarten

Details zu den Steuervergünstigungen im Kfz-Bereich finden Sie unter dem Menüpunkt "Nachteilsausgleich beim Autofahren".

Tipp: Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern

Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte veröffentlich auf seiner Internetseite unter www.bvkm.de aktuelle Steuermerkblätter. Sie bieten wertvolle Informationen und können kostenlos heruntergeladen werden.



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Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/ueberblick_nachteilsausgleiche/steuerfreibetraege.php