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Nachteilsausgleich beim Autofahren

Bei einer Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen "G") oder einem Grad der Behinderung (GdB) ab 70 können zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Fahrtkosten bei der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Liegt ein GdB ab 70 und ein Merkzeichen "G" oder aber ein GbB ab 80 vor, können Menschen mit Behinderung zudem die Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten geltend machen.

Bei Vorliegen des Merkzeichens "G" oder Gehörlosigkeit kann man darüber hinaus zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 Prozent und der kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr gewählen. Liegt ein Merkzeichen "H" (hilflos), "Bl" (blind) oder "aG" vor, besteht als Nachteilsausgleich außerdem ein Anspruch auf vollständige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.

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Bahn, Fliegen, Kraftfahrzeug, Nachteilsausgleich, ÖPNV, Reisen, Steuerbefreiung

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