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Parkerleichterungen

Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf einen besonderen Parkausweis. Der Ausweis ermöglicht die Nutzung von Sonderparkplätzen und erlaubt zum Beispiel das Parken in eingeschränkten Halteverboten. Außerdem können für Schwerbehinderte Parkflächen in der Nähe von öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Bahnhöfen oder in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden.

Nach dem in allen Bundesländern geltenden Recht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO haben generell nur Menschen mit einer außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") und blinde Menschen (Merkzeichen "Bl") Anspruch auf diese Parkerleichterungen. Seit kurzem dürfen aber auch Contergangeschädigte die Behindertenparkplätze nutzen. Darüber hinaus werden in einigen Bundesländern Parkerleichterungen jedoch auch Schwerbehinderten eingeräumt, die diese Merkzeichen nicht nachweisen können. Informationen hierzu erteilen die örtlichen Behörden.

Auch Ehepartner und Kinder können einen Parkausweis beantragen, wenn der berechtigte Schwerbehinderte nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug selbst zu führen. Bei schwer behinderten Kindern können die Eltern den Parkausweis beantragen und ihn nutzen, wenn sie das Kind befördern.


Stichworte, die zu diesem Artikel zugeordnet wurden:
Auto, Kraftfahrzeughilfe, Merkzeichen, Nachteilsausgleich, Parken, Schwerbehinderung

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