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Überblick über Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche

Familienausflug mit einem Mitglied, das auf den Rollstuhl angewiesen ist.

Behinderte Menschen sind in ihrem privaten und beruflichen Alltag zahlreichen Nachteilen ausgesetzt. In ganz unterschiedlichen Bereichen können Betroffene daher so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die im wörtlichen Sinne einige der Nachteile und Mehraufwendungen ausgleichen sollen.

So gibt es für schwerbehinderte Menschen beispielsweise gesonderte arbeitsrechtliche Regelungen, bestimmte Steuervergünstigungen oder etwa auch die Berechtigung zur kostenlosen Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Die Gewährung einzelner Nachteilsausgleiche muss separat beantragt werden und ist darüber hinaus abhängig von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Ausgestellt wird dieser vom zuständigen Versorgungsamt, welches gleichzeitig auch den Anspruch auf die Eintragung bestimmter Merkzeichen prüft. Diese Merkzeichen berechtigen den Träger des Ausweises wiederum zur Inanspruchnahme weiterer Nachteilsausgleiche; die Bezeichnungen lauteten:

  • "G" (erheblich gehbehindert)
  • "aG" (außergewöhnlich gehbehindert)
  • "H" (hilflos)
  • "Bl" (blind)
  • "Gl" (gehörlos)
  • "B" (berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson)
  • "RF" (Rundfunkgebührenbefreiung möglich)

Bei einer entsprechenden Kennzeichnung (orangefarbener Flächenaufdruck, Beiblatt mit gültiger Wertmarke) berechtigt der Schwerbehindertenausweis zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Nähere Einzelheiten finden Sie unter dem Menüpunkt "Freifahrten im Personennahverkehr".

Hier finden Sie eine Auswahl weiterer wichtiger Leistungen:

Altersrente

Schwerbehinderte können unter bestimmten Voraussetzungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Rente gehen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem der Nachweis von mindestens 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren. Je nach Geburtsjahrgang muss bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente mit Abschlägen gerechnet werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Rentenversicherungsträger.

Besonderer Kündigungsschutz

Menschen mit Schwerbehinderung genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Um Menschen mit Schwerbehinderung, d. h. Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, zu kündigen, muss die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. So soll verhindert werden, dass Mitarbeitern auf Grund ihrer Schwerbehinderung oder auf Grund der damit verbundenen Einschränkungen gekündigt wird, ohne vorher nach Unterstützungsmöglichkeiten zu suchen, die diese Einschränkungen möglicherweise ausgleichen würden. Unterstützungsmöglichkeiten können z. B. sein:

  • Arbeitsassistenz
  • Finanzielle Unterstützung
  • Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Hilfsmitteln
  • Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

Sollte dass Integrationsamt zu dem Schluss kommen, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen durch Unterstützungen ausgeglichen werden können und dass die damit verbundenen Umstellungen im Betrieb für den Arbeitgeber zumutbar sind, ist eine Kündigung unwirksam.

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigt, ohne von dessen Behinderung gewusst zu haben.

Lesen Sie auch die Informationen zur Berufstätigkeit von Menschen mit Behinderung.

Zusatzurlaub

Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf fünf Tage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr. Dieser muss vom Arbeitgeber zusätzlich zum Grundurlaub gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 125 SGB IX ein Grad der Behinderung von 50. Weitere Informationen halten die zuständigen Integrationsämter bereit.

Bausparverträge

Schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 95 oder deren Ehepartner können vorzeitig über ihren Bausparvertrag verfügen. Für den Fall, dass der Vertrag vor Feststellung der Behinderung abgeschlossen wurde, sind etwaige Bausparprämien nicht gefährdet

Blindensendungen

Über die Deutsche Post AG versandte Schriftstücke in Blindenschrift und Tonbänder, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist, sind gebührenfrei. Sie müssen als Blindensendung gekennzeichnet sein und können kostenfrei ins In- und Ausland verschickt werden.

Ermäßigungen

Gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises erhalten behinderte Menschen eine Ermäßigung auf Eintrittspreise für Veranstaltungen im Kultur- und Freizeitbereich. Die geltenden Regelungen sind beim jeweiligen Veranstalter zu erfragen.

Kindergeld

Einen Anspruch auf Kindergeld haben auch erwachsene Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. In diesem Fall wird das Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Steuerfreibeträge".

Kraftfahrzeuge

Behinderte Menschen sind nach Erwerb eines Führerscheins grundsätzlich dazu berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Führerschein kann jedoch mit bestimmten Einschränkungen oder Auflagen versehen werden.

Für motorisierte Krankenfahrstühle, die nicht schneller als 15 km/h fahren, wird keine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung benötigt. Sie können sowohl auf der Straße, als auch auf dem Bürgersteig benutzt werden, es dürfen dabei jedoch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Motorisierte Krankenfahrstühle müssen verkehrssicher ausgestattet sein. Der Halter benötigt zudem eine Verkehrs-Haftpflichtversicherung. Nähere Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsämter.

Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferfürsorge umfasst alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie sichert somit einen angemessenen Lebensunterhalt für Beschädigte, Familienangehörige und Hinterbliebene. Nach der Anerkennung durch das zuständige Versorgungsamt wird ein entstandener wirtschaftlicher Schaden ausgeglichen. Ziel ist es, ein Einkommen sicherzustellen, das den tatsächlichen Bedarf deckt. Unterstützungen werden in Form von Dienst-, Sach- oder Geldleistungen gewährt. Die wichtigsten Hilfen entsprechend Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 und § 26a BVG): Neben beruflicher Fort- und Ausbildung umfassen diese Leistungen auch alle Unterstützungsmaßnahmen, die dazu dienen, behinderungsbedingte Nachteile im Arbeitsleben auszugleichen.
  • Krankenhilfe (§ 26b BVG)
  • Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG)
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d BVG)
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG)

Rundfunkgebühren

Behinderte Menschen können von der Gebührenpflicht für Rundfunk und Fernsehen befreit werden. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu stellen. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“. Folgende Personengruppen werden von der GEZ anerkannt:

  • blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können

Sozialhilfe

Im Rahmen von § 30 Abs. 1-5 SGB XII wird im Rahmen der Sozialhilfe ein Mehrbedarf gewährt. Zusätzliche Leistungen in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes stehen demnach folgenden Personen zu:

  • Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • Menschen, die erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen

Behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe erhalten, steht ein Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes zu. Leistungen der Eingliederungshilfe sollen entweder einer drohenden Behinderung vorbeugen oder die Folgen einer Behinderung mildern. Eingliederungshilfe wird nach SGB XII gewährt und umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft.

Studenten

Behinderte Studenten, die Leistungen entsprechend Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, können diese auch über die für das jeweilige Studienfach festgelegte Förderungshöchstdauer hinaus in Anspruch nehmen. Die Leistung wird laut Gesetz für "eine angemessene Zeit" weiter gewährt, wenn die Überschreitung auf eine Behinderung zurückzuführen ist.

Weitere Informationen zum Thema "Studium mit Behinderung" finden Sie in der Rubrik "Jugendliche & Erwachsene".

Telefon

Die Deutsche Telekom AG bietet ihren Kunden einen Sozialtarif an. Die Vergünstigung wird Menschen gewährt, die von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit sind, sowie blinden, gehörlosen oder sprachbehinderten Menschen, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 90 zuerkannt wurde. Die Deutsche Telekom AG bietet zudem besondere Telefoneinrichtungen für hör- und bewegungsbehinderte Menschen an.

Vergünstigungen im Mobilfunkbereich gewähren unter anderem die Netzwerkbetreiber E-Plus/BASE und Vodafone. Voraussetzung ist ein Behinderungsgrad von 50.

Nähere Informationen zu einzelnen Tarifen gibt es bei den jeweiligen Anbietern.




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