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Freifahrten im Personennahverkehr

Menschen mit Schwerbehinderung haben ein Anrecht auf Nachteilsausgleiche im Personennahverkehr: Sie reisen im Umkreis von 50 km in allen Nahverkehrszügen (einschließlich D-Zügen) vergünstigt oder unentgeltlich, wenn sie eine gültige Wertmarke vorweisen können.

Die "Freifahrtsberechtigung" gilt auch in Bussen und Straßenbahnen, in U- und S-Bahnen sowie in anderen Zügen der 2. Wagenklasse, die in einen Verkehrsverbund einbezogen sind. Auch Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich können als Nahverkehrsmittel benutzt werden. Die Kommunalverwaltungen geben hierzu spezielle Streckenverzeichnisse aus.

Das Versorgungsamt oder die für ihren Wohnsitz zuständige Kommunalverwaltung gibt Wertmarken aus, die zur Freifahrt berechtigen. Die Marken kosten derzeit 60 Euro jährlich bzw. 30 Euro für ein halbes Jahr. Von den Kosten befreit sind Menschen mit Behinderung, die blind oder hilflos sind oder Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (2) (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB XII (7) (Sozialhilfe) sowie vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen beziehen. Schwerkriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen sind ebenfalls freifahrtsberechtigt.

Ist im Schwerbehindertenausweis ein "B" eingetragen, darf eine weitere Person kostenlos mitreisen. Anstelle einer Begleitperson kann auch ein Hund mitgeführt werden. Blindenführhunde werden sogar zusätzlich zu einer Begleitperson unentgeltlich befördert, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "Bl" eingetragen ist. Aber auch Hilfsmittel wie beispielsweise Rollstühle werden ohne Entgelt befördert.


Stichworte, die zu diesem Artikel zugeordnet wurden:
Bahn, Fliegen, Nachteilsausgleich, ÖPNV


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