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Als Rehabilitationsträger (Reha-Träger) werden in Deutschland Institutionen bezeichnet, die Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation erbringen, also die Kosten dafür übernehmen.
Die Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten medizinische Leistungen zur Rehabilitation
Träger der Krankenversicherungen sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Seekasse, die Angestellten- und Arbeiterersatzkassen, die Bundesknappschaft sowie die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Die Rentenversicherung ist für die medizinische und für die berufliche Rehabilitation ihrer Versicherten zuständig.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalten, die Bundesknappschaft, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt sowie die Seekasse sind Träger der Rentenversicherung.
Die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit vor Ort übernimmt Leistungen der beruflichen Rehabilitation, soweit hierfür kein anderer Träger verantwortlich ist.
Weiter Informationen finden Sie auch unter: www.arbeitsagentur.de
Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Schulunfällen und Kindergartenunfällen für medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation verantwortlich.
Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, See-Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Ausführungsbehörden für Unfallversicherung des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie Unfallkassen
Weiter Informationen finden Sie auch unter: www.unfallkassen.de und unter www.hvbg.de.
Träger der sozialen Entschädigung sind die Landschaftsverbände sowie die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen.
Die Sozialhilfe tritt bei allen Bereichen der Rehabilitation ein, wenn keiner der anderen Träger zuständig ist.
Die Sozialhilfe übernimmt in den Fällen einer wesentlichen Behinderung die Kosten für Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem 12. Sozialgesetzbuch, soweit keine Ansprüche gegen vorrangige Rehabilitationsträger bestehen und die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist. Zuständig für die Hilfe sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe: Landschaftsverbände, Landeswohlfahrtsverbände und Landessozialämter.
Die Jugendhilfe mit ihren örtlichen Jugendämtern erbringt medizinische, schulische, berufliche und soziale Leistungen zur Rehabilitation für seelisch behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige, soweit kein anderer Träger zuständig ist.
Auskünfte erteilen auch die örtlichen Sozialämter. Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/reha_therapie/uebersicht_rehatraeger.php