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Seit dem 1. Januar 2001 kennt das Rentenrecht nicht mehr die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, sondern nur noch Renten wegen Erwerbsminderung. Eine Rente wird erst gezahlt, wenn abgeklärt ist, dass sich auch durch Rehabilitationsleistungen die Erwerbsfähigkeit nicht wieder herstellen lässt. Wenn begründete Aussicht besteht, dass die Erwerbsminderung in einem überschaubaren Zeitraum behoben werden kann, sind auch zeitlich befristete Renten möglich.
Anders ist es bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie zahlt eine Verletztenrente an diejenigen, die durch einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit einen dauerhaften Schaden erlitten haben. Voraussetzung: Die Erwerbsfähigkeit ist um mindestens 20 Prozent gemindert und besteht über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus.
Die Verletztenrente wird danach berechnet, wie stark die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Es kann also eine Voll- oder eine Teilrente geben. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen, welches im Jahr vor dem Unfall erzielt wurde.
Die Verletztenrente muss man nicht beantragen. Der Versicherungsträger muss von sich aus prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn hier vom Arbeitsunfall die Rede ist, dann sind damit selbstverständlich auch die Unfälle von Kindern, Schülern und Studenten in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen eingeschlossen, für die ja auch ein gesetzlicher Unfallschutz besteht. Da sie üblicherweise kein Arbeitseinkommen erzielen, wird ihre Verletztenrente nach einem fiktiven Einkommen berechnet.
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/reha_therapie/reha_vor_rente.php