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Das Buch 'Geschwister behinderter Kinder' ist ein Ratgeber für Familien mit behinderten und nicht behinderten Kindern.
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Bei medizinischer Rehabilitation zahlen die Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 80 Prozent des berechneten Nettoentgelts nicht übersteigen. Vom Krankengeld werden vor Auszahlung noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen.
Die Rentenversicherung zahlt während der medizinischen Rehabilitation ein Übergangsgeld. Es beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Behinderte mit einem unterhaltsberechtigten Kind und Behinderte, deren Ehegatten nicht erwerbstätig sein können, da sie den Behinderten pflegen oder selbst der Pflege bedürfen, erhalten als Übergangsgeld 75 Prozent des Nettoentgelts.
Bei beruflicher Rehabilitation zahlen die dafür zuständigen Träger in der Regel ein Übergangsgeld. Es beträgt 75 Prozent des zuletzt erzielten Nettoverdienstes, wenn zum Haushalt ein unterhaltsberechtigtes Kind gehört oder wenn der Behinderte oder sein Ehegatte pflegebedürftig ist und der Ehegatte deshalb nicht berufstätig sein kann. Alle anderen Rehabilitanden erhalten als Übergangsgeld 68 Prozent ihres letzten Nettoarbeitsentgelts.
Behinderte, die keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil sie nicht lange genug Beiträge zur Rentenversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit gezahlt haben, können während ihrer Rehabilitation zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Bedürftigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt von der Sozialhilfe erhalten. Bei beruflicher Erstausbildung im Rahmen der Rehabilitation erhalten Behinderte, die kein Übergangsgeld beanspruchen können, in der Regel vom Arbeitsamt ein Ausbildungsgeld.
Zusätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen die Rehabilitationsträger bei Bedarf die nachfolgenden Aufwendungen:
Es wird im Einzelfall entschieden, welche Leistungen zur Erreichung des Rehabilitationsziels erforderlich sind. Über die jeweils geltenden Voraussetzungen informieren die Rehabilitationsträger.
Während medizinischer und beruflicher Rehabilitation besteht für behinderte Menschen in der Regel Versicherungsschutz in allen Zweigen der Sozialversicherung. Schwerbehinderte, die vor ihrer Behinderung nicht gesetzlich versichert waren, können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig der Krankenversicherung beitreten, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren. Diese Frist gilt nicht, wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnten.
Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten, Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen beschäftigt werden, sind in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert.
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