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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer ist anspruchsberechtigt?

Junger man mit einer spastischen Behinderung sitzt auf einer Bank

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis können insbesondere auch die Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gehören, da diese für die Dauer ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Zu beachten ist, dass aus dem Grad der Behinderung (GdB) nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann.

Die Frage der dauerhaft vollen Erwerbsminderung wird gesondert geprüft. Bei bestimmten Personengruppen erübrigt sich die Prüfung jedoch, weil bereits feststeht, dass der Antragsteller dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Dies trifft zum Beispiel auf Personen zu, die eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder behinderte Menschen, die in einer WfbM beschäftigt sind. Entbehrlich ist die Einzelfallprüfung auch bei behinderten Menschen, die eine Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe einer WfbM besuchen.

Anspruch auf Leistungen haben die Antragsberechtigten aber nur, wenn sie bedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Erzielt ein behinderter Mensch Einkünfte, aus denen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, so wird die Grundsicherung als Aufstockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleistet. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist ferner das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Für den Einsatz des Einkommens und Vermögens gelten die Vorschriften des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Allerdings werden im Gegensatz zur Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht berücksichtigt. Es sei denn, dass jährliche Gesamteinkommen dieser Personen überschreitet 100.000€. Der Grundsicherungsträger darf die Einkommensverhältnisse der Eltern oder Kinder des Antragsberechtigten nur überprüfen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen. Aber selbst wenn die Eltern also über erhebliches Vermögen verfügen, steht ihrem behinderten Kind dennoch ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Bemessen wird die Grundsicherung so, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem 12. Sozialgesetzbuch entspricht. Im einzelnen umfasst die Grundsicherung:

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz.
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
  • einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "aG"
  • einen angemessen Mehrbedarf für kranke und behinderte Menschen, wenn diese eine spezielle Ernährung benötigen.

Behinderte Menschen, die in vollstationären Einrichtungen leben und dort Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, haben, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und bedürftig sind, ebenfalls einen Anspruch auf Grundsicherung.

Kindergeld, Ortszuschlag, Steuervorteile...

Die Beantragung der Grundsicherung hat keinerlei Einfluss auf Kindergeldansprüche. Da für ein behindertes Kind, dessen Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Altersbeschränkung Kindergeld gezahlt wird, wenn das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Das selbe gilt für den Behindertenpauschalbetrag, den Eltern von behinderten Kindern steuerlich geltend machen können. Allerdings betrachten einige Grundsicherungsträger nicht nur das Kindergeld, sondern darüber hinaus auch kinderbezogene Zuschläge zu den Bezügen öffentlich Bediensteter und kinderabhängige Steuervorteile als Einkommen des Kindes. Folge ist, dass sich die Grundsicherungsleistung für das voll erwerbsgeminderte Kind entsprechend vermindert. In diesen Fällen sollten die Betroffenen gegen den Grundsicherungsbescheid Widerspruch einlegen.

Mit zwei Urteilen vom 8.Februar 2007 (Az.: B 9b SO 5/06 R, Az.: B 9b SO 6/06 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Dezember 2004 bestätigt. Erhalten Eltern für ihr volljähriges Kind mit Behinderung Kindergeld, so darf dieses nicht auf die Grundsicherungsleistung, die ihr voll erwerbsgemindertes Kind erhält, angerechnet werden.

In aktuellen Bewilligungsbescheiden wird Leistungsberechtigten, die im Haushalt ihrer Eltern leben, neuerdings aber dennoch mitgeteilt, dass das Sozialamt bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes beantragt hat. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen III R 6/07). Danach darf das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an den Sozialleistungsträger abgezweigt und damit letztlich an diesen ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen erhält.

Mit der Regelung, dass das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für ein behindertes Kind lebenslang gewährt wird, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nimmt das Gesetz Rücksicht auf die Mehrkosten, die Eltern aufgrund der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Kindes entstehen. Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) rät Betroffenen deshalb dazu, sich auch gegen die Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr zu setzen. Eine "Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes" kann auf der bvkm-Internetseite kostenlos heruntergeladen werden.

Wo und wann sind die Leistungen nach dem GSiG zu beantragen?

Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Er ist bei der Kommune zu stellen. Die zuständige Stelle ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Antragsteller erhalten dort Antragsformulare, in denen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur Einkommens- und Vermögenssituation gemacht werden müssen. Bei einem erstmaligen Antrag ist Leistungsbeginn der erste Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

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