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Grad der Behinderung

Ausgedrückt wird der "Grad der Behinderung" (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100. Einzelne Erkrankungen werden hierbei nicht zusammengezählt, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet. Falls eine Einschränkung A für sich betrachtet zu einem GdB von 30 und eine zweite Einschränkung zu einem GdB von 50 führt, werden keine 80, sondern z.B. nur 60 festgestellt. Dabei ist wichtig, dass eine Behinderung ab einem GdB von 50 als Schwerbehinderung gilt.

In diesem Fall kann bei der für Sie zuständigen Kommunalverwaltung ober beim Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Die Kommunalverwaltung trifft ihre Feststellung aufgrund ärztlicher Befunde des Hausarztes, der Fachärzte oder der Krankenhäuser. Daher sollten dem Antrag wenn möglich ärztliche Unterlagen hinzugefügt werden. Im Bescheid wird dann bei Anerkennung der Behinderung ein Grad der Behinderung angegeben. Außerdem gilt dieser Bescheid als Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale, die zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen berechtigen.

Die Anhaltspunkte, nach denen bei ärztlichen Gutachten der Grad der Behinderung bewertet wird, können Sie sich hier als PDF-Datei herunterladen.



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