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Antrag auf Gleichstellung

Junge Frau

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen (im Arbeitsleben) gleichstellen lassen. Sie können von der Agentur für Arbeit auf Antrag gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder der bestehende Arbeitsplatz durch die Behinderung in Gefahr ist.

Mit einer Gleichstellung erlangen behinderte Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50 grundsätzlich den gleichen "Status" wie schwerbehinderte Menschen. Sie haben z. B. Anspruch auf "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und fallen unter den besonderen Kündigungsschutz.

Gleichgestellte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder die vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Abschlagsfrei mit 63 Jahren).


Stichworte, die zu diesem Artikel zugeordnet wurden:
Arbeitsleben, Gleichstellung, Grad der Behinderung, Rehabilitation, Schwerbehinderung, SGB VI, Teilhabe

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