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Antrag auf Gleichstellung

Junge Frau

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können sich unter bestimmten Voraussetzungen (im Arbeitsleben) gleichstellen lassen mit Menschen, die eine Schwerbehinderung haben. Die Gleichstellung muss beantragt werden. Der Antrag wird von der Agentur für Arbeit genehmigt, wenn man aufgrund einer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen kann oder der bestehende Arbeitsplatz durch die Behinderung in Gefahr ist. Sie kommt nicht für Personen in Betracht, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
Mit einer Gleichstellung erlangen Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 grundsätzlich den gleichen „Status“ wie Menschen mit Schwerbehinderung. Sie haben zum Beispiel Anspruch auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und fallen unter den besonderen Kündigungsschutz. Gleichgestellte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder die vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Abschlagsfrei mit 63 Jahren).
Für den Arbeitgeber ergeben sich aus der Gleichstellung besondere Einstellungs- und Beschäftigungsanreize durch Lohnkostenzuschüsse. Außerdem können sie auf diese Weise ihrer Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nachkommen.

Antragstellung

Der Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den Menschen mit Behinderung oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam.

Antragsformular zum Runterladen und Ausdrucken

Weitere Informationen im Internet


Stichworte, die zu diesem Artikel zugeordnet wurden:
Arbeitsleben, Gleichstellung, Grad der Behinderung, Rehabilitation, Schwerbehinderung, SGB VI, Teilhabe

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