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Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßen Hilfsbedürftigkeit eine andere Person mit der Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Damit bestimmt allein der Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen, die ihn vertreten sollen, wenn er nicht mehr im Stande ist, seine Aufgaben selbst wahrzunehmen.

In der schriftlich zu erstellenden Vollmacht, in welcher der Bevollmächtigte klar zu nennen ist, können Regelungen zu folgenden Bereichen getroffen werden: Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden, Todesfall. Bezeichnet wird der Bevollmächtigte am besten mit Namen, Vornamen, Adresse und mit Geburtsdatum.

Die Erklärung wie auch der Widerruf der Vollmacht setzen die Geschäftsfähigkeit des "Vollmachtgebers" voraus.

Eine spätere Geschäftsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Sollten zum Zeitpunkt des Schreibens Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen, empfiehlt sich das vorherige Einholen eines ärztlichen Attestes oder die notarielle Beurkundung.

Wer keine Vorsorgevollmacht erstellen möchte, kann eine Betreuungsverfügung erstellen, um zumindest die eigenen Wünsche deutlich zu machen. Denn wenn jemand seine Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht mehr regeln kann, kann das Vormundschaftsgericht für ihn einen gesetzlichen Betreuer bestellen.

Welchen Vorteil bietet eine Vorsorgevollmacht?

Bei einer rechtlich gut formulierten Vollmacht hat der Bevollmächtigte ohne große Bürokratie und ohne umständliche gerichtliche Verfahren die gleichen Rechte und die gleichen tatsächlichen Möglichkeiten wie der vom Vormundschaftsgericht bestellte rechtliche Betreuer. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Ab wann gilt die Vorsorgevollmacht?

Dies hängt vom Willen des "Vollmachtgebers" ab. Die Vollmacht kann sofort gelten. Die Gültigkeit der Vollmacht kann auch an das Vorliegen einer ärztlich dokumentierten Geschäftsunfähigkeit geknüpft sein. Um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte den Auftrag annimmt und im Ernstfall tätig wird, sollte er die Vorsorgevollmacht gegenzeichnen.

Genügt eine bloße Vertretung durch Partner bzw. Angehörige?

Bei Volljährigen besteht keine allumfassende gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten oder Lebenspartners, der Kinder und Verwandten. Für Volljährige können andere Menschen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht (Vorsorgevollmacht) oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind.

Wie kann der Vollmachtgeber Wünsche und Vorstellungen verdeutlichen?

Durch eine Innenvollmacht, die nur für den Bevollmächtigten bestimmt ist. Hier können Handlungsanweisungen niedergelegt werden, wie etwa bestimmte Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten etc. zu beschenken.

Wann bedarf die Vorsorgevollmacht einer besonderen Form?

Für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte sowie Darlehnsaufnahme ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht zwingend. Für Bankgeschäfte reicht das Hinterlegen einer Bankvollmacht aus. Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise Eheschließung, Testamentserrichtung, können nicht übertragen werden.

Wie soll die Vorsorgevollmacht aufbewahrt werden?

Aufbewahrt werden soll die schriftliche Vollmacht an einem leicht zugänglichen Ort. Die Vollmacht kann auch an eine Vertrauensperson übergeben werden, die sie im Bedarfsfall dem Bevollmächtigten aushändigt.

Unabhängig davon besteht gegenwärtig in einigen Bundesländern (Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachen-Anhalt, Thüringen) auch die Möglichkeit, die Vollmacht bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Die Information über das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht kann zudem bei dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Kann der Bevollmächtige über sämtliche Regelungen frei entscheiden?

Wenn der Bevollmächtigte über eine Entscheidung im Bereich risikoreicher Operationen (z.B. Amputationen oder Transplantationen) oder freiheitsentziehender Maßnahmen (z.B. geschlossene Einrichtungen, Bettgitter oder Bauchgurte) entscheiden soll, muss dieses ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht benannt werden. Der Bevollmächtigte muss hierzu grundsätzlich im Vorfeld eine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht einholen.

Wie kann die Vertretung bei Verhinderung eines Bevollmächtigten sichergestellt werden?

Dem Bevollmächtigten kann in der Vollmacht die Möglichkeit eingeräumt werden, Untervollmachten zu erteilen, um im Bedarfsfall die Vertretung sicherzustellen. Die Vorsorgevollmacht bietet aber auch die Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zu bezeichnen.

Gilt die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus?

Nach überwiegender Ansicht gilt die Vollmacht über den Tod hinaus und muss vom Erben widerrufen werden. Jedoch gibt es schon Rechtsprechung, die dies erheblich einschränkt. Aus diesem Grund sollten in der Vorsorgevollmacht möglichst klare Regelungen für den Todesfall getroffen worden sein.

Wer kontrolliert den Bevollmächtigten?

Oft ist der Vollmachgeber zu der Kontrolle des Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage oder wegen seiner Geschäftsunfähigkeit kann er die Vollmacht nicht mehr widerrufen. Wurde in der Vollmacht keine Kontrollregelung getroffen, kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen.

Autor: Rechtsanwalt Stefan A. Weber, Korschenbroich


Stichworte, die zu diesem Artikel zugeordnet wurden:
Behindertentesttament, Betreuungsverfügung, Gesetzliche Betreuung


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