Die Sozialhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
Wer erhält Sozialhilfe?
Sozialhilfe erhalten Bedürftige, die keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV) bekommen und deren Einkommen, Vermögen oder sonstig zustehenden Sozialleistungen das Existenzminimum unterschreiten. Das Existenzminimum sichert den Lebensunterhalt sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Welche Leistungen gewährt die Sozialhilfe?
Bei der Sozialhilfe handelt es sich um Leistungen zum Lebensunterhalt. Die Sozialhilfe kann als Geld-, Sach- oder als Dienstleistung erbracht werden, wobei die Geldleistung Vorrang hat.
Leistungen der Sozialhilfe:
- die Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen zur Sicherung des Basisbedarfs);
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (laufende Sozialhilfe für Menschen ab 65 Jahren sowie für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte zwischen 18 und 65 Jahren, siehe Merkblatt;
- Hilfen zur Gesundheit (vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Hilfe bei Sterilisation);
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Kernbereiche: die medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und/oder an der Gemeinschaft, Hilfsmittelversorgung, Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf u.a.);
- Hilfe zur Pflege (häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege);
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (insbesondere Beratung und persönliche Betreuung);
- Hilfe in anderen Lebenslagen wie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen und Bestattungskosten.
Ab wann wird Sozialhilfe gewährt?
Die Sozialhilfe zielt auf den aktuellen Bedarf. Hilfe für Notsituationen in der Vergangenheit werden nachträglich nicht gewährt, sofern das Gesetz keine Ausnahme (zum Beispiel: Mietrückstände) vorsieht.
Bei den Hilfen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung muss ein Antrag gestellt werden. Im Übrigen setzt der Anspruch auf Sozialhilfe ein, sobald der Sozialhilfebehörde eine Notlage bekannt wird. Somit reicht die bloße Mitteilung einer dritten Person gegenüber der Verwaltung aus, für den Bedürftigen die Hilfe einzuleiten.
Tipp: Einen eventuellen Bedarf sollten Sie umgehend dem Sozialamt mitteilen.
Wer gewährt die Sozialhilfe?
In der Regel ist das örtliche Sozialamt für die Sozialhilfeleistungen zuständig. Bei einigen Leistungen gibt es aber spezielle Zuständigkeiten von Behörden und Trägern (wie etwa bei Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim untergebracht sind oder bei der Kraftfahrzeughilfe).
Tipp: Für alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung tritt die Sozialhilfe ein, soweit kein anderer Träger zuständig ist. Fragen Sie bei Ihrem Sozialamt nach, ob es für Ihr Anliegen zuständig ist. Lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben oder nehmen Sie einen Zeugen zu dem Gespräch mit.
Adressen von Sozialämtern in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Inwieweit wird Einkommen und Vermögen berücksichtigt?
Die Sozialhilfe ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Für die Unterhaltsbedürftigkeit bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung und bei Bedürftigkeit in besonderen Lebenslagen gelten unterschiedliche Einkommens- und Vermögensgrenzen.
So liegen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt die Vermögensgrenzen für kleinere Barbeträge grundsätzlich bei 1.600,00 EUR bzw. bei Bedürftigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei 2.600,00 EUR. Hinzu kommt ein Betrag von 256,00 EUR für jede Person, die von dem Bedürftigen überwiegend unterhalten wird.
Verzichtet wird auf den Vermögenseinsatz hingegen bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich.
Was gilt, wenn Personen zusammen leben?
Leben Personen zusammen, sieht das Gesetz sie in bestimmten Fällen als Gemeinschaft, so dass Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind.
Welche besonderen unterhaltsrechtlichen Regelungen gelten?
Der Sozialhilfeträger kann Unterhaltsansprüche, die Sie gegenüber Ehegatten sowie einem Verwandten 1. Grades (Kinder gegenüber den eigenen Eltern; Eltern gegenüber ihren eigenen Kindern) haben, auf sich überleiten (Regress).
Bei Leistungen der Hilfe zur Pflege und zur Eingliederung an volljährige Hilfebedürftige ist die Eigenbeteiligung der Eltern auf 26,00 EUR pro Monat beschränkt. Bei Leistungen zum Lebensunterhalt liegt die Schranke bei 20,00 EUR. Treffen beide Pauschalen zusammen, so kann ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 46,00 EUR verlangt werden.
Wie kann ich mich gegen eine Entscheidung wehren?
Wer die getroffene Entscheidung für fehlerhaft hält, kann dagegen innerhalb eines Monats grundsätzlich schriftlich Widerspruch einlegen. Die zuständige Behörde findet der Betroffene in der abschließenden Rechtsmittelbelehrung des Bescheids. Der Widerspruch sollte gut begründet sein. Beratungsstellen können dabei behilflich sein
Daraufhin wird Ihnen ein Widerspruchsbescheid zugeschickt. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Autor: Rechtsanwalt Stefan A. Weber, Korschenbroich, www.rae-we.de