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Sozialhilfe und Pflege

Mit Inkrafttreten der Pflegeversicherung wurde für das Risiko der Pflegebedürftigkeit ein sozialversicherungsrechtliches Sicherungssystem geschaffen, dessen Leistungen den entsprechenden Leistungen der Hilfe zur Pflege des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII) vorgehen. Die Pflegeversicherung stellt ihrem Wesen nach allerdings nur eine Grundabsicherung dar. Wenn Pflegebedürftige mit hohem Pflegebedarf ihre Pflege mit den von der Pflegekasse gewährten Leistungen nicht voll finanzieren können, tritt die Sozialhilfe bei Bedürftigkeit grundsätzlich mit ergänzenden Leistungen bis zur vollen Höhe des Bedarfs ein.

Ergänzende Leistungen

Wenn der Pflegebedürftige im Rahmen der ambulanten Pflege allein oder überwiegend nur Pflegesachleistungen der Pflegekasse in Anspruch nimmt, ist zu prüfen, ob ihm daneben ergänzend ein Pflegegeld von der Sozialhilfe zu gewähren ist. Bei stationärer Pflege übernimmt die Sozialhilfe bei Bedürftigkeit außerdem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten.

Die Leistungen nach §§ 61 f. SGB XII umfassen die durch zugelassene Einrichtungen zu erbringenden ambulanten, teil- bzw. vollstationären Pflegeleistungen, Pflegehilfsmittel, Pflegegeld und Beihilfen sowie Beiträge für die Aufwendungen für eine besondere Pflegekraft oder für die angemessene Alterssicherung einer ehrenamtlichen Pflegeperson. Ferner kann auf Antrag die Hilfe zur Pflege als trägerübergreifendes (pauschaliertes) persönliches Budget erbracht werden.

Selbstorganisierte Pflege

In Fällen, in denen Pflegebedürftige ihre Pflege selbst organisieren und zu diesem Zweck für ihre Pflege andere Personen beschäftigen, handelt es sich nach dem Recht der Pflegeversicherung um selbst beschaffte Pflege, für die die Pflegeversicherung Pflegegeld gewährt. Reicht diese Leistung nicht aus, hat der Pflegebedürftige bei Bedürftigkeit in der Regel auch dann einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, wenn er nicht die vorrangige höhere Sachleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.

Nach dem SGB XII kann der Pflegebedürftige nämlich nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen der Pflegeversicherung verwiesen werden, wenn er seine Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellt. In diesem Falle ist aber das von der Pflegeversicherung anstelle der Pflegesachleistung gezahlte Pflegegeld auf die Leistung des Sozialhilfeträgers voll anzurechnen.

Pflegestufe 0

Für Pflegebedürftige, die nicht den Grad der erheblichen Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I erreichen und deswegen keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten können, kommen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 12. Sozialgesetzbuch in Betracht, da diese zum Teil bereits bei geringerer Pflegebedürftigkeit einsetzen. Wird in solchen Fällen beispielsweise die häusliche Pflege durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn besorgt, sind dem Pflegebedürftigen die notwendigen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt werden.

Sozialhilfe nur, wenn sonst nichts geht

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht nur, wenn keine gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind nachrangig gegenüber den Leistungen der Pflegeversicherung.
Im Rahmen des 12. Sozialgesetzbuchs kann Hilfe zur Pflege seit dem 1. April 1995 daher nur noch dann gewährt werden, wenn

  • der Pflegebedürftige nicht pflegeversichert ist
  • der Pflegebedürftige nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist (Pflegestufe 0)
  • die Leistungen der Pflegekasse betragsmäßig nicht ausreichen (im Rahmen der von der Pflegekasse festgestellten Pflegestufe werden ergänzende Sozialhilfe-Leistungen gewährt)
  • der Leistungskatalog der Pflegeversicherung bestimmte Tatbestände nicht erfasst (z.B. andere Krankheiten oder Behinderungen oder anderweitiger Hilfebedarf)

Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Das Pflegegeld ist dabei nicht als Einkommen der Anspruchsberechtigten anzusehen, es muss nicht versteuert werden.

Literatur

Randolf Sengler/Julia Zinsmeister: Mein Recht bei Pflegebedürftigkeit. Praxisleitfaden zur Pflegeversicherung. 3. Auflage Okt. 2005. Beck-Rechtsratgeber im dtv. 328 S.




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