Häusliche Pflege
Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat
begrenzt.
Das Pflegegeld (Leistungshöhe) ist im Kalendermonat
begrenzt.
Verhinderungspflege
Erfolgt die Verhinderungspflege (Pflegevertretung) durch nahe Angehörige, werden Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe von
erstattet. Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen (auch nahe Angehörige) notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten, etc.) bis zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 1.550 Euro erstattet.
Erfolgt die Verhinderungspflege durch sonstige Personen, liegt die Erstattungshöhe bei allen drei Pflegestufen bei maximal 1.550 Euro.
Kurzzeitpflege
Die Erstattung für Pflegeaufwendungen liegt bei allen drei Pflegestufen bei bis zu 1.550 Euro.
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege werden Pflegeaufwendungen im Kalendermonat
begrenzt.
So können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Sachleistungen und/oder dem Pflegegeld kombiniert werden, jedoch maximal auf 150 % des Sachleistungsbetrags. Werden also 50 % der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht somit weiterhin voller Pflegegeldanspruch.
Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige
Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gibt es für Pflegebedürftige der Pflegestufe I, II und III sowie bei Pflegestufe „0“. Pflegebedürftigen werden im Rahmen dieser Leistung monatlich bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 200 Euro (erhöhter Betrag) zusätzlich erstattet. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahrs werden auf das folgende Kalenderjahr übertragen.
Pflegebedürftige mit vergleichsweise geringem Betreuungsbedarf erhalten den Grundbetrag, solche mit überhöhtem Betreuungsbedarf den erhöhten Betrag.
Tipp: Beantragen Sie die Leistung am Anfang des Jahres, da sie anteilig gewährt wird.
Vollstationäre Pflege
Bei der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse
monatlich pauschal.
Pflege in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Die Pflegekasse übernimmt zur Abgeltung der Aufwendungen der vollstationären Pflege nur 10 % des vereinbarten Heimentgelts, maximal 256 Euro pro Monat.
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
Für Verbrauchsmittel wie Windeln werden bis zu 31 Euro monatlich bewilligt.
Technische Hilfsmittel
Übernahme der Kosten in Höhe von 100 %. Unter Umständen Zuzahlung in Höhe von 10 %, zugleich aber auf 25 Euro je Hilfsmittel beschränkt (z. B. Pflegebetten, Gehwagen und Toilettenstuhl).
Persönliches Pflegebudget
Gemäß einer Pressemitteilung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) vom 30.04.2010 lässt dieser seit April 2010 ein Modellvorhaben zum Thema „Budgets in der sozialen Pflegeversicherung“ durchführen. Dem Modellvorhaben zugrunde liege „ein im Jahre 2008 gefasster Bundestagsbeschluss, nach dem trägerübergreifende Budgets mit Blick auf die mögliche Aufnahme und Ausgestaltung innerhalb des SGB XI erprobt werden sollen. Mit der neuen Leistungsform des persönlichen (trägerübergreifenden) Budgets könnten „pflegebedürftige Menschen anstelle von Dienst- und Sachleistungen eine Geldsumme erhalten, um sich erforderliche Hilfs- und Pflegedienstleistungen selbst zu beschaffen.“
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung können Zuschüsse bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gezahlt werden.
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
Je nach Umfang der Pflegetätigkeit werden monatlich Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen übernommen. Die Höhe ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Höhe der Pflegestufe Wöchentliche Mindesstundenzahl Beitrage pro Monat in Euro /West Beitrage pro Monat in Euro /Ost
III 28 411,60 351,23
III 21 308,70 263,42
III 14 205,80 175,62
II 21 274,40 234,15
II 14 182,93 156,10
I 14 137,20 117,08
Der Pflegeumfang muss wenigstens 14 Stunden pro Woche betragen, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden pro Woche nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht.
Autor: Rechtsanwalt Stefan A. Weber, Korschenbroich