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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung hat nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) V das Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten wiederherzustellen, zu verbessern bzw. zu erhalten. Unabhängig von der jeweiligen Krankenkasse hat jeder Versicherte dabei Anspruch auf die gleichen gesetzlich festgelegten Leistungen. Zu diesen gehören unter anderem die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln und die Krankenhausbehandlung. Darüber hinaus können die Krankenkassen sogenannte Mehrleistungen anbieten – etwa im Bereich der Gesundheitsvorsorge oder bei alternativen Heilmethoden.

Eigenbeteiligung der Versicherten

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen müssen für Medikamente, Zahnersatz und bestimmte Behandlungsformen (z.B. Krankengymnastik, Ergotherapie etc.) zuzahlen. Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich zehn Prozent der anfallenden Kosten, höchstens jedoch 10 Euro pro Verschreibungseinheit oder Produkt. Zusätzlich fällt in jedem Quartal beim Arztbesuch eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro an. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit.

Familienversicherung

Im Rahmen der GKV besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung, bei der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder über das jeweilige Mitglied kostengünstig mitversichert werden können.

Die Gesundheitsreform

Mit der letzten Gesundheitsreform wurde 2007 erstmals eine Versicherungspflicht für den Bereich der GKV eingeführt. Seit 2009 gilt diese auch für das Versicherungssystem der privaten Krankenversicherung. Gleichzeitig wurde von der Bundesregierung ein einheitlicher Beitragssatz festgelegt, der für alle gesetzlich Versicherten gilt. Sämtliche Beiträge und Steuerzuschüsse fließen seitdem in einen Gesundheitsfonds, aus welchem sie an die unterschiedlichen Krankenkassen verteilt werden. Diese Zuweisungen richten sich nach dem Gesundheitszustand der einzelnen Versicherten und fallen dementsprechend höher aus, wenn diese an schwerwiegenden und kostenintensiven Krankheiten leiden.

Heil- und Hilfsmittel

Mit der Gesundheitsreform wurde das Wahlrecht der Versicherten hinsichtlich der von ihnen in Anspruch genommenen Hilfsmittel eingeschränkt. Wie auch im Medikamentenbereich können Krankenkassen jetzt im Bereich der Hilfsmittel Verträge mit einzelnen Firmen abschließen, wonach diese dann exklusiv für die Versorgung der Patienten beispielsweise mit Gehhilfen zuständig sind.

Situation chronisch kranker Menschen

Bei Zuzahlungen im Bereich der GKV gibt es eine Belastungsgrenze, die sicherstellen soll, dass niemand finanziell überfordert wird. Übersteigt die Summe der Zuzahlungen eines Versicherten innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von zwei Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen, so muss alles, was darüber hinausgeht, von der Krankenkasse bezahlt werden. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen liegt diese Belastungsgrenze bei einem Prozent ihrer Jahresbruttoeinkünfte (Chronikerregelung). Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer wegen derselben Krankheit ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde und wer zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Pflegebedürftigkeit der Stufe 2 oder 3
  • Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent
  • eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich

Entsprechende Nachweise sind der Krankenkasse vorzulegen.

Tipp: Stellen Sie bei Erreichen der Belastungsgrenze rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zuzahlung bei Ihrer Krankenkasse! Eine Vorlage hierfür finden Sie im Internet unter www.sovd.de.

Achtung: 2008 wurde die Chronikerregelung verschärft. Voraussetzung ist seitdem zusätzlich ein therapiegerechtes Verhalten des Patienten sowie die regelmäßige Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen. Nähere Informationen erteilt Ihnen Ihr Hausarzt.

Chronikerprogramme

Krankenkassen sind verpflichtet, sogenannte Chronikerprogramme anzubieten. Diese systematischen Behandlungsprogramme sollen chronisch kranken Menschen eine abgestimmte Gesundheitsversorgung ermöglichen (etwa bei Asthma oder Diabetes). Für die Teilnahme können die Versicherten von ihrer Krankenkasse Vergünstigungen erhalten. Betroffene sollten jedoch im Vorfeld prüfen, ob diese Programme für sie tatsächlich notwendig bzw. sinnvoll sind.

Erweiterungen im Leistungsbereich

Mit der Gesundheitsreform sind einige Änderungen im Leistungsbereich in Kraft getreten. So können beispielsweise Rehabilitationsmaßnahmen und Eltern-Kind-Kuren von den Krankenkassen dann nicht mehr abgelehnt werden, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Im Bereich der Palliativmedizin soll es Sterbenden zudem stärker als bisher ermöglicht werden, so lange wie möglich zu Hause versorgt zu werden. Dagegen haben Versicherte, die in einem Heim oder einer Wohngemeinschaft leben, nun einen rechtlichen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Ebenfalls in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde eine Reihe von Schutzimpfungen.

Weiterführende Informationen im Internet

  • www.g-ba.de - Richtlinienkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen, Ärzten und Patientenvertreter zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
  • www.g-ba.de - Übersicht über Schutzimpfungen im Rahmen der GKV


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