Kinder- und Jugendhilfegesetz
Ihr örtliches Jugendamt ist zuständig für Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Das Jugendamt ist gleichzeitig auch Rehabilitationsträger Das Jugendamt gewährt bei Kindern mit seelischer Behinderung oder von einer solchen Behinderung bedrohten Menschen Leistungen zur vorschulischen und schulischen Rehabilitation und für bestimmte Personengruppen (ohne Krankenversicherung) auch medizinische Leistungen zur Rehabilitation.
Das Jugendamt ist unter anderem auch zuständig für Hilfen zur Erziehung und die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Ursprungsfamilien.