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So kommen Sie zu Ihrem Recht

Einfach gesagt:

Sie können Geld oder Hilfe bekommen. Zum Beispiel von Ihrer Kranken-Kasse. Oder vom Sozial-Amt. Oder vom Jugend-Amt. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Oft ist es schwierig zu wissen, wo Sie den Antrag stellen müssen.

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Nach der Neuregelung des Sozialgesetzbuches IX gelten für die Reaktion der Ämter auf Anträge kürzere Fristen. Spätestens 14 Tage nach Antragstellung muss intern zwischen den Behörden geklärt sein, wer zuständig ist. Wenn Sie nichts anderes hören, ist die Stelle zuständig, bei der Sie den Antrag eingereicht haben. Über den Antrag entschieden werden muss nach einer weiteren Woche. Wird er doch noch an eine andere Behörde weitergegeben, hat diese drei Wochen bis zur endgültigen Klärung Zeit.

Eventuell notwendige Gutachten müssen nach zwei Wochen vorliegen und Entscheidungen anhand der Gutachten zwei Wochen später gefallen sein. Normalerweise können Sie zwischen drei möglichst wohnortnahen Sachverständigen wählen, auf Antrag aber auch andere Gutachter hinzuziehen.

Das Gesetz verpflichtet alle Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Sozialamt, Jugendamt, Rentenversicherung, etc.) zur Einrichtung von gemeinsamen Anlaufstelllen, den so genannten Servicestellen. In unserer Adress-Datenbank können Sie diese Servicestellen bundesweit finden. Die gemeinsame Servicestelle hat alle Ihre Anfragen und Anträge entgegenzunehmen und muss dann klären, wer zuständig ist und sich bei Ihnen zurückmeldet.



Adressdatenbank

In unserer Datenbank sind zur Zeit 23.473 Adressen.

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Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/recht/index.php