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Gesetzliche Betreuung - Was heißt das?

Das Betreuungsgesetz

Bei der Betreuung handelt sich um die staatliche Fürsorge für Person und Vermögen von Menschen, die ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln können. Hiervon sind rund 1,2 Millionen Bürger betroffen.

Wie kommt es zu einer Betreuung?

Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht). Hier können der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung anregen. Für einen körperlich behinderten Menschen darf eine Betreuung, solange er seinen eigenen Willen noch bekunden kann, nur auf dessen eigenen Antrag gestellt werden. Hilfestellung hierzu geben die Allgemeinen Sozialen Dienste, die örtlichen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine sowie fachkundige Rechtsanwälte.

Im Falle einer Betreuungseinrichtung wird diese zunächst für ein halbes Jahr eingerichtet (vorläufige Betreuung). Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Endgültige Betreuungen werden vom Vormundschaftsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können - auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuer - jederzeit wieder aufgehoben werden.

Wer wird Betreuer?

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene festlegen, wer Betreuer werden oder nicht werden soll. Betreuer können Angehörige, Mitarbeiter der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins, Berufsbetreuer oder Rechtsanwälte sein. Bundesweit werden etwa 75 Prozent aller Betreuungen von Angehörigen und sozial engagierten Bürgern übernommen.

Umfang der Betreuung

Die Bestellung eines Betreuers hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Das heißt, der Betreute kann im Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Bei Streitigkeiten muss im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) festgestellt werden.

Für den Betreuer ist wichtig, dass sein Aufgabenbereich klar definiert ist.

Diese Aufgaben werden vom Vormundschaftsgericht festgelegt und stehen im Betreuerausweis. Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich z.B. in persönlichen Angelegenheiten (Heilbehandlung, Unterbringung) sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Anlegung eines Vermögensverzeichnisses, Rechungslegung, Berichterstattung).

Einmal im Jahr muss der Betreuer dem Vormundschaftsgericht einen Jahresbericht übersenden.

Kontrolle der Betreuer

Betreuer werden vom Vormundschaftsgericht kontrolliert. Dritte oder Angehörige haben die Möglichkeit, ihre Anmerkungen und Beschwerden beim Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Gericht muss dann den Hinweisen nachgehen.

Rechtliche Hilfe erhalten die Betreuten und Angehörigen bei fachkundigen Rechtsanwälten, Betreuungsvereinen oder der Betreuungsbehörde.




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