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Betreuungsverfügung

Bei jedem kann z.B. nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei Demenz eine Situation eintreten, wo er selbst nicht mehr handeln kann.

Mit einer Betreuungsverfügung kann der Fall der eintretenden Betreuungsnotwendigkeit geregelt werden, indem der Betroffene vorab seine Interessen absichert. Die Verfügung wendet sich an das für die Betreuerbestellung zuständige Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) und den späteren Betreuer. Diese sind soweit an die Betreuungsverfügung gebunden, als sie dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.

Was regelt eine Betreuungsverfügung?

Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person seines Vertrauens (Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde u.a.). Wichtig ist, die Wünsche so genau wie möglich zu formulieren. Die Wünsche hat der spätere Betreuer unter Beachtung des Wohls des Betroffenen und der Zumutbarkeit für den Betreuer auszuführen.

Anders als bei der Vorsorgevollmacht baut die Betreuungsverfügung nicht auf Vertrauen auf, sondern auf Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht. Schließt der Betroffene zum Beispiel eine gewisse Person als Betreuer aus, so hat das Vormundschaftsgericht darauf Rücksicht zu nehmen.

Muss man zum Verfassen einer Betreuungsverfügung geschäftsfähig sein?

Zum Verfassen der Betreuungsverfügung ist keine Geschäftsfähigkeit notwendig. Ausreichend ist das Erklären des natürlichen Willens, der die tatsächlich vorhandenen Absichten, Wünsche, Wertungen und Handlungsintentionen eines Menschen umfasst. Anderes als bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um keine Willenserklärungen im juristischen Sinn. Um dennoch zukünftigen Streit und Zweifel auszuschließen, sollte die Betreuungsverfügung im Zustand der Geschäftsfähigkeit abgefasst werden.

Wie sollte die Betreuungsverfügung abgefasst werden?

Eine Form ist für die Betreuungsverfügung zur Zeit noch nicht vorgeschrieben. Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich aber die Schriftform. Die Verfügung sollte mit Ort und Datum versehen sein und den Aussteller durch die eigene Unterschrift unmissverständlich erkennen lassen.

Wo sollte die Verfügung aufbewahrt werden?

Die Betreuungsverfügung ist so aufzubewahren, dass darauf jederzeit von dem Betroffenen, seinen Angehörigen usw. zugegriffen werden kann. Wichtig ist, dass der Verfügende die zum Zugriff befugten Personen informiert. So z.B. kann der Betroffene die Verfügung im Schreibtisch hinterlegen oder in seiner Brieftasche einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort geben. Wichtig ist, bei Eintritt der Betreuungsnotwendigkeit das Vormundschaftsgericht unverzüglich über das Vorliegen der Betreuungsverfügung zu informieren.

Während die meisten Bundesländer die Aufbewahrung dem Einzelnen überlassen, besteht in einigen Bundesländern (Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachen-Anhalt, Thüringen) gegenwärtig die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Die Information über das Vorliegen einer Betreuungsverfügung kann, ergänzend zu dem Registrieren einer persönlichen Vorsorgevollmacht, bei dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Wann kann eine in der Betreuungsverfügung benannte Person handeln?

Die Betreuungsverfügung berechtigt die benannte Person, die als Betreuer vorgeschlagen wurde, noch nicht zum Handeln. Erst die Bestellung durch das Vormundschaftsgericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens gibt diesem die dafür nötige Grundlage.

Kombinationsmöglichkeit

Die Betreuungsverfügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht erstellt werden. Dies ist oft der Fall, um eine spätere Unwirksamkeit einzelner Punkte in der Vorsorgevollmacht aufzufangen. So kann der Verfügenden seine höchstpersönlichen Wünsche ergänzend mitteilen.

Autor: Rechtsanwalt Stefan A. Weber, Korschenbroich


Stichworte, die zu diesem Artikel zugeordnet wurden:
Behindertentestament, Gesetzliche Betreuung, Vorsorgevollmacht


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