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Behindertentestament

Der Begriff "Behindertentestament" wird für Testamente oder Erbverträge verwendet, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert sind.

Wo aber ist das Problem, wenn beispielsweise ein behindertes Kind zu den Erben gehört?

Lebt ein behindertes Kind im Heim oder bedarf es besonderer Pflege, sind die Kosten in aller Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Hat das Kind eigenes Vermögen, so muss dieses - bis auf einen geringen Freibetrag - für die entstehenden Kosten eingesetzt werden. Folglich fließt das von den Eltern geerbte Vermögen in der Regel dem Sozialhilfeträger zu, ohne dass das behinderte Kind davon einen echten Vorteil hat. Das gleiche Problem stellt sich auch bei Ehepaaren, wenn ein Ehegatte von Behinderung betroffen ist.

Wird der behinderte Angehörige enterbt, so ist das in den meisten Fällen keine Lösung. Kindern - wie auch Ehegatten - steht im Falle der Enterbung ein Pflichtteil in Geld zu, den der Sozialhilfeträger dann einfordert. Der Pflichtteil beträgt zwar nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, jedoch kann der Verlust trotzdem schmerzlich sein, z.B. wenn der länger lebende Elternteil das Eigenheim verkaufen muss, um den Pflichtteil für das behinderte Kind bzw. den Sozialhilfeträger aufzubringen.

Was kann man tun, um einerseits das Vermögen zu schützen und andererseits dafür zu sorgen, dass auch ein behindertes Kind vom Erbe profitiert?

Eine Lösung sieht vor, den behinderten Erben testamentarisch mit einem Anteil am Nachlass zu beteiligen, die etwas über dem Pflichtteil liegt, damit das Erbe nicht ausgeschlagen und statt dessen der Pflichtteil gefordert wird.

Das behinderte Kind wird jedoch nur als "Vorerbe" eingesetzt. "Nacherben" können z.B. "gesunde" Geschwister sein. Ein Vorerbe darf nämlich das geerbte Vermögen nicht verbrauchen, sondern er muss es für den Nacherben bewahren. Dem Vorerben stehen nur die Erträge (z.B. Zinsen) zu. Bei seinem Tod bekommt alles der Nacherbe, welcher somit der eigentliche Erbe ist.

Schließlich wird noch eine so genannte Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker, in der Regel ein naher Angehöriger, soll die dem behinderten Erben zustehenden Erträge verwalten und ihm jeweils soviel davon überlassen, wie ein Sozialleistungsempfänger haben darf.

Der Bundesgerichtshof hat ein Behindertentestament mit diesem Inhalt als "nicht sittenwidrig" bewertet. Man sollte dieses Modell nicht ungeprüft übernehmen. Eine sinnvolle Lösung muss sich immer am konkreten Einzelfall orientieren.

Ein typischer Fall

Die Eheleute E. sind Rentner. Sie haben zwei erwachsene Kinder. Der ältere Sohn Markus ist behindert und lebt in einem Heim. Für die Heimkosten kommt der Sozialhilfeträger auf. Der jüngere Sohn, Thomas, arbeitet als Bankkaufmann.

"Und wenn einem von uns etwas passiert?" fragen sich Herr und Frau E. immer öfter, "was dann?" Einen letzten Willen - Testament oder Erbvertrag - haben sie bisher nicht verfasst. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem selbst bewohnten Einfamilienhaus, das ihnen beiden zur Hälfte gehört. "Kann das Sozialamt etwa an das Haus heran?"

Schließlich entscheiden sich die Eheleute für eine anwaltliche Beratung und erfahren: Der länger lebende Ehegatte würde vom anderen die Hälfte des Vermögens erben, die beiden Söhne je 1/4. Der Erbteil des behinderten Sohnes Markus, d.h. 1/4 des Nachlasses, müsste zu Geld gemacht und für die Heimkosten verbraucht werden. Der länger lebende Ehegatte wiederum würde von den beiden Söhnen je zur Hälfte beerbt, d.h. bei diesem zweiten Erbfall würde die Hälfte des Nachlasses für die Heimkosten abfließen.

"Und wenn wir Markus enterben?" überlegt Herr E. Der Anwalt erklärt, dass dann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil geltend machen würde. Das wären, wenn der erste Elternteil stirbt, 1/8 und beim zweiten Erbfall 1/4 des Nachlasses.

Statt dessen schlägt der Anwalt den Eheleuten ein "Behindertentestament" in Form eines Erbvertrages vor. Markus wird als "Vorerbe" mit einer Quote eingesetzt, die etwas über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Als Nacherbe und zugleich als Testamentsvollstrecker wird sein Bruder Thomas eingesetzt. Damit soll verhindert werden, dass der Sozialhilfeträger das Erbe bzw. den Pflichtteil kassiert. Thomas soll als Testamentsvollstrecker das Erbe verwalten und die Erträge für Markus verwenden, damit dieser beispielsweise notwendige Hilfsmittel erhält oder auch einmal an einer Urlaubsreise teilnehmen kann.

Die Eheleute E. finden die juristische Konstruktion ziemlich verwirrend und kompliziert. Der Anwalt sendet ihnen einen schriftlichen Entwurf für das Behindertentestament zu und erklärt ihnen in einem Brief noch einmal die wesentlichen Punkte.

Am Schluss empfiehlt der Anwalt einen Notar, der das Behindertentestament „beurkunden“ soll. Ein Behindertentestament sollte immer von einem Notar beurkundet werden, was beim Erbvertrag auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Dadurch erhält das Dokument einen offiziellen Charakter, der bei der Auseinandersetzung mit dem Sozialhilfeträger nur vorteilhaft sein kann. Ein handgeschriebenes Testament ist dagegen in solchen Fällen wenig sinnvoll.

"Ist das Behindertentestament wirklich sicher?" fragen sich die Eheleute E. Oder kann der Sozialhilfeträger doch irgendwie auf das Vermögen zugreifen?

Absolute Rechtssicherheit gibt es leider nicht. Die Rechtsprechung könnte sich ändern.

Unsicher ist auch, ob der Sozialhilfeträger angesichts eines solchen Behindertentestaments nicht doch für den von Behinderung betroffenen Angehörigen das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann. Nach bisher überwiegender Ansicht geht dies allerdings nicht.

Fazit: "Den Versuch ist es jedenfalls wert", sagen sich die Eheleute E. Funktioniert es, haben sie eine gute Lösung für ihr Erbe und ihr behindertes Kind gefunden.

Urteile zum Behindertentestament

  • OVG Saarlouis vom 17.3.2006 – 3 R 2/05
  • BGH vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92
  • BGH vom 21.3.1990 - XII ARZ 11/90

Weiterführende Informationen im Internet

  • www.lebenshilfe.de - weitere Informationen und eine Liste von Rechtsberatern in vielen deutschen Städten.

Stichworte, die zu diesem Artikel zugeordnet wurden:
Betreuungsverfügung, Gesetzliche Betreuung, Vorsogevollmacht


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Was Eltern behinderter Kinder beim Vererben beachten sollten - Filmbeitrag zum Behindertentestament aus der ARD Mediathek.


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