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Aufgaben der gesetzlichen Betreuung

Grundsätzliches

Das Gesetz verlangt, dass der Betreuer nur mit den Aufgaben betraut wird, die der Betroffene selbst nicht mehr erledigen kann. Eine Festlegung der Aufgaben durch das Vormundschaftsgericht setzt eine Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen voraus.

Regelung aller finanziellen Angelegenheiten (Sorge für das Vermögen, Vermögenssorge)

Der Betreuer ist beispielsweise für die folgenden finanziellen Angelegenheiten zuständig:

  • Geltendmachung von Einkommensansprüchen
  • Kostenregelung für Wohnheim/Tagesstättenplatz
  • Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse
  • Antragstellung auf Renten
  • Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.
  • Steuererklärung
  • Schuldenregulierung

Einige finanzielle Regelungen, wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung (§ 1907 BGB), muss das Gericht vorab genehmigen. Auskünfte hierzu gibt der Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht.

Regelung rund um die Person (Personensorge)

Gesundheitssorge

Im Rahmen der Gesundheitssorge klärt der Betreuer beispielsweise Fragen wie:

  • Die ärztliche Versorgung/Arztwahl
  • Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
  • Die Zustimmung zu Operationen

Im Rahmen der Gesundheitssorge hat der Betreuer darauf zu achten, ob er für bestimmte Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes benötigt. Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Das unterlassen von medizinischen-therapeutischen Maßnahmen, die einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nach sich ziehen könnten, sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Eine Genehmigungspflicht besteht hier nicht. Das Abschalten von lebenserhaltenden/verlängernden Maßnahmen bedarf der richterlichen Genehmigung.

Wohnungsangelegenheiten

Dazu gehören beispielsweise Aufgaben wie der Erhalt einer Wohnung oder die Anfechtung einer Räumungsklage.

Aufenthaltsbestimmung

Der Betreuer legt in Absprache mit dem Betreuten beispielsweise den Lebensmittelpunkt des betreuten Menschen fest.

Läuft ein orientierungsloser Betreuter immer wieder weg und gefährdet sich damit im Straßenverkehr, hat man mit dem "Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung" die Möglichkeit, den Menschen in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen oder in einer offenen Einrichtung das Einschließen zu erlauben. Eine geschlossene Unterbringung bzw. das Einschließen muss jedoch vom Gericht genehmigt werden und ist deshalb vorab beim Vormundschaftsgericht zu beantragen.

Mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann man niemals Fragen regeln wie:

  • An welchen Ausflügen/Reisen der Betreute teilnehmen darf oder nicht.
  • Ob der Betreute am Wochenende seine Freundin oder seinen Freund besuchen kann.

Zustimmung zu Freiheitsentziehung

Es gibt Situationen, die diese Maßnahmen erforderlich machen, um den Einzelnen zu schützen. Die Genehmigung beantragt man gemäß § 1906 BGB beim Vormundschaftsgericht.

Eine geschlossene Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme wird vom Gericht in der Regel für ein Jahr genehmigt, in Ausnahmesituationen auch für zwei Jahre. Der Betreuer hat aber die Pflicht, diese Maßnahme vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beenden, wenn die Gründe für die "Freiheitsberaubung" nicht mehr vorliegen (§ 1906 Abs. 3 BGB).




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