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Schule

Einfach gesagt:

Kinder und Jugendliche mit Behinderung müssen in die Schule gehen. Jedes Bundes-Land hat eigene Gesetze für seine Schulen. Die Schule muss sich darum kümmern, dass Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung zur Schule gehen können.

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Vater und Sohn vor einem Computer

Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung gilt – genau wie für Kinder und Jugendliche ohne Behinderung – die allgemeine Schulpflicht. In Deutschland sind die Bundesländer für Schule und Bildung zuständig. Sie bestimmen über die jeweiligen Regelungen und Vorschriften.

Länderspezifische Informationen

Über die genauen gesetzlichen Regelungen informieren die Kultusministerien der Bundesländer:
Internetseite der Kultusministerkonferenz oder Internetseite des Deutschen Bildungsservers

Ergänzende Hilfen für Kinder mit Behinderung

Unterricht und Erziehung in der Schule wird für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung vom allgemeinen staatlichen Bildungswesen garantiert. Nach Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII, §§ 53 und 54) hat der Sozialhilfeträger eine Leistungsverpflichtung, die insbesondere von Kindern und Jugendlichen mit besonders schwerer Behinderung und hohem Pflegebedarf in Anspruch genommen werden kann. Im Rahmen der Einzelfallhilfe (Sozialgesetzbuch 12, §§ 67-69) können Erziehungsberechtigte beim örtlichen Sozialamt beispielsweise Mittel für „assistierende Hilfe“ beantragen. Schulbegleitung und integrative Einzelbetreuung in der Schule sind einige der möglichen schulischen Hilfen.
Informationen zu den Länderregelungen, Schulangeboten und Lerninhalten gibt es unter www.bildungsserver.de

Schulen vor Ort

Schulweghilfen

Wenn Kinder mit Behinderung ihren Schulweg nicht alleine zurücklegen und die Eltern auch nicht für eine geeignete Begleitung sorgen können, besteht die Möglichkeit, Hilfen zur Bewältigung des Schulweges zu beantragen.
Über Art und Umfang der Schulweghilfe entscheidet – nach Stellungnahme der Schule und eventuell einer ärztlichen Begutachtung im besonderen Einzelfall – die zuständige Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung. Die finanzielle Unterstützung beim Schülertransport beschränkt sich auf den Besuch der zum Wohnort nächstgelegenen Schule der zu besuchenden Schulform.



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In unserer Datenbank sind zur Zeit 24.815 Adressen.

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Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/kinder/schule/index.php?sid=4bfe19f0de7c961c5e7bbc5052f9dce3