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Literatur rund um das Thema Behinderung. Viele Angebote sind kostenlos oder können direkt heruntergeladen werden.
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Das Buch 'Geschwister behinderter Kinder' ist ein Ratgeber für Familien mit behinderten und nicht behinderten Kindern.
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Kinder mit Behinderung können in den Kindergarten gehen. Aber es gibt noch viel mehr Angebote für behinderte Kinder.
Es gibt schon Angebote für ganz kleine Kinder. Zum Beispiel Krabbel-Gruppen, Tagesmütter und Tagesväter, Spielkreise oder Kinder-Krippen.
Und es gibt Angebote für Kinder, die älter als 3 Jahre sind. Zum Beispiel Kindertages-Stätten oder Vor-Schulen.
Es wird zusammen gepuzzelt
Neben dem "klassischen" Kindergarten gibt es eine Reihe weiterer Angebote für Familien mit behinderten Kindern. Institutionelle Tagesangebote für Kinder werden im wesentlichen in zwei Angebotsformen unterteilt. Zum einen die Angebote, welche sich an Kinder im Alter von 0-3 Jahren richten und zum anderen die Angebote für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Eintritt in die Grundschule.
Bei der Entscheidung für oder gegen eine frühe Betreuung sollten folgende Faktoren bedacht werden:
Der Grundsatz, dass Kinder andere Kinder für eine positive Entwicklung brauchen, gilt in besonderer Weise gerade auch für behinderte Kinder. Ihr behinderungsbedingter Entwicklungsverlauf erhält durch soziale Erfahrungen und Anregungen in der Begegnung mit anderen Kindern viele positive Impulse, die auch durch noch so positives Bemühen erwachsener Kontaktpersonen nicht ersetzt werden können.
Sofern in einem Bundesland integrative Tagesangebote für Kinder unter drei Jahren vorgesehen sind, erfolgt in der Regel eine Mischfinanzierung aus Mitteln der Jugendhilfe (SGB VIII) und der Sozialhilfe (SGB XII).
Aktuelle länderspezifische Informationen sind über die Kultusministerien der einzelnen Länder zu erhalten: www.kmk.org
Organisations- und Angebotsformen
Der Kindergarten - in manchen Bundesländern auch als Kindertagesstätte bezeichnet - ist eine Einrichtung mit sozialpädagogischem Erziehungsauftrag und somit ein ergänzendes Angebot zum Lebens- und Lernraum der Familie. Im Vordergrund steht die individuelle Entwicklung und Förderung des Kindes.
Lernen in der Gemeinschaft mit anderen Kindern ist ein sinnvolles Angebot für alle Kinder und somit unabhängig von Art und Schweregrad einer Behinderung. Individuelle Förderung und soziale Erfahrung bilden wichtige Grundlagen zum Erlernen von Fähigkeiten für das Leben in einer Gemeinschaft.
Ziel ist es, die eigene Persönlichkeit zu erfahren, eigene Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen zu entfalten, in die Gemeinschaft einzubringen, die Interessen anderer akzeptieren zu lernen und damit insgesamt ein positives Selbstwertgefühl zu gewinnen.
Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung haben die gleichen Bedürfnisse wie Kinder ohne Behinderung. Wesentliches Ziel der Erziehung ist daher, eine umfassende Teilhabe mit nichtbehinderten Menschen und gleichzeitig darauf zu achten, dass die nichtbehinderten Kinder Akzeptanz lernen.
Kinder sollen durch die Erziehung im Kindergarten angeregt werden, sich entsprechend in die Umwelt einzuleben, sich mit ihr erlebend und handelnd auseinanderzusetzen und die bestehenden Anforderungen bewältigen zu lernen.
Organisations- und Angebotsformen
Bevor ein Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt werden kann, muss zunächst diagnostiziert sein, dass das Kind eine Behinderung hat. In der Regel müssen sich die Eltern selbst einen Kindergarten suchen, der bereit und in der Lage ist, ihr Kind aufzunehmen. Beratend sollen die Jugendämter zur Seite stehen. Dann stellen sie einen Antrag bei der zuständigen Bezirks-/Sozialverwaltung, wo dieser geprüft und bestätigt wird. Für den besonderen Betreuungsbedarf wird eine Förderung gewährt. Die Einrichtungen können in der Regel, wenn sie noch nicht ausgewiesen integrativ sind, Pauschalen für Zusatzpersonal und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen beantragen, wenn sie Kinder mit Behinderung betreuen. Näheres ist in den Kindergartengesetzen der Länder geregelt.
In den §§ 53 bis 60 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12) ist die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung geregelt. Darin stehen u.a. auch die Leistungsansprüche. Das Sozialamt ist zuständig für Leistungen nach dem SGB XII.
Ein Sozialamt in Ihrer Nähe finden Sie in der Adressdatenbank.
Bayern: § 11 Artikel 2, Abs. 3 Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG): Integrative Kindertageseinrichtungen sind alle unter Abs. 1 genannten Einrichtungen, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden. §11: Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in Kindertageseinrichtungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Das pädagogische Personal hat die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung und von Kindern mit drohender Behinderung bei seiner pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
Hamburg: § 6 Abs. 4, § 26 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG): Bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern kann der Anspruch auch durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer geeigneten Sondergruppe oder einer integrativen Tageseinrichtung erfüllt werden. Dabei ist ein Betreuungsumfang zu gewährleisten, der die optimale Förderung des Kindes ermöglicht und mindestens dem in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 genannten zeitlichen Umfang der Betreuung gleichkommt. § 26, Abs. 1: Die Förderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (Frühförderung), findet im Rahmen der allgemeinen Frühförderung von Kindern in Tageseinrichtungen statt.
In unserer Adressdatenbank sind zur Zeit 22.466 Adressen.
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Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/kinder/kindergarten/index.php