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Angemessenen Wohnraum zu finden und zu finanzieren ist für bestimmte soziale Gruppen besonders schwierig. Sie verfügen entweder nicht über das nötige Einkommen und/oder sind darauf angewiesen, dass der von ihnen genutzte Wohnraum bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllt (Barrierefreiheit).
Betroffen sind z.B. Familien mit geringem Einkommen, alte Menschen, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung. Sie zu unterstützen ist Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung.
Die soziale Wohnraumförderung
Lange Zeit lag die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung hauptsächlich beim Bund (Bundesregierung und Bundestag). Die Länder konnten zwar die Details regeln, mussten sich dabei aber an bestimmte Vorgaben halten. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist dies anders. Jetzt liegt die Gesetzgebungskompetenz allein bei den Bundesländern. Sie dürfen die Fördervoraussetzungen und -bedingungen also vollständig selbst regeln. Einige Länder haben bereits Wohnraumförderungsgesetze erlassen, andere noch nicht. Sofern ein Land noch nicht über eigene Gesetzesvorschriften verfügt, gilt nach wie vor das bisherige Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes. Während einer Übergangszeit bis 2013 wird sich der Bund noch finanziell an der Wohnraumförderung beteiligen.
Beantragt werden die Fördermittel von privaten Investoren, Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften. Im Idealfall erhalten diese für ihre Bauvorhaben z.B. Zuschüsse, günstige Darlehen oder werden durch die Übernahme von Bürgschaften unterstützt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Beim (Um-)Bau von Mietwohnungen verpflichten sich die Antragsteller im Gegenzug, den Wohnraum nur an Personen zu vermieten, die über einen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügen. Darüber hinaus unterliegen sie der Mietbindung, dürfen also nicht mehr Miete von ihren Mietern verlangen als in der Förderzusage festgelegt wird. Ähnliche Verpflichtungen entstehen bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum. So ist gewährleistet, dass die Förderung am Ende Familien mit geringem Einkommen, Alleinerziehenden, alten Menschen und Menschen mit Behinderung zugute kommt.
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung beantragen. Er wird Ihnen ausgestellt, wenn der Haushalt, für den sie den Antrag stellen, nachweislich nur über ein geringes Einkommen verfügt.
Bei der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins gelten folgende Einkommensgrenzen (Abweichungen auf Länderebene sind möglich):
Gehören Kinder zum Haushalt, so erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500 Euro/Jahr.
Zur Berechnung des Gesamteinkommens eines Haushalts wird zunächst das Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen ermittelt. Dabei werden nicht nur steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Einkommen aus abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung) berücksichtigt; auch zahlreiche sonstige Einnahmen, z.B. bestimmte Sozialleistungen, erhöhen das Einkommen. Maßgeblich ist normalerweise das Einkommen, das in dem Jahr ab dem Antragsmonat erwartet wird, andernfalls das Einkommen des zurückliegenden Jahres. Von dem ermittelten Jahreseinkommen jedes einzelnen Haushaltsmitglieds werden pauschal jeweils 10 Prozent für folgende finanzielle Belastungen abgezogen: Zahlung von Einkommensteuer, Entrichtung von (Pflicht-) Beiträgen zur (gesetzlichen) Krankenversicherung und zur (gesetzlichen) Rentenversicherung.
Die Summe der so ermittelten Jahreseinkommen ergibt das Gesamteinkommen des Haushalts. In bestimmten Fällen werden hierauf Freibeträge gewährt.
Der Wohnberechtigungsschein wird jeweils für ein Jahr ausgestellt. Er berechtigt den Antragsteller und seine Familie dazu, eine sozial geförderte Wohnung zu beziehen. Ein Anspruch auf Überlassung einer solchen Wohnung gegenüber einem Vermieter besteht dagegen nicht. Auch bezieht sich die Berechtigung nur auf "angemessenen Wohnraum". Der WBS enthält deshalb auch Angaben zur Wohnungsgröße und/oder zur Anzahl der Zimmer.
Nähere Auskünfte erteilen die Förderstellen der Gemeinden und Landkreise. Hier erfahren Sie auch, ob es am jeweiligen Wohnort zweckgebundenen Wohnraum für Menschen mit Behinderung gibt.
Das (alte) Wohnraumförderungsgesetz des Bundes finden Sie hier: http://bundesrecht.juris.de/wofg/index.html. Die Regelungen gelten jedoch nur dann, wenn das betroffene Bundesland noch kein eigenes Wohnraumförderungsgesetz erlassen hat.
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Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/jugendliche_erwachsene/wohnen/wohnraumfoerderung_wohnberechtigungsschein.php