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Soziale Wohnraumförderung / Wohnberechtigungsschein

Familie mit behinderten und nichtbehinderten Menschen auf einer Wiese

Angemessenen Wohnraum zu finden und zu finanzieren ist für bestimmte soziale Gruppen besonders schwierig. Sie verfügen entweder nicht über das nötige Einkommen und/oder sind darauf angewiesen, dass der von ihnen genutzte Wohnraum bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllt (Barrierefreiheit).

Betroffen sind z.B. Familien mit geringem Einkommen, alte Menschen, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung. Sie zu unterstützen ist Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung.

Die soziale Wohnraumförderung

Die soziale Wohnraumförderung

  • schafft bezahlbare Mietwohnungen und
  • fördert den Erwerb von Belegungsrechten an vorhandenem Wohnraum,
  • ermöglicht die Finanzierung von selbst genutztem Wohnraum und
  • treibt die Modernisierung von Altbauten und
  • den Um- und Ausbau von Wohnungen für behinderte und alte Menschen voran.

Lange Zeit lag die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung hauptsächlich beim Bund (Bundesregierung und Bundestag). Die Länder konnten zwar die Details regeln, mussten sich dabei aber an bestimmte Vorgaben halten. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist dies anders. Jetzt liegt die Gesetzgebungskompetenz allein bei den Bundesländern. Sie dürfen die Fördervoraussetzungen und -bedingungen also vollständig selbst regeln. Einige Länder haben bereits Wohnraumförderungsgesetze erlassen, andere noch nicht. Sofern ein Land noch nicht über eigene Gesetzesvorschriften verfügt, gilt nach wie vor das bisherige Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes. Während einer Übergangszeit bis 2013 wird sich der Bund noch finanziell an der Wohnraumförderung beteiligen.

Beantragt werden die Fördermittel von privaten Investoren, Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften. Im Idealfall erhalten diese für ihre Bauvorhaben z.B. Zuschüsse, günstige Darlehen oder werden durch die Übernahme von Bürgschaften unterstützt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Beim (Um-)Bau von Mietwohnungen verpflichten sich die Antragsteller im Gegenzug, den Wohnraum nur an Personen zu vermieten, die über einen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügen. Darüber hinaus unterliegen sie der Mietbindung, dürfen also nicht mehr Miete von ihren Mietern verlangen als in der Förderzusage festgelegt wird. Ähnliche Verpflichtungen entstehen bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum. So ist gewährleistet, dass die Förderung am Ende Familien mit geringem Einkommen, Alleinerziehenden, alten Menschen und Menschen mit Behinderung zugute kommt.

Vorraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein

Einen Wohnberechtigungsschein können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung beantragen. Er wird Ihnen ausgestellt, wenn der Haushalt, für den sie den Antrag stellen, nachweislich nur über ein geringes Einkommen verfügt.

Bei der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins gelten folgende Einkommensgrenzen (Abweichungen auf Länderebene sind möglich):

  • für einen Einpersonenhaushalt: 12.000 Euro/Jahr
  • für einen Zweipersonenhaushalt: 18.000 Euro/Jahr
  • für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.100 Euro/Jahr

Gehören Kinder zum Haushalt, so erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500 Euro/Jahr.

Zur Berechnung des Gesamteinkommens eines Haushalts wird zunächst das Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen ermittelt. Dabei werden nicht nur steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Einkommen aus abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung) berücksichtigt; auch zahlreiche sonstige Einnahmen, z.B. bestimmte Sozialleistungen, erhöhen das Einkommen. Maßgeblich ist normalerweise das Einkommen, das in dem Jahr ab dem Antragsmonat erwartet wird, andernfalls das Einkommen des zurückliegenden Jahres. Von dem ermittelten Jahreseinkommen jedes einzelnen Haushaltsmitglieds werden pauschal jeweils 10 Prozent für folgende finanzielle Belastungen abgezogen: Zahlung von Einkommensteuer, Entrichtung von (Pflicht-) Beiträgen zur (gesetzlichen) Krankenversicherung und zur (gesetzlichen) Rentenversicherung.

Die Summe der so ermittelten Jahreseinkommen ergibt das Gesamteinkommen des Haushalts. In bestimmten Fällen werden hierauf Freibeträge gewährt.

  • Für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von 100 können z.B. 4.500 Euro im Jahr abgezogen werden. Personen mit einem geringeren Behinderungsgrad werden durch Freibeträge begünstigst, wenn sie zu Hause gepflegt werden müssen. Liegt ihr Behinderungsgrund über 80, so beläuft sich der Freibetrag ebenfalls auf 4.500 Euro. Liegt der GdB darunter, beträgt der Freibetrag 2.100 Euro im Jahr
  • Für junge Ehepaare ist ein Freibetrag von 6.000 Euro vorgesehen, allerdings nur bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung. Voraussetzung ist, dass keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
  • Schließlich wird Alleinerziehenden unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag gewährt und
  • Personen, die aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung oder eines Unterhaltstitels zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.

Der Wohnberechtigungsschein wird jeweils für ein Jahr ausgestellt. Er berechtigt den Antragsteller und seine Familie dazu, eine sozial geförderte Wohnung zu beziehen. Ein Anspruch auf Überlassung einer solchen Wohnung gegenüber einem Vermieter besteht dagegen nicht. Auch bezieht sich die Berechtigung nur auf "angemessenen Wohnraum". Der WBS enthält deshalb auch Angaben zur Wohnungsgröße und/oder zur Anzahl der Zimmer.

Nähere Auskünfte erteilen die Förderstellen der Gemeinden und Landkreise. Hier erfahren Sie auch, ob es am jeweiligen Wohnort zweckgebundenen Wohnraum für Menschen mit Behinderung gibt.

Das (alte) Wohnraumförderungsgesetz des Bundes finden Sie hier: http://bundesrecht.juris.de/wofg/index.html. Die Regelungen gelten jedoch nur dann, wenn das betroffene Bundesland noch kein eigenes Wohnraumförderungsgesetz erlassen hat.




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