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Das Wohngeld

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Wohngeld ist eine Sozialleistung, mit welcher der Staat Haushalte wirtschaftlich absichern will, die zwar nur über ein geringes Einkommen verfügen, die ihren Lebensunterhalt aber mit Hilfe eines staatlichen Beitrags zu den Wohnkosten aus eigener Kraft sicherstellen können. Gewährt wird Wohngeld als Zuschuss zur Miete und seit 2009 auch zu den Heizkosten. Wer Wohnraum gekauft hat, kann Wohngeld als Lastenzuschuss beantragen.

Zum 1.1.2009 wurde das Wohngeldgesetz grundlegend reformiert.

Erhalten alle Haushaltsmitglieder (oder das einzige Haushaltsmitglied) bereits über eine andere Sozialleistung wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe einen Beitrag zu den Wohnkosten, so kann ein Haushalt kein Wohngeld erhalten. Das Gleiche gilt, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben.

Bei allen anderen Haushalten entscheiden folgende Faktoren darüber, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe:

  • die Anzahl der Personen, die als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind,
  • die Höhe der zu berücksichtigenden Miete/Belastung und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts.

Anzahl der Haushaltsmitglieder

Wohngeld wird für Haushalte beantragt. Diese können aus einer Person bestehen oder aus mehreren Personen. Antrags- und damit wohngeldberechtigt ist in der Regel der Mieter oder bei selbstgenutztem Wohneigentum der Eigentümer.

Lebt der Mieter/Eigentümer alleine, so kann er einen Wohngeldantrag für einen Ein-Personen-Haushalt stellen. Voraussetzung ist, dass er seinen Lebensmittelpunkt in dem Wohnraum hat, für den er Wohngeld erhalten möchte.

Wohnt er mit anderen Personen zusammen, kann er Wohngeld für einen Mehr-Personen-Haushalt beantragen. Allerdings gehören nicht automatisch alle Personen zu einem Haushalt, die unter einem Dach leben. Die Personen (einschließlich des Mieters/Eigentümers) müssen vielmehr weitere Voraussetzungen erfüllen, um als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden zu können:

  • Sie müssen ihren Lebensmittelpunkt in dem Wohnraum haben, für den Wohngeld beantragt wird.
  • Sie müssen aus einem Topf wirtschaften.
  • Sie müssen miteinander verwandt oder z.B. durch eine Paarbeziehung familiär verbunden sein.
  • Sie dürfen nicht bereits über eine andere Sozialleistung einen Beitrag zu den Wohnkosten erhalten und dürfen auch nicht bei der Berechnung eines solchen Beitrags berücksichtigt worden sein.

Höhe der zu berücksichtigenden Miete/Belastung

Berücksichtigt werden kann nur die Miete/Belastung, die eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt. Der konkrete Betrag richtet sich nach der Mietstufe und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Die einschlägigen Übersichten dazu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Zuordnung der Gebiete zu den Mietstufen.
Der ermittelte Betrag erhöht sich um einen pauschalen Zuschuss zu den Heizkosten. Ein Ein-Personen-Haushalt erhält 24 Euro und ein Zwei-Personen-Haushalt 31 Euro im Monat. Für jedes weiteres Haushaltsmitglied steigt der Betrag um jeweils 6 Euro.

Gesamteinkommen des Haushalts

Nicht nur die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete/Belastung wirken sich auf die Höhe des Wohngeldes aus. Es ist auch entscheidend, über welches Einkommen der Haushalt verfügt. Dabei gilt zum einen: Je geringer das Einkommen ist, desto mehr Wohngeld kann der Haushalt erwarten. Andererseits darf der Haushalt aber auch nicht zu wenig Einkommen haben, denn das Wohngeld setzt als Leistung voraus, dass der Lebensunterhalt der Haushaltsmitglieder ansonsten gesichert ist.

Bei der Berechnung des Gesamteinkommens wird das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder ermittelt, die beim Wohngeld zu berücksichtigen sind. Erwerbseinkommen wird ggfls. um pauschale Beträge für die Leistung von Steuern und Sozialabgaben gekürzt. Darüber hinaus können in bestimmten Fällen Freibeträge vom Einkommen abgezogen werden. Bei schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 100 sind es beispielsweise 1.500 Euro/Jahr. Das Gleiche gilt für bei Personen mit einem GdB von wenigstens 80, wenn sie zu Hause bzw. teilstationär gepflegt werden müssen oder sich in Kurzzeitpflege befinden. Wer mit einem geringen Behinderungsgrad auf Pflege in diesem Sinne angewiesen ist, profitiert von einem Freibetrag iHv 1.200 Euro/Jahr. Weitere Freibeträge sind unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, wenn Kinder zum Haushalt gehören oder gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen.

Auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen finden Sie die Wohngeldtabellen., aus denen sich ergibt, mit wie viel Wohngeld Ihr Haushalt in Abhängigkeit vom Einkommen und der zu berücksichtigenden Miete rechnen kann.

Weitere Informationen und die Antragsformulare erhalten Sie bei den Wohngeldstellen der Stadt- und Kreisverwaltungen.


Stichworte, die zu diesem Artikel zugeordnet wurden:
Nachteilsausgleich, SGB XI, Wohngeld, Wohngeldgesetz, Wohnraum, Wohnungshilfen

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