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Wohngeld ist eine Sozialleistung für Menschen, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Wer Wohnraum gekauft hat, kann Wohngeld als Lastenzuschuss beantragen. Der im Wohngeld enthaltene Heizkostenzuschuss ist seit 2011 weggefallen. In Deutschland beziehen zur Zeit etwa 800.000 Haushalte Wohngeld.
Erhalten alle Haushaltsmitglieder (oder das einzige Haushaltsmitglied) bereits über eine andere Sozialleistung wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe einen Beitrag zu den Wohnkosten, so kann ein Haushalt kein Wohngeld erhalten. Das Gleiche gilt, wenn alle Haushaltsmitglieder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben.
Bei allen anderen Haushalten entscheiden folgende Faktoren darüber, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe:
Wohngeld wird für Haushalte beantragt. Diese können aus einer Person bestehen oder aus mehreren Personen. Antrags- und damit wohngeldberechtigt ist in der Regel der Mieter oder bei selbstgenutztem Wohneigentum der Eigentümer.
Lebt der Mieter / Eigentümer alleine, so kann er einen Wohngeldantrag für einen Ein-Personen-Haushalt stellen. Voraussetzung ist, dass er seinen Lebensmittelpunkt in dem Wohnraum hat, für den er Wohngeld erhalten möchte.
Wohnt er mit anderen Personen zusammen, kann er Wohngeld für einen Mehr-Personen-Haushalt beantragen. Allerdings gehören nicht automatisch alle Personen zu einem Haushalt, die unter einem Dach leben. Die Personen (einschließlich des Mieters / Eigentümers) müssen vielmehr weitere Voraussetzungen erfüllen, um als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden zu können:
Berücksichtigt werden kann nur die Miete / Belastung, die eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt. Der konkrete Betrag richtet sich nach der Mietstufe und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Übersichten dazu finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Zuordnung der Gebiete zu den Mietstufen.
Nicht nur die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete / Belastung wirken sich auf die Höhe des Wohngeldes aus. Es ist auch entscheidend, über welches Einkommen der Haushalt verfügt. Dabei gilt zum einen: Je geringer das Einkommen ist, desto mehr Wohngeld kann der Haushalt erwarten. Andererseits darf der Haushalt aber auch nicht zu wenig Einkommen haben, denn Wohngeld-Bezug setzt voraus, dass der Lebensunterhalt der Haushaltsmitglieder ansonsten gesichert ist.
Bei der Berechnung des Gesamteinkommens wird das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder ermittelt, die beim Wohngeld zu berücksichtigen sind. Erwerbseinkommen wird unter Umständen um pauschale Beträge für die Leistung von Steuern und Sozialabgaben gekürzt. Darüber hinaus können in bestimmten Fällen Freibeträge vom Einkommen abgezogen werden. Bei Menschen mit Schwerbehinderung mit einem GdB von 100 sind es beispielsweise 1.500 Euro pro Jahr. Das Gleiche gilt für Personen mit einem GdB von wenigstens 80, wenn sie zu Hause bzw. teilstationär gepflegt werden müssen oder sich in Kurzzeitpflege befinden. Wer mit einem geringen Behinderungsgrad auf Pflege in diesem Sinne angewiesen ist, profitiert von einem Freibetrag von 1.200 Euro pro Jahr. Weitere Freibeträge sind unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, wenn Kinder zum Haushalt gehören oder gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen.
Auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen finden Sie die Wohngeldtabellen, aus denen sich ergibt, mit wie viel Wohngeld Ihr Haushalt in Abhängigkeit vom Einkommen und der zu berücksichtigenden Miete rechnen kann.
Weitere Informationen und die Antragsformulare gibt es bei den Wohngeldstellen der Stadt- und Kreisverwaltungen. Wohngeldstellen in der Nähe.
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/jugendliche_erwachsene/wohnen/wohngeld.php?sid=ffc35090e34a9670e3495479030983a0