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Vor allem für erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung gibt es eine Vielzahl von stationären Wohnformen mit Bezeichnungen wie Wohnheim, Wohnhaus oder Wohnstätte. Gängige Wohnformen sind:
Rechtlich betrachtet ist das stationäre Wohnen eine Wohnform, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe als stationäre Eingliederungshilfe gewährt wird. Dies geschieht in Form eines Entgelts.
Das Entgelt wird aufgrund des Rechtsanspruchs des behinderten Menschen gezahlt und nur nach einer entsprechenden Kostenzusage gewährt. Die Höhe wird in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung (Leistungserbringer) und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) ausgehandelt (§ 93 SGB XII).
Nach § 85 Nr. 3 SGB XII müssen die behinderten Bewohner ihr gesamtes Einkommen und Vermögen für die vollstationäre Betreuung einsetzen; sie erhalten nur ein Taschengeld (Barbetrag) nach § 21 Abs. 3 SGB XII. Dieser kann sich durch den Verdienst in einer Werkstatt für behinderte Menschen geringfügig erhöhen.
Bis zur Volljährigkeit wird ein Beitrag für die ersparten Kosten des Lebensunterhaltes (§ 43 Abs. 2 SGB XII) verlangt, sofern sich das Kind in einer Ausbildung befindet und dort Eingliederungshilfe erhält (maximal 150 % des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt).
Nach § 91 Abs. 2 SGB XII haben sich die Eltern mit monatlich pauschal 26 Euro an den Kosten der vollstationären Betreuung ihres behinderten Kindes zu beteiligen. Zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr des behinderten Kindes kann den Eltern die Zahlung von 26 Euro monatlich erlassen werden, wenn die Zahlung eine unbillige Härte bedeuten würde.
Auskunft und Vermittlung
Örtliches Sozaialmt und überörtlicher Sozailhilfeträger sowie Träger der Wohneinrichtungen.
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/jugendliche_erwachsene/wohnen/stationaere_wohnformen.php