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Für eine kurze Zeit die Betreuung in vertrauensvolle Hände zu übergeben und selbst einmal durchatmen zu können – das ist es, was sich Menschen manchmal wünschen, die ihre Angehörigen mit Behinderung selbst pflegen. Um dies zu ermöglichen und um die familiäre Situation insgesamt zu stabilisieren, ist ein Angebot von begleitenden Hilfen erforderlich.
Es gibt die Möglichkeit zur Erholung von der Erziehung, Betreuung und Pflege, die bis zu vier Wochen im Kalenderjahr dauern kann. Die Verantwortung für den Angehörigen mit Behinderung wird für diese Zeit an professionelle Pflegekräfte abgegeben.
Kurzzeitbetreuung ist die Sicherstellung der Begleitung, Versorgung und Pflege des Menschen mit Behinderung, wenn:
Kurzzeitbetreuungen sind auch dann angebracht, wenn Ferienzeiten, Betriebsferien der Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder andere Gründe zu besonderen Belastungen für die Angehörigen führen.
Im Rahmen einer Kurzzeitbetreuung wird je nach den Bedürfnissen des Einzelnen pädagogische und pflegerische Unterstützung von Assistenz und Begleitung über Förderung bis hin zu weitgehender Übernahme notwendiger Hilfestellung angeboten. Die Hilfestellung kann bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von der Pflegeversicherung getragen werden.
Die Leistungen einer Kurzzeitbetreuung werden nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) oder über das 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) erbracht.
Angebote zur Kurzzeitbetreuung kann man unter anderem bei den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, beispielsweise dem Diakonischen Werk, dem Deutschen Caritasverband oder der Arbeiterwohlfahrt erfragen. Auch die Lebenshilfe e. V. kann Auskunft geben.
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/jugendliche_erwachsene/wohnen/kurzzeitbetreuung.php?sid=3032bddfa7c21ccd38e7ce9c8395c33b