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Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege

Die Leistungen werden nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) oder über das 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) erbracht. Um die betreuenden und pflegenden Angehörigen zu unterstützen und um die familiäre Situation insgesamt zu stabilisieren, ist ein Angebot von begleitenden Hilfen erforderlich.

Es gibt Möglichkeiten zur Erholung von der Erziehung, Betreuung und Pflege, die bis zu mehrere Wochen lang die Verantwortung für den Menschen mit Behinderung ermöglichen.

Kurzzeitbetreuung ist die Sicherstellung der Begleitung, Versorgung und Pflege des Menschen mit Behinderung, wenn:

  • die Hauptbezugsperson vorübergehend ausfällt
  • die Hauptbezugsperson eine zeitlich begrenzte, aber umfassende Entlastung benötigt;
  • unvorhersehbar die Versorgung im häuslichen Bereich nicht mehr möglich ist;
  • eine alternative Wohn- und Betreuungsmöglichkeit nicht sofort zur Verfügung steht.

Kurzzeitbetreuungen sind auch dann angebracht, wenn Ferienzeiten, Betriebsferien der WfMB oder andere Gründe zu besonderen Belastungen für die Angehörigen und für den Menschen mit Behinderung führen.

Im Rahmen einer Kurzzeitbetreuung wird je nach den Bedürfnissen des Einzelnen pädagogische und pflegerische Unterstützung von Assistenz und Begleitung über Förderung bis hin zu weitgehender Übernahme notwendiger Hilfestellung angeboten. Die Hilfestellung kann bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von der Pflegeversicherung getragen werden.

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Stichworte, die zu diesem Artikel zugeordnet wurden:
Assistenz, Hilfestellung, Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege, Pflegeversicherung, Sozialgesetzbuch


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