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Behindertengerechte Wohnraumgestaltung

EIn Grundstück mit einem Haus

Menschen mit Behinderung können häufig nur dann ein selbstbestimmtes Leben führen und am Leben in der Gemeinschaft und am Arbeitsleben teilhaben, wenn sie über eine behindertengerechte Wohnung verfügen. Zum Leistungsangebot der Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen gehören deshalb auch Wohnungshilfen.

Sie umfassen vor allem Leistungen, die dazu dienen, die Wohnung des Antragstellers so umzubauen oder auszustatten, dass sie seinen individuellen Bedürfnissen gerecht wird. Aber auch Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung sind möglich.

Leistungen der Rehabilitationsträger

Nach dem Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) können Wohnungshilfen gewährt werden als

  • Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder
  • als begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben.

Auf Anhieb den richtigen Antrag beim richtigen Träger zu stellen, ist nicht ganz einfach. Das liegt zum einen an den komplizierten Regelungen unseres Sozialrechts. Zum anderen kommen als zuständige Rehabilitationsträger ganz unterschiedliche Stellen in Betracht, z.B. die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die öffentliche Jugendhilfe oder die Träger der Sozialhilfe.

Um Ihnen die Sache zu erleichtern, wurden in den Städten und Kreisen Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger eingerichtet. Sie sind zwar meist bei einem der Träger angesiedelt, beraten jedoch trägerübergreifend. Für Sie bedeutet das: Sie haben nur einen Ansprechpartner, auch wenn noch unklar ist, von welchem Träger Sie am Ende die Leistung erhalten werden. Bei Bedarf wird das Integrationsamt an der Beratung beteiligt, um einen Hilfebedarf nach dem Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch IX, Teil 2) zu klären. Droht oder besteht Pflegebedürftigkeit, wird auch die zuständige Pflegekasse einbezogen.

In der Adressdatenbank des Familienratgebers finden Sie die für Sie zuständige Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation.

Leistungen der Integrationsämter

In enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den sonstigen Rehabilitationsträgern erbringen auch die Integrationsämter Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung von behindertengerechtem Wohnraum. Gewährt werden diese als begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben. Sie sollen also dazu beitragen, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken und auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können.

Die Integrationsämter übernehmen nur Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung von behindertengerechtem Wohnraum, für die der Rehabilitationsträger nicht zuständig ist.

Zur Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter

Leistungen der Pflegekassen

Wer pflegebedürftig ist, kann finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen erhalten, die dazu dienen, sein individuelles Wohnumfeld zu verbessern. Auch die Pflegekassen gewähren also Wohnungshilfen. Hier haben sie das Ziel, im Einzelfall die häusliche Pflege zu ermöglichen oder zumindest erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen. Pro Gesamtmaßnahme können bis zu 2.557 Euro gezahlt werden.

Weitere Hinweise zum Zuschuss der Pflegekassen finden Sie auf der Internetseite www.nullbarriere.de.

Bausparverträge

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 95% und deren Ehepartner können über Bausparverträge vorzeitig verfügen. Allerdings muss der Bausparvertrag vor der Feststellung der Behinderung abgeschlossen worden sein. Das gilt auch für Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz und für Verträge für die Sie eine Arbeitnehmersparzulage bekommen haben.

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen sind steuerlich absetzbar

Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) (VI R 7/09) sind Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses / einer Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer abziehbar.

Behindertengerechte Umgestaltung

Die Umgestaltung von Wohnraum für Menschen mit einer Behinderung bedarf der sorgfältigen Planung. Es muss nicht nur darüber nachgedacht werden, welche Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen sinnvoll und notwendig sind, sondern auch darüber, wie sie konkret umgesetzt werden. Zur Erleichterung der Planung wurden DIN-Normen festgelegt, die verbindlich Auskunft darüber geben, welche Maße z.B. eingehalten werden müssen und was sonst zu beachten ist. Einen Überblick über die geltenden Bestimmungen finden Sie hier.

Zur Beratung über die behindertengerechte Umgestaltung einer Wohnung stehen Beratungsstellen für Wohnraumanpassung und in der Regel auch die Gesundheits-, Bau- oder Umweltämter zur Verfügung. Bei Fragen zur technischen und baulichen Ausstattung kann im Einzelfall auch ein Beauftragter für die baulichen Belange behinderter Menschen im Baudezernat zu Rate gezogen werden.

Weiterführende Informationen im Internet




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