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Ambulant unterstütztes Wohnen

Eine Frau hilft einer anderen beim Essen

Viele Betreuungseinrichtungen bieten neben oder anstelle einer stationären Versorgung (z.B. Wohnheim) die ambulante Betreuung von Menschen mit Behinderung an. Menschen mit Behinderung wird so ermöglicht, ein eigenständiges Leben zu führen, ohne auf Unterstützung im Alltag verzichten zu müssen. Häufige ambulante Wohnformen sind:

  • betreutes Einzelwohnen,
  • betreutes Paarwohnen,
  • betreutes Wohnen in einer Wohngemeinschaft,
  • betreutes Eltern-Kind-Wohnen und
  • der ambulante Wohnverbund als Kombination aus Einzelwohnen und Wohngemeinschaft.

In erster Linie geht es darum, Menschen mit Behinderung bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen. Hilfsangebote können hier beispielsweise Beratung und Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und beim Umgang mit Geld oder die Begleitung bei Arztbesuchen sein. Aber auch die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz können wichtige Themen sein. Es kann Hilfe bei der Bewältigung von Konflikten oder eine Begleitung in Krisensituationen angeboten werden. Aber auch die Organisation von kulturellen Aktivitäten oder Ausflügen in der Gruppe gehören zum Angebot der ambulanten Betreuung.

Finanzierung durch den Rehabilitationsträger

Das Sozialgesetzbuch IX (SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) sieht verschiedene Leistungen vor, die Menschen mit Behinderung ermöglichen sollen, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Dazu gehören auch die Hilfen zum selbstbestimmten Leben in stationären oder betreuten ambulanten Wohnmöglichkeiten. Grundsätzlich gilt, ambulante Unterstützung ist der stationären Betreuung vorzuziehen.

In der Regel wird die Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe (Kapitel 6 des Sozialgesetzbuches XII) vom Sozialhilfeträger (Sozialamt) gewährt. Das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der unterhaltspflichtigen Familienmitglieder wird dabei auf den Hilfebedarf angerechnet, sofern es zumutbar ist.

Erhält ein volljähriges Kind mit Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe, so gilt die Besonderheit, dass der Sozialhilfeträger lediglich 26 Euro/Monat von den Eltern verlangen kann. Weisen die Eltern nach, dass sie dieses Geld nicht aufbringen können, weil sie beispielsweise selbst von Sozialleistungen leben oder nur eine kleine Rente erhalten, werden sie gar nicht in Anspruch genommen.

Sonstige Hilfen, wie Grundsicherung bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsminderung) oder Hilfe zum Lebensunterhalt, müssen gesondert beantragt werden.

Bei Jugendlichen ist in der Regel der Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt) zuständig.

Übergang von Unterhaltsansprüchen

Unterhaltspflichten (beispielsweise der Eltern gegenüber ihren Kindern) gehen den Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich vor. Nicht immer werden sie jedoch erfüllt. Damit dies nicht zu Lasten der Hilfebedürftigen geht, sieht das Gesetz einen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger vor. Das bedeutet: die hilfebedürftige Person erhält die nötige finanzielle Unterstützung vollständig vom Sozialhilfeträger und der Sozialhilfeträger kann sich das gezahlte Geld in Höhe des Unterhaltsanspruchs vom Unterhaltspflichtigen zurückholen. Nur in bestimmten Fällen ist dieser Anspruchsübergang ausgeschlossen.

Weitere Auskünfte zu den ambulant unterstützten Wohnformen erteilen die Anbieter (Träger) dieser Wohnangebote und der örtliche Sozialhilfeträger (Sozialamt).

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