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Familien bekommen Hilfe vom Staat. Zum Beispiel gibt der Staat Familien Geld. Und Familien müssen weniger Geld an den Staat bezahlen.
Weiter in einfacher SpracheDer Staat unterstützt Familien durch verschiedene Zuschüsse und steuerliche Vergünstigungen. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten bundesweiten Leistungen:
Schwangere Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder arbeitslos gemeldet sind, befinden sich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung im Mutterschutz. Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers haben sie während der gesamten Schutzfrist. Gesetzlich krankenversicherte Mütter bekommen bis zu 13 Euro am Tag von ihrer Versicherung. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, die den voraussichtlichen Geburtstermin enthält. Der Arbeitgeber übernimmt die Differenz zwischen den 13 Euro und dem täglichen Netto-Entgelt. Diesen Betrag bekommt auch die Mutter, die nicht gesetzlich krankenversichert ist. Hierbei gilt das Prinzip, dass Frauen im Mutterschutz finanziell nicht schlechter gestellt sein sollen als vorher. Hausfrauen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Privat versicherte Frauen erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Einige private Krankenversicherungen zahlen zusätzlich 200 Euro und versichern Frauen während der Schutzfrist kostenlos weiter. Der Zuschuss des Arbeitgebers wird wie bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet.
Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld finden Sie auf der Website des zuständigen Bundesministeriums.
Für alle minderjährigen Kinder wird vom Staat Kindergeld gezahlt. Der Anspruch verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr (plus Zivil- bzw. Wehrdienst), wenn und solange sich ein Kind in Ausbildung befindet. Arbeitslose Kinder werden bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt. Hat ein volljähriges Kind eigenes Einkommen, entfällt der Anspruch auf Kindergeld (ggfls. rückwirkend) für das gesamte Kalenderjahr, wenn die Einkommensgrenze von 8.004 Euro überschritten wird. Hierbei ist zu beachten, dass auch BAföG-Zahlungen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu diesen Einkünften zählen. Nicht aber ein BAföG-Darlehen. Desweiteren ist die Werbungskosten-Pauschbetrag bei der Berechnung des Einkommens abzuziehen.
Zeitlich unbegrenzt wird Kindergeld für Kinder gezahlt, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Ab dem 1.1.2010 gibt es für das erste und zweite Kind 184 Euro Kindergeld im Monat, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro.
Weitere Informationen zum Kindergeld und das Antragsformular finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes auf eine (volle) Erwerbstätigkeit verzichten, können Elterngeld erhalten. Das Elterngeld tritt an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Es ersetzt 67 Prozent des monatlichen Erwerbseinkommens, das bis zu der Geburt des Kindes erzielt wurde. Die Höchstgrenze liegt bei 1.800 Euro. Für Geringverdienende, Mehrkindfamilien und Familien mit Zwillingen oder Drillingen wird das Elterngeld erhöht.
Der Anspruch der Eltern beläuft sich auf insgesamt 14 Monatsbeträge Elterngeld. Den Zeitraum können sie frei untereinander aufteilen, allerdings muss jeder seit dem 24.1.2009 mindestens zwei Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Verzichtet nur ein Elternteil auf die (volle) Erwerbstätigkeit, um sich der Erziehung des Kindes zu widmen, kann Elterngeld für lediglich 12 Monate bezogen werden. (Gilt nicht für Alleinerziehende.)
Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, können 12 Monatsbeträge Elterngeld in Höhe von mindestens 300 Euro erhalten.
Neben dem Elterngeld ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Stunden in der Woche möglich.
Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie auf der Website des zuständigen Bundesministeriums. Dort gibt es auch einen Elterngeldrechner: www.bmfsfj.de/elterngeldrechner.
Die Versorgungsverwaltung NRW hat darüber hinaus eine Liste mit nützlichen Fragen und Antworten zum Elterngeld auf Ihrer Internetseite veröffentlicht. Da die Bestimmungen zum Elterngeld bundesweit einheitlich sind, sind die Antworten auch auf andere Bundesländer übertragbar.
Berufstätige Eltern haben nach der Geburt ihres Kindes drei Jahre lang Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch gilt jeweils für Mutter und Vater. Es ist möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 12 Monate Elternzeit "aufzusparen". Man kann dann die aufgesparte Elternzeit zu einem frei wählbaren Zeitpunkt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes nehmen. Hierfür ist aber immer eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Seit dem 24.1.2009 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern Elternzeit in Anspruch nehmen, sofern sie in ihrem Haushalt ein Enkelkind betreuen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Elternzeitbroschüre des Bundesfamilienministeriums.
Eltern, die zwar sich selbst, nicht aber ihre Kinder finanzieren können, bekommen für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt, einen Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Monat. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld bezahlt und soll gemeinsam mit dem Wohngeld verhindern, dass Familien mit geringem Einkommen auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind.
Um den Kinderzuschlag erhalten zu können, müssen Elternpaare seit dem 1.10.2008 über ein Einkommen von mindestens 900 Euro und Alleinerziehende über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügen (jeweils ohne Kinder- und Wohngeld). Gleichzeitig darf eine bestimmte Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten werden. Einkommen und Vermögen des Kindes werden auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag und das Antragsformular gibt es auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Die Förderung soll Alleinstehenden helfen, wenn die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ausbleiben. Das eigene Einkommen des Alleinstehenden spielt hierbei keine Rolle. Der Vorschuss beträgt (ergänzend zum Kindergeld) seit dem 1.1.2009 für Kinder unter sechs Jahren 117 Euro monatlich und für Kinder von sechs bis zwölf Jahren 153 Euro. Der Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt maximal sechs Jahre lang und höchstens bis zum 12. Geburtstag des Kindes gezahlt.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre zum Unterhaltsvorschuss des zuständigen Bundesministeriums.
Insbesondere Studierende an Hochschulen und bestimmte Schülergruppen werden mit BAföG gefördert, wenn die Eltern nicht genug Geld haben, um ihnen eine Ausbildung zu finanzieren. Der Höchstbetrag liegt bei 643 Euro pro Monat.
Diese Förderung wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen ausgegeben. Die Hälfte der erhaltenen Förderung ist also zurückzuzahlen, jedoch höchstens 10.000 EUR (sofern das Studium nach dem 01.04.2001 aufgenommen wurde). Die Rückzahlung beginnt mit Ablauf von fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer in vierteljährlichen Beträgen von 315 EUR (3 x 105 EUR).
BaföG-Antragsformulare auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Einkommensschwache Familien können einen staatlichen Zuschuss zur Miete und seit dem 1.1.2009 auch zu den Heizkosten beantragen. Seine Höhe ist unter anderem davon abhängig, wie viele Personen zum Haushalt gehören, wie hoch die Miete ist und über welches Einkommen die Haushaltsmitglieder verfügen. Der Wohngeldantrag ist mit den erforderlichen Nachweisen bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung einzureichen, in deren Einzugsbereich der Wohnraum liegt.
Minderjährige Kinder sind in der gesetzlichen Krankenkasse kostenlos mitversichert.
Anstelle des Kindergeldes kann auch der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden. Er beträgt ab dem 1.1.2010 je Elternteil 2.184 Euro und 4.368 Euro für zusammenveranlagte Elternteile. Zusätzlich gibt den sogenannten Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) in Höhe von 1.320 Euro pro Jahr und Kind (bei Zusammenveranlagung 2.640 Euro). Damit soll der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abgedeckt werden. Ob das Kindergeld oder die Steuerfreibeträge im Einzelfall günstiger sind, prüft das Finanzamt in der Regel im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung von Kindern entstehen, können steuerlich abgesetzt werden. Maximal dürfen pro Kind 1.500 Euro abgesetzt werden, bei nicht zusammenlebenden Eltern 750 Euro je Elternteil. Berufstätige Alleinerziehende und berufstätige Paare können die Betreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Bei nicht berufstätigen Alleinerziehenden und Paaren, bei denen nur einer berufstätig ist, beschränkt sich der Zeitraum auf das 3. bis 6. Lebensjahr des Kindes (Absetzung als Sonderausgaben). Hier können bis zum 3. Lebensjahr und zwischen dem 6. und 14. Lebensjahr des Kindes jedoch unter Umständen Aufwendungen für haushaltsnahe Kinderbetreuung geltend gemacht werden, die ebenfalls zu einer Steuerermäßigung führen.
Bei einem Kind mit einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können die Betreuungskosten nach dem 14. Lebensjahr auch weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des zuständigen Bundesministeriums.
Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Freibetrag von 1.308 Euro pro Jahr zu.
Für jedes Kind, dessen Eltern Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen, wird ab dem Schuljahr 2009/2010 ein Betrag von 100 Euro pro Schuljahr gezahlt. Das Geld dient der Finanzierung von Schulsachen. Die Zahlung erfolgt bis zum 10. Schuljahr des Kindes.
Wer einen Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließt, erhält jährlich eine Kinderzulage vom Staat. Die Kinderzulage beträgt bei einem Altersvorsorgevertrag nach dem Riester-Modell für jedes ab 2008 geborene Kind 300 Euro.
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/jugendliche_erwachsene/familie_partnerschaft/staatliche_hilfe.php