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Während nichtbehinderte Frauen lange für ein Selbstbestimmungsrecht auf Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation kämpfen mussten, wird behinderten Schwangeren oftmals zu einem Schwangerschaftsabbruch geraten, und auch dem Sterilisationswunsch von behinderten Frauen wird problemlos entsprochen. Behinderten Frauen wird manchmal unterstellt, sie handelten egoistisch und verantwortungslos, wenn sie Kinder bekommen möchten, weil sie der Erziehungsaufgabe nicht gewachsen seien und keine guten Mütter sein könnten.
Mit dieser Einstellung wird behinderten Frauen mit Kinderwunsch trotz aller Regelungen zur Gleichstellung und Gleichbehandlung so manches Mal begegnet.
Besonders Frauen mit psychischen Krankheiten oder so genannten geistigen Behinderungen werden manchmal geradezu zu einer Sterilisation gedrängt. Seit 1992 das Betreuungsgesetz die vorher gängige Praxis von Entmündigung und Vormundschaft abgelöst und die gesetzliche Betreuung an ihre Stelle gesetzt hat, gibt es offiziell keine Sterilisation gegen den Willen der Betroffenen (Zwangssterilisation) mehr. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die Sterilisation gesetzlich verboten. Danach sollen die Betroffenen nach umfassender Aufklärung über die körperlichen und seelischen Folgen selbst entscheiden. Bei dauernd einwilligungsunfähigen Menschen kann die Initiative zur Sterilisation nur von der oder dem Betroffenen oder der betreuenden Person ausgehen. Auch im Falle einer Genehmigung zu diesem Eingriff ist nach Willen eine Sterilisationsform zu wählen, die eine Wiederherstellung der Fortpflanzungsfähigkeit zulässt.
Für Mütter mit Behinderung kann die Organisation von bestimmten Hilfsmitteln oder einer persönlichen Assistenz von entscheidender Bedeutung sein. Eine Untersuchung zur Situation behinderter Mütter wurde im Jahr 2001 von der "bundesorganisationsstelle behinderte frauen" durchgeführt. Mehr als die Hälfte der behinderten Mütter benötigen demnach zur Grundversorgung ihres Säuglings oder Kleinkindes, für die Mobilität oder zur Bewältigung des Haushalts spezielle Hilfsmittel. Das können beispielsweise angepasste Babytragen, Kinderstühle oder Wickeltische sein, die es weder im freien Handel noch in Orthopädiefachgeschäften gibt. Fast die Hälfte dieser notwendigen Hilfsmittel werden von den Betroffenen selbst gebaut und selbst finanziert. Eine Assistenz ist vor allem in den ersten Lebensjahren der Kinder notwendig. Viele Frauen beantragen bei Sozialämtern, Pflegekassen, Krankenkassen oder Jugendämtern die Kostenübernahme für den Assistenzbedarf.
Häufig sind Frauen durch Kindererziehung und Haushalt mehrfach belastet und nehmen daher seltener an Rehabilitationsmaßnahmen teil. Und sie sind häufiger und länger arbeitslos. Deshalb regelt das 9. Sozialgesetzbuch zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen: Alle Rehabilitationsträger müssen die Bedürfnisse von Frauen besonders berücksichtigen. Das bedeutet, dass ambulante Angebote in Wohnortnähe gemacht werden müssen. Hilfen bei der Kinderbetreuung, beim Einkauf oder bei Behördengängen durch familienunterstützende und entlastende Dienste sollen die Teilnahme an Förderungen und Therapien möglich machen. Ist keine andere Betreuung möglich, können Kinder auch zu den Rehabilitationsmaßnahmen mitgenommen und dort betreut werden. Reisekosten und Übernachtung werden übernommen. Bei einer stationären Rehabilitation besteht in der Regel ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Besteht aus irgendeinem Grund kein Anspruch, benötigt eine Mutter aber trotzdem Kinderbetreuung während einer Rehabilitation, kann eine Pauschale von 130 Euro gezahlt werden.
Behinderte Frauen, die ihre Kinder selbst erziehen, werden gegenüber behinderten Erwerbstätigen benachteiligt, da die Gewährung vieler Nachteilsausgleiche an die Arbeit gekoppelt sind. So ist es für behinderte Erwerbstätige relativ unproblematisch, Zuschüsse zum Autokauf oder zur Wohnungsanpassung zu erhalten. Auch der Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz im Arbeitsleben ist seit Herbst 2000 gesetzlich verankert. Für behinderte Frauen in der Familienarbeit ist es dagegen wesentlich schwieriger, diese Leistungen zu erhalten. Meist handelt es sich um Ermessenleistungen, das heißt, die Behörde entscheidet nach Kassenlage. Noch schwieriger wird es, wenn die Mutter alleinerziehend ist. Dies ist vor allem in Familien mit behindertem Kind der Fall, in denen der Vater die Familie verlassen hat. Umso wichtiger ist es, die richtigen Anlaufstellen zu kennen, sich über seine Rechte zu informieren und sich bei Bedarf mit anderen betroffenen auszutauschen.
Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern - bbe e.V.
Lerchenweg 16
32584 Löhne
Telefon: 05732/6307
Internet: http://www.behinderte-eltern.com/
Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)
Bundes-, Landesverbände, Ortsverbände und Kontaktstellen
Hasenheide 70
10967 Berlin
Telefon: 030 / 69 59 78 6
Fax: 030/ 69 59 78 77
E-Mail: kontakt@vamv-bundesverband.de
Internet: www.vamv.de
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