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Mit Ende der Schulzeit beginnt für alle Jugendlichen ein neuer Lebensabschnitt, so auch für Jugendliche mit einer Behinderung. Allerdings macht es ihnen der große Konkurrenzkampf um die Ausbildungs- und Arbeitsplätze besonders schwer, Zugang zum allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu finden. Daher ist sowohl von Jugendlichen mit einer Behinderung selbst als auch von den Beratern der Agenturen für Arbeit, den Mitarbeitern der Integrationsfachdienste (IFD) und den jeweils zuständigen Integrationsämtern ein hohes Maß an Flexibilität gefragt, um für Jugendliche mit einer Behinderung den Einstieg in das Berufsleben auf dem so genannten ersten Arbeitsmarkt zu erreichen.
Der Integrationsfachdienst hat unter anderem die Aufgabe, Arbeitgeber zu allen Fragen im Kontext der Beschäftigung behinderter Menschen zu informieren und zu beraten und so Zugangsbarrieren abzubauen. Er hat weiter die Aufgabe, mit Menschen, die durch ihre Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, entsprechend ihrer beruflichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen mögliche Zugangswege zum Arbeitsmarkt zu klären, sie dabei zu unterstützen und sie gegebenenfalls in eine geeignete Tätigkeit zu vermitteln. Hierbei steht die Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund.
Näheres zu den Aufgaben und Inhalten der Arbeit der IFD unter: www.ifd-bw.de.
Das Integrationsamt hat die Aufgabe, die Beschäftigung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Es unterstützt die Betroffenen und die Betriebe, damit die berufliche Integration gelingt und auch auf Dauer erfolgreich ist. Es wacht darüber, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen der Auswirkungen ihrer Behinderung im Arbeitsleben keine Nachteile haben. Es sichert (soweit wie rechtlich möglich) die Teilhabe am Arbeitsleben (nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und sogt für den Interessensausgleich zwischen schwerbehinderten Beschäftigten und deren Arbeitgebern. Finanziert wird die Arbeit der Integrationsämter aus der Ausgleichsabgabe. Die Ausgleichsabgabe wird bei Arbeitgebern erhoben, die zu wenig oder gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie kommt denjenigen zugute, die trotz erheblicher Einschränkungen besonders betroffene schwerbehinderte Menschen einstellen und/oder weiterbeschäftigen.
Weitere Informationen und das für Sie zuständige Integrationsamt finden Sie auf: www.integrationsaemter.de.
Das Berufsleben beginnt in der Regel mit der Berufsausbildung. Jugendlichen mit Behinderung ist es oft möglich, eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu absolvieren. Aber auch für Jugendliche, für die diese Anforderungen zu hoch sind, gibt es Möglichkeiten, aufgrund ihrer Fähigkeiten und bei entsprechender Qualifizierung einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Sowohl für die Berufsausbildung als auch für die Qualifizierung von Jugendlichen mit Behinderung sollen genau wie bei Jugendlichen ohne Behinderung vorrangig betriebliche Möglichkeiten gesucht und genutzt werden (§ 19 Abs. 2 SGB IX).
Jugendliche mit einer Behinderung, die durch Ihre Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, werden bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz vom Integrationsfachdienst unterstützt. Allerdings können IFD nicht von sich aus aktiv werden. Sie brauchen einen Auftrag des zuständigen Leistungsträgers. Bei jungen Menschen ist dies in der Regel die Arbeitsagentur. Diese kann den IFD dann beauftragen. In einigen Bundesländern ist dieses Verfahren inzwischen insoweit vereinfacht, als dass hier bereits lange vor der Schulentlassung eine sogenannte Berufswegekonferenz in der Schule stattfindet. Beteiligt sind neben der Schule, dem Schüler und dessen Eltern auch die Berufsberatung und der IFD.
Ganz wesentlich sind die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Wenn diese passen, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, einen qualifizierten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Gibt es Einschränkungen, sollten Betroffene von der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen bei der Arbeitsagentur sehr gezielt unterstützt werden. Die Arbeitsagentur hat diese Aufgabe nach § 104 SGB IX.
Wenn einem Arbeitgeber durch die Beschäftigung eines Menschen mit Schwerbehinderung ein zusätzlicher Aufwand entsteht oder für einen Menschen mit Behinderung eine neue Stelle geschaffen wird, hat das Integrationsamt gegebenenfalls die Möglichkeit, diesem Arbeitgeber eine spezielle Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zukommen zu lassen.
Darüber hinaus haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme und auf die dabei eventuell notwendige Arbeitsassistenz (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 3 SGB IX). Für die Finanzierung einer Arbeitsassistenz ist während der ersten drei Beschäftigungsjahre der Rehabilitationsträger zuständig. Sollte der Betroffene noch keine 180 Monate in Arbeit gewesen sein, so ist dies in den meisten Fällen die Arbeitsagentur. Da eine Arbeitsassistenz in der Regel dauerhaft gebraucht wird, hat der Gesetzgeber das zuständige Integrationsamt verpflichtet, die Arbeitsassistenz im Anschluss an den Rehabilitationsträger weiter zu fördern. Damit der Ansprechpartner bei Übergang der Zuständigkeit von dem Rehabilitationsträger auf das Integrationsamt nicht wechselt, ist das Integrationsamt von vornherein als Ansprechpartner für die Förderung einer Arbeitsassistenz zuständig.
Die Arbeitsassistenz kann als persönliches Budget ausgeführt werden. Sie kann aber auch als Leistung an den Arbeitgeber gestaltet werden, wenn der Aufwand für die Organisation der erforderlichen Assistenz für den Betroffenen zu hoch ist.
Trotz Unterstützungsmöglichkeiten können nicht alle Jugendlichen mit einer Behinderung an einer betrieblichen Ausbildung teilnehmen. Einige Jugendliche brauchen ergänzende pädagogische und soziale Hilfen, um ihre Ausbildung zu machen. Diese Jugendlichen können durch sogenannte "Wohnortnahe berufliche Rehabilitationseinrichtungen“ bei ihrer Ausbildung unterstützt werden. Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung können beispielsweise sein:
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