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Gerade für Menschen mit einer Schwerbehinderung ist eine gute Beratung bei der beruflichen Eingliederung wichtig, da zurzeit nur etwa 4 bis 5 % aller schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sind. Für die berufliche Eingliederung ist zunächst die Arbeitsagentur zuständig. Diese unterstützt und berät bei der Entscheidung, ob eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist, eine spezielle Schulung oder Betreuung erforderlich ist oder ob eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung aufgenommen werden kann.
Der Integrationsfachdienst unterstützt Arbeitsagenturen, Rehabilitationsträger und Integrationsämter bei der Vermittlung und Betreuung behinderter Menschen und bei der Beratung der Arbeitgeber. Er wird außer für von Arbeitslosigkeit bedrohte schwerbehinderte Menschen auch beim Übergang aus Werkstätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt tätig.
Integrationsämter sind für behinderte Menschen und für Arbeitgeber im Einsatz. Es handelt sich dabei um die früheren Hauptfürsorgestellen der Sozialämter, welche nach § 102 SGB IX die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben dauerhaft sichern sollen und deshalb eine ganze Reihe von Leistungen finanzieren. Eine ihrer Aufgaben ist die Einziehung der Ausgleichsabgabe von Arbeitgebern, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen. Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ist diese Quote nicht erfüllt, müssen diese Unternehmen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Damit soll Benachteiligung vermieden und Teilhabe ermöglicht werden. Doch knapp ein Drittel aller zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verpflichteten Arbeitgeber bieten keine Arbeitsplätze für behinderte Menschen an. So bleibt rund 250.000 Menschen mit Behinderungen nur die Möglichkeit, in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen zu arbeiten. Dort erhalten sie einen Monatslohn von gerade einmal 160,- Euro.
Um die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben zu fördern können Integrationsämter auch einen so genannten Mindestausgleich an den Arbeitgeber zahlen, wenn die Leistung des behinderten Arbeitnehmers bestimmte Grenzen unterschreitet. Darüber hinaus gehört auch die Überwachung des besonderen Kündigungsschutzes zu den Aufgaben des Integrationsamts. Die Kündigung eines Menschen mit Schwerbehinderung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des zuständigen Integrationsamts einholt. Der besondere Kündigungsschutz führt nicht dazu, dass schwerbehinderten Mitarbeitern nicht gekündigt werden kann, sondern soll Menschen mit Schwerbehinderung vor Kündigungen schützen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Integrationsprojekte sind Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung besonders schwer vermittelbarer schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 132 SGB IX). Sie bieten eine Beschäftigung mit berufsbegleitender Betreuung und bei Bedarf auch Weiterbildungen und Schulungen an.
Arbeitsprojekte sind Alternativ- und Parallelangebote zu Werkstätten für behinderte Menschen mit dem Ziel der individuellen Förderung behinderter Menschen. Auch für in Arbeitsprojekten Beschäftigte müssen die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfen nach dem 12. Sozialgesetzbuch vorliegen.
Angebot:
Individuelle Rehabilitations- bzw. Eingliederungshilfen durch Begleitung und Anleitung an Arbeitsplätzen für Menschen mit geistigen und/oder seelischen Behinderungen und starken Verhaltensauffälligkeiten.
Gartenarbeiten, Reparaturen, Renovierung, Instandhaltung, Tierpflege, Landwirtschaft, Cafe-Betrieb, Küche, Reinigung, hausmeisterliche Tätigkeiten, Verwaltung.
Einer der Schwerpunkte solcher Projektarbeit liegt in der Schaffung von Übergängen auf Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes (dazu zählen alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten) sowie Arbeitsplätze, auf denen Zuverdienstmöglichkeiten gegeben sind.
Informationen zum besonderen Kündigungsschutz, zum Zusatzurlaub und zur vorgezogenen Altersrente von Menschen mit Schwerbehinderung finden Sie in der Rubrik "Schwerbehinderung".
Quell-URL: http://www.familienratgeber.de/jugendliche_erwachsene/bildung_arbeit/berufstaetigkeit.php